Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz
Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister
Anschließend an die große Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein “ (Drs. 18/244) und die Antwort der Landesregierung (Drs. 18/1021) frage ich die Landesregierung:
1. Ist der Landesverfassungsschutz rechtlich in der Lage, Funkzellenabfragen anzuordnen bzw. durchzuführen?
Antwort:
Ja, die Landesbehörde für Verfassungsschutz ist rechtlich in der Lage, gem. § 8 a LVerfSchG Funkzellenabfragen durchzuführen. Die Anordnung erfolgt gem. § 8 b Abs. 1 LVerfSchG durch die Innenministerin oder den Innenminister.
2. Wenn ja:
3. Es wird um die Beantwortung der Fragen der großen Anfrage im Hinblick auf den Landesverfassungsschutz gebeten.
Antwort:
Zu Art und Umfang operativer Maßnahmen des Verfassungsschutzes wird ausschließlich dem dafür zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremium berichtet (§ 26 LVerfSchG).