Schlagwort: Schleswig-Holstein

  • Antrag: Verbraucherschutz in Schleswig-Holstein stärken, nicht abbauen

    Verbraucherschutz in Schleswig-Holstein stärken, nicht abbauen zu der Drucksache 18/1528 (Zukunftsfähigkeit der Verbraucherzentrale in Schleswig-Holstein sichern)

    Änderungsantrag der Piratenfraktion

    Der Landtag wolle beschließen:
    Die Landesregierung wird aufgefordert, durch Aufstockung der institutionellen Landesförderung der Verbraucherzentrale das vor dem Jahr 2014 bestehende Beratungsangebot wiederherzustellen und entsprechend den steigenden Beratungsbedarfen auszubauen. Darüber hinaus ist die institutionelle Landesförderung in Zukunft regelmäßig der Entwicklung von Personalkosten und Beratungsbedarf anzupassen.

    Begründung:

    Die Förderung der Verbraucherzentrale durch das Land Schleswig-Holstein ist in den vergangenen 10 Jahren ungeachtet steigender Beratungsbedarfe und trotz gestiegener Personal- und Sachkosten (+ 18%) nicht entsprechend angepasst worden. Vielmehr wurde 2012 die institutionelle Landesförderung der Verbraucherzentrale von zuvor 758.000 € jährlich auf 699.400 € gekürzt. In der Folge musste die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein Anfang 2014 Personal in den Beratungsstellen abbauen und die Öffnungszeiten ihrer Beratungsstellen in Kiel, Lübeck, Norderstedt, Heide und Flensburg einschränken. Dabei konnte schon mit den früheren Kapazitäten jeder dritte Anruf in den Beratungsstellen nicht mehr entgegen genommen werden. Über 18.000 Ratsuchenden konnte 2013 nicht geholfen werden.In der gleichen Zeit haben sich die Verbraucherthemen in ihrer Tiefe und Breite stark ausgeweitet, beispielsweise im Bereich der privaten Altersvorsorge, des Finanzmarkts, der Telekommunikation und neuen Medien. Verminderte Beratung führt auch zu geringeren Eigeneinnahmen der Verbraucherzentrale. So droht eine Abwärtsspirale. Im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW heißt es: „Wir wollen das bestehende Beratungsangebot der Verbraucherzentralen im Land erhalten und optimieren. Wir wollen den steigenden Beratungsbedarfen bei der Insolvenzberatung und Finanzprodukte/Finanzdienstleistungen sowie bei Internet- und Telefondienstleistungen Rechnung tragen.“ Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, das Versprechen einzulösen, das vorhandene Beratungsangebot zu erhalten und anzupassen. Die Finanzierung könnte aus dem Etat der Wirtschaftsförderung erfolgen. Projektmittel sind nicht geeignet, die Kapazität in den Beratungsstellen zu erhalten. Die Beratungsstellen vor Ort sind kein Projekt, sondern Daueraufgabe: Eine unabhängige Verbraucherberatung gibt den Bürgerinnen und Bürgern die nötige Sicherheit, sich in Zeiten komplexer Märkte für Produkte und Leistungen zu entscheiden. Außerdem gewährleistet sie die Bedingungen eines fairen Wettbewerbs und schützt seriöse Unternehmen.

    Uli König Torge Schmidt und Fraktion

    Drucksache 18/1608

  • Kleine Anfrage: Einsatz von Windows XP und Office 2003

    Einsatz von Windows XP und Office 2003

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

    Vorbemerkung des Abgeordneten:
    Am 8. April 2014 stellt Microsoft den Support für Windows XP sowie für Office 2003 ein.

    1. Wie viele Installationen von Windows XP sind zurzeit bei dem Land und seinen Einrichtungen im Betrieb? Wie viele davon sind direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden?

    Antwort:
    Installationen innerhalb des Landesstandards Der Bereich des Bürokommunikations-Landesstandards „+1“ wird komplett umgestellt. Es gibt noch wenige Restinstallationen, welche bis Juni 2014 ab-gearbeitet sein werden. Installationen von Windows XP, welche primär zur Steuerung von z.B. Labor-geräten pp. eingesetzt werden, sind im Einzelfall durch die zuständige Dienststelle zu betrachten. Das „Integrierte Sicherheitsmanagement des Landes SH (ISMS)“ erlässt hier verwenden. Installationen außerhalb des Landesstandards Steuerverwaltung: In der Steuerverwaltung werden derzeit ca. 5000 Installationen von Windows XP betrieben, die miteinander, aber nur indirekt mit dem Internet (über Terminal-Server-Lösung) verbunden sind. Weitere 200 (Internet-PCs) Installationen sind direkt mit dem Internet, aber weder mit den erstgenannten Installationen noch untereinander verbunden. Nachgeordneter Bereich MJKE Staatsanwaltschaften: Es sind 815 Installationen von Windows XP im Betrieb. Im Bereich der Staats-anwaltschaften sind davon 5 Installationen von Windows XP im Betrieb. Keine dieser Installationen ist direkt mit dem Internet verbunden. MBW: Für den Bereich der Hochschulen und der Universitätskliniken ist eine Erhe-bung in der für die Antwort zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten.

    2. Wie viele Installationen von Office 2003 sind derzeit bei dem Land oder seinen Einrichtungen im Betrieb? Wie viele davon sind direkt oder indirekt mit dem Inter-net verbunden oder kommen mit Dateien, die aus dem Internet stammen, in Kontakt?

    Antwort:
    Landesstandard „+1“ Im Landesstandard ist eine Umstellung flächendeckend umgesetzt. Es gibt noch Restinstallationen, welche in Abhängigkeit zu Fachverfahren eingesetzt werden. Diese sind im Einzelfall durch die Dienststelle zu betrach-ten. Vorgaben dazu werden über das „Integrierte Sicherheitsmanagement des Landes SH (ISMS)“ erlassen.
    Steuerverwaltung: In der Steuerverwaltung gibt es 19 Installationen, die mit dem Internet indirekt verbunden sind.
    Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften: Es sind 810 Installationen von Office 2003 im Betrieb. Im Bereich der Staats-anwaltschaften sind davon 5 Installationen von Windows XP im Betrieb. Keine dieser Installationen ist direkt mit dem Internet verbunden. MBW: Für den Bereich der Hochschulen und der Universitätskliniken ist eine Erhe-bung in der für die Antwort zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten.

    . Wenn noch Installationen vorhanden in Betrieb sind:
    1. Wird das Land die genannten Installationen nach dem 8.4.2014 weiterbe-treiben? Wenn ja, warum und wann ist eine Umstellung geplant?

    Antwort:
    Landesstandard „+1“ Im Bereich des Landesstandards ist ein Nachfolgesystem seit 2011 verfügbar. Der Betrieb von verbleibenden, einzelnen Installationen in Verantwortung der jeweiligen Ressorts erfolgt mit der Maßgabe, eine zeit-nahe Umstellung sicherzustellen. Die Umstellung wird durch das integrierte Sicherheitsmanagement des Landes kontrolliert.Steuerverwaltung: Ja. Der Weiterbetrieb ist mit überschaubaren Risiken verbunden. Zwar steigt das Risiko der Infektion mit Schadsoftware, das gilt jedoch nur für die 200 Installationen, die mit dem Internet direkt verbunden sind. Selbst im Fall der Infektion einer solchen Installation besteht keine Ge-fahr einer Verbreitung auf weitere Installationen. Zur geplanten Umstellung s. Antwort auf Frage 3.3. MJKE
    Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften: Im Bereich der Justiz werden die noch verbleibenden Windows XP-Installationen bis November 2014 weiter betrieben werden. Die Ablösung erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Ersatzausstattungen, die im November 2014 abgeschlossen sind.
    Im Bereich der Staatsanwaltschaften werden die unter 1 genannten vorhandenen Installationen aus fachlichen Gründen zunächst weiterbe-trieben werden müssen, um die in Ablösung befindliche MESTA 2.x –Schnittstellen auslesen, die Schnittstellendateien erstellen und an die zentrale Kommunikationskopfstelle übergeben zu können. Mit der für 2014 geplanten Einführung von MESTA 3.0 wird die Ablösung dieser Übergangslösung erfolgen.
    Landespolizei: Die Planung der Migration wird nach Abschluss der LSK-Migration zu +1 begonnen. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage hat das LPA nur Auskunft geben können, über Geräte, die von dort aus betreut werden. Eine Erhebung für den Bereich der ermittlungstechnischen Spezialgeräte ist noch nicht abgeschlossen.

    2. Wie wird das Land die genannten Installationen auf eine aktuelle Software migrieren? Welche Software jeweils wird die alten Installationen ersetzen? Welche Kosten und welcher Arbeitsaufwand (in Arbeitsstunden) werden hierfür voraussichtlich erforderlich sein und auf welchen Erwägungen beruht diese Erwartung?

    Antwort:
    ZIT SH: Im Landesstandard erfolgt eine Migration mit Unterstützung von Dataport. In der Maßnahme für den Landesstandard sind die Migrationskosten über die Arbeitsplätze, neben weiteren Kosten, veranschlagt. Kalku-latorisch werden diese mit 90 € je AP angesetzt. Steuerverwaltung: Die Migration wird im Rahmen des mehrjährigen Projekts „Steuer PC“ erfolgen. Dabei wird Windows XP durch Windows 7 ersetzt werden. Das ist jedoch nicht Hauptziel des Projekts, bei dem es primär um die Einführung des länderübergreifenden Standards „SteuerClient“ in Schleswig-Holstein und den Bezug von IT-Grunddiensten aus dem Landessystemkonzept geht. Durch Einbeziehung in dieses Projektwird die Umstellung auf Windows 7 keinen zusätzlichen Aufwand erzeugen.
    Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften: Es ist geplant, dass sich die Justiz dem Landesstandard ‚+1‘ anschließt; ein entsprechendes Projekt ist aufgesetzt. Somit gelten dann für die Justiz die gleichen Aussagen, wie für die den Landesstandard einsetzenden Behörden.

    3. Existiert eine zeitliche Planung für den Umstieg von Windows XP und Office 2003 auf andere Systeme? Wenn ja, wird um die Darstellung des Zeitplanes und seiner Rahmenbedingungen gebeten.

    Antwort:
    ZIT SH:Siehe 3.1 Steuerverwaltung: Ja. Im Rahmen des Projekts SPC (vgl. Antwort auf Frage 3.2) soll die Umstellung im 4. Quartal 2014 abgeschlossen werden. MBW: Der Umstieg ist für das erste Quartal 2014 geplant. Den genauen Zeitraum der Umsetzung legen die Schulen eigenverantwortlich fest. Nachgeordneter Bereich MJKE /Staatsanwaltschaften: Siehe 3.1

    4. Wurde der Einsatz von OpenSource Software als Ersatz für die genannten Pro-dukte in Betracht gezogen? Welche Gründe sprechen dafür, welche dagegen? Mit welchen Kosten wäre im Falle des Einsatzes von OpenSource Software zu rechnen? Es wird um die Übersendung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gebeten.

    Antwort: ZIT SH: Ja. Der Einsatz von BK-Systemen ist eine Abwägung von Funktionalität und Wirtschaftlichkeit. Die Lizenzkosten bilden dabei eine Teilmenge der anfallenden Gesamtkosten. Für die Gesamtwirtschaftlichkeit sind Migrationskosten, Einbindungsaufwände von Fachverfahren, Support- und Lizenzkosten zu be-rücksichtigen.
    Steuerverwaltung: Nein. Die Steuerverwaltung hat sich für den IT-Bereich eine länderübergrei-fende Arbeitsteilung zum Ziel gesetzt, Voraussetzung dafür ist die Orientierung an dem einheitlichen Standard „SteuerClient“. Dieser sieht den Einsatz von OpenSource Software nicht vor. Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften:
    Wie unter 3.2 ausgeführt plant die Justiz den Einsatz des Landesstandards. Im übrigen Bereich des MJKE wurde der Einsatz von OpenSource-Software auf Grund der Anwendung des Landesstandards nicht gesondert durch das MJKE/die Kulturbehörden geprüft.

    Drucksache 18/1536

  • Kleine Anfrage: Einnahmen aus der Überlassung von gerichtlichen Entscheidungen

    Einnahmen aus der Überlassung von gerichtlichen Entscheidungen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    1. Wie viele Abschriften gerichtlicher Entscheidungen i.S.d. Nr. 5 der Gebührenordnung zum Landesverwaltungskostengesetz wurden in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angefordert, wie viele wurden erteilt? Soweit möglich wird um eine Darstellung nach Gerichtsbezirken gebeten.
    2. Wie hoch sind die Einnahmen des Landes bzw. der Gerichte aus Gebühren nach Nr. 5 der Gebührenordnung zum Landesverwaltungskostengesetz in den Jahren 2011, 2012 und 2013 gewesen? Soweit möglich wird um eine Darstellung nach Gerichtsbezirken gebeten.
    3. In wie vielen Fällen und für wie viele Entscheidungen wurde von der Regelung der Anmerkung Nr. 2 zu Nr. 5 der Gebührenordnung Gebrauch gemacht und
    a) gänzlich von der Erhebung von Gebühren oder
    b) teilweise von der Erhebung abgesehen?
    Es wird um eine Darstellung der Jahre 2011, 2012 und 2013 nach Gerichtsbezirken gebeten.

    Antwort zu Fragen 1-3 Bei den Gerichten erfolgt keine Erfassung über die Anforderung gerichtlicher Entscheidungen. Auch die Höhe der jährlichen Einnahmen für die hierfür zu erhebenden Gebühren ist nicht ermittelbar. Diese Einnahmen werden mit sämtlichen Gerichtskosten in den Gerichtskapiteln des Einzelplans 09 in den Titeln 11102 bzw. 112 vereinnahmt und nicht getrennt erfasst.

    4. Wann hat es zuletzt eine Überprüfung der Gebührenbemessung von Nr. 5 der Gebührenordnung gegeben? Welche – konkreten – Kriterien haben zu der Bemessung in der angesetzten Höhe geführt?

    Antwort: Nach Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zum Landesjustizverwaltungskostenge-setz (LJVKostG) wird für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter eine Gebühr von 12,50 Euro je Entscheidung erhoben. Die Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zum LJVKostG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz – LJVKostG – vom 8. Februar 2005 (GVOBl. S. 130) eingeführt. Für die Überlassung einfacher Ab-schriften gerichtlicher Entscheidungen in Papierform zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften fand nach alter Rechtslage in Schleswig-Holstein die allgemeine Dokumentenpauschale des § 4 Abs. 1 und 2 JVKostO Anwendung. Da die allgemeine Dokumentenpauschale nicht mehr kostendeckend war, wurde eine aufwandsbezogene Gesamtpauschale in Höhe von 12,50 € festgelegt und in das Gebührenverzeichnis des LJVKostG übernommen. Der Betrag von 12,50 € ist unter Berücksichtigung des Aufwandes, insbesondere für das Heraussuchen der Entscheidung, die Anonymisierung der Entscheidung aus Gründen des Datenschutzes, das Fertigen der Abschriften, die Übermittlung der Abschriften, Portokosten sowie die Überwachung des Zahlungseingangs er-mittelt worden. Nach einer Länderumfrage zur Höhe des Gebührenansatzes wa-ren alle Landesjustizverwaltungen übereingekommen, einen neuen Gebührentat-bestand in die jeweiligen Gebührenverzeichnisse einzustellen, wobei der über-wiegende Teil der Landesjustizverwaltungen sich für den Betrag von 12,50 € ent-schieden hatte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz – LJVKostG – Drucksache 15/3800 – B. Lösung, Begründung zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG). Die Gebührenhöhe wurde in Schleswig-Holstein seit der Einführung nicht geän-dert.

    5. In der Landesrechtsprechungsdatenbank sind für das Jahr 2012 insgesamt 0 amtsgerichtliche, 37 landgerichte und 7 oberlandesgerichtliche Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ausweislich der Justizgeschäftsstatistik für das Jahr 2012 sind in diesem Jahr sind durch die Amtsgerichte in Zivilsachen 5987 streitige Ur-teile, durch die Landgerichte 2970 streitige Urteile und durch das Oberlandesge-richt 312 streitige Urteile ergangen. Wie beurteilt die Landesregierung hierbei die Veröffentlichungsquote von 0 %, 1,25 % und 2,2 % im Vergleich zu anderen Bun-desländern und privaten Anbietern mit kostenlosen Zugang für die Nutzer?

    Antwort:
    Die Veröffentlichungsquoten anderer Bundesländer und die Veröffentlichungs-quoten privater Anbieter mit kostenlosem Zugang für die Nutzer sind der Landesregierung nicht bekannt.

    6. Die Landesregierung ist in der Antwort auf meine kleine Anfrage (Drs. 18/798) der Auffassung, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Entscheidungen dem Bereich der richterlichen Unabhängigkeit unterfalle.
    a) Gilt dies auch im Bereich der strafrechtlichen Urteile, in denen aktenführende und damit das Urteil vorhaltende Behörde die Staatsanwaltschaft ist?
    b) Wie beurteilt die Landesregierung diese Frage bei Gerichten, wenn das betref-fende Verfahren abgeschlossen ist und somit nur der Bereich der Gerichts-verwaltung betroffen wäre?

    Antwort:
    a) Auch im Bereich der strafrechtlichen Urteile unterfällt die Entscheidung der Richterinnen und Richter über die Veröffentlichung der eigenen Entscheidungen dem Bereich der richterlichen Unabhängigkeit. Wie in allen anderen Ver-fahren auch, steht allen Parteien und Beteiligten des Verfahrens offen, die Entscheidung anonymisiert zu veröffentlichen.
    b) Nach Abschluss eines Verfahrens entscheidet die Gerichtsverwaltung über Anträge auf Erteilung von Abschriften der Entscheidung. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Entscheidung trifft die Verwaltung nicht.

    7. Hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenord-nung getroffen? Wenn ja, welche Gegenleistungen wurden vereinbart?

    Antwort:
    Ja, im Bereich der Justiz hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung getroffen. Dieser Aspekt ist Teil der Preisverhandlungen mit den Anbietern juristischer Informationssysteme und schlägt sich in ei-nem für die Justiz vergünstigten Pauschalpreis nieder, sodass die Gegenleistung im Sinne des § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung nicht beziffert werden kann. Da § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung jedoch nur die Übersendung auf Antrag betrifft und die weit überwiegende Anzahl der Übersendung von veröffentlichungswürdigen Entscheidungen durch die Gerichte an die Vertragspartner auf Grund der vertraglichen Vereinbarung erfolgt, kommt diesem Aspekt eine untergeordnete Bedeutung zu.

    8. Hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung getroffen?
    a) Wenn ja, wie viele Entscheidungen wurden auf Grundlage der jeweiligen Vereinbarung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zur Verfügung gestellt?
    b) Wenn ja, wie hoch war je Vereinbarung jeweils die erbrachte Gegenleistung?
    Soweit erforderlich, können die Vertragspartner anonymisiert werden.

    Antwort zu 8 a:
    Nein.
    Anmerkung zu Fragen 7 und 8: Das LJVKostG wird an das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz angepasst (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes und weiterer Gesetze -Drucksache 18/1469-). § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung entspricht nunmehr (seit dem 1. Au-gust 2013) § 20 Justizverwaltungskostengesetz.

    Drucksache 18/1524

  • Kleine Anfrage: Beschaffung von Fahrzeugen der Landespolizei

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    Beschaffung von Fahrzeugen der Landespolizei

    Der Presseberichterstattung lässt sich entnehmen, dass 25 neu beschaffte Einsatzfahr-zeuge der Polizei nachgerüstet werden müssen, weil die vorhandenen Lautsprecher für den Einsatzzweck nicht geeignet sind.

    1. Was ist der konkrete Grund für die vorläufige Außerdienststellung der neuen
    Fahrzeuge?

    Antwort: Betroffen sind ausschließlich 25 Funkstreifenwagen des Herstellers Mercedes-Benz, Modell E 250 CDI-T, für die Autobahnpolizeidienststellen. Am 16.12.2013 wurde das erste Fahrzeug dieser Serie dem Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Bad Oldesloe übergeben. Nach ersten Streifenfahrten beanstandete diese Dienststelle, dass bei Geschwindigkeiten ab 120 Km/h und den dann vorhandenen Fahrgeräuschen der Funkverkehr nicht mehr zu verstehen ist.
    Das betroffene Fahrzeug wurde deshalb am 17.12.2013 in die Polizeiwerkstatt zu-rückgeholt. Weitere Fahrzeuge wurden nicht ausgeliefert.

    2. Wann wurden die betroffenen Fahrzeuge bestellt?

    Antwort: Die Fahrzeuge wurden im Juni 2013 bestellt.
    Drucksache 18/1450 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode

    3. Wann wurden die betroffenen Fahrzeuge geliefert?

    Antwort: Die Fahrzeuge wurden Mitte November 2013 fristgerecht geliefert.

    4. Welche Arbeiten (zur Mangelbehebung und sonstige) werden durch welche Stellen an den Fahrzeugen vorgenommen und mit welchen Kosten wird hierbei jeweils gerech-net? Es wird ebenfalls die Angabe der voraussichtlich erforderlichen Personalkapazitä-ten erbeten.

    Antwort: Nach Rücksprache mit dem Hersteller/Fahrzeugausbaubetrieb und durch Initiative der Funkwerkstatt des Landespolizeiamtes wurden unverzüglich Lösungen zur Mängelbe-seitigung entwickelt. Um diese umzusetzen, wurde ein Adapterkabel des Herstellers benötigt, das schnellstmöglich zum Jahresbeginn 2014 geliefert wurde. Im Ergebnis ist der Funkverkehr seitdem nicht mehr aus dem Lautsprecher der Fahrertür, sondern nach dem Einbau des Adapterkabels aus dem zentralen Lautspre-cher im Armaturenbrett zu hören. Unter Einbeziehung der Nutzerdienststellen erfolgte am 09.01.2014 eine Erprobung mit fünf umgerüsteten Fahrzeugen. Die technische Lö-sung wurde in vollem Umfang als praxistauglich bewertet. Entsprechend werden alle 25 betroffenen Fahrzeuge durch Beschäftigte der Funkwerkstatt umgerüstet. Der Ar-beitsaufwand eines Monteurs liegt bei ca.10 – 15 Minuten pro Fahrzeug. Für die Um-rüstung aller Fahrzeuge ist mit Personalkosten von insgesamt 100 Euro zu rechnen.

    5. Von wann bis wann werden die Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen oder standen sie nicht zu Verfügung?

    Antwort: Das betroffene Fahrzeug stand dem Polizeivollzugsdienst seit dem 17.12.2013 nicht zur Verfügung. Die umgerüsteten Fahrzeuge werden den vorgesehen Polizeidienst-stellen ab der 3. Kalenderwoche 2014 sukzessive übergeben.

    6. Welchen Umfang hatte der betroffene Beschaffungsvorgang für die Landespolizei ins-gesamt? Es wird um die Angabe der Gesamtzahl an Fahrzeugen gruppiert nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp, der Kosten je Fahrzeug und weiterer Kosten sowie der Ge-samtkosten des Beschaffungsvorgangs gebeten.

    Antwort: Betroffen sind ausschließlich 25 Funkstreifenwagen des Herstellers Mercedes-Benz, Modell E 250 CDI-T. Kosten je Fahrzeug: 47.736 € (brutto), Gesamtkosten: 1.193.400 € (brutto).

    7. Wie viele Fahrzeuge sind – bezogen auf die Frage zu 3 – von dem Mangel betroffen?

    Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1.
    Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1450

    8. Versorgt der Hersteller und oder der Lieferant nach Kenntnis der Landesregierung regelmäßig (nicht nur aber auch die Schleswig-Holsteinische) Polizei mit Fahrzeugen? Wenn ja: Seit wann ist der zur Nachrüstung zwingende Mangel Bestandteil der Anfor-derungen an Fahrzeuge der Polizei?

    Antwort: Der Hersteller liefert Fahrzeuge auch an die Polizeien anderer Bundesländer. Funkausrüstung ist ein obligatorisches Ausstattungsmerkmal aller Dienstkraftfahrzeu-ge. Bei dem vorliegenden Mangel handelt es sich nicht um eine Nachrüstung, sondern lediglich um das technische Ansteuern eines anderen bereits im Fahrzeug vorhande-nen Lautsprechers.

    9. Waren die Lautsprecher im Innenraum in den Ausschreibungsunterlagen als Anforde-rung beschrieben? Wenn ja, wie? Wenn nein, wie konkret war der Inhalt der Aus-schreibung im Hinblick auf die Ausstattung der zu bestellenden Fahrzeuge?

    Antwort: Eine genaue Spezifikation der zu verwendenden Komponenten ist unüblich, da eine Umsetzung fahrzeugspezifisch oft gar nicht möglich ist. Die Anbieter sind gehalten, entsprechend der technischen Daten der vorgegebenen Funkanlagen und der fahr-zeugtechnischen Möglichkeiten Lösungen vorzuschlagen, welche dann entsprechend bewertet werden.

    10. Gab es Gespräche mit dem Hersteller und/oder Lieferanten der Fahrzeuge über die dem Verwendungszweck entsprechende Nachrüstung und der Kostentragung hierfür?
    Wenn ja,
    a. werden der Hersteller oder der Lieferant die Kosten der Nachrüstung ganz oder teilweise tragen? Insoweit eine teilweise Kostentragung zugesagt wurde: Welche Kosten werden getragen?
    b. Welche weiteren Inhalte und Ergebnisse hatten die Gespräche?

    Antwort:
    Zu a: Bislang haben die Standardlautsprecher der Hersteller immer den An forderun-gen entsprochen. Dem Hersteller ist kein Versäumnis vorzuwerfen. Die erforderlichen Adapterkabel wurden als Kulanzleistung kostenlos zur Verfü-gung gestellt.
    Zu b: Zukünftig zu beschaffende Fahrzeuge werden werksseitig entsprechend konfi-guriert.

    11. Soweit der Hersteller oder Lieferant keine Kostentragung zugesagt hat,
    a. wurde diese angefordert? Wenn Nein: Warum nicht?
    b. mit welcher Begründung wurde die Kostentragung verweigert?

    Antwort: Siehe Antwort zu Frage 10 a.

    Drucksache 18/1450

  • Antrag: Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag regeln

    Veröffentlicht am: 6. November 2013

    Antrag der Fraktion der PIRATEN

    Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag regeln

    Der Landtag wolle beschließen:
    Der Schleswig-Holsteinische Landtag fordert die Landesregierung auf, sich bei der nächsten Novelle des NDR-Staatsvertrages für eine feste Regelung zur Informationsfreiheit im NDR einzusetzen.
    Es wird vorgeschlagen, nach § 41 NDR-Staatsvertrag einzufügen:

    § 41a Informationsfreiheit und Transparenz
    „Das HmbTG vom 19. Juni 2012, das am 6. Oktober 2012 in Kraft getreten ist (Hamburgisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl Nr. 29) findet auf den NDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.“

    Begründung:

    Durch die Rotation der Rechtsaufsicht ist ungeklärt, welches Informationsfreiheitsgesetz bzw. Transparenzgesetz anzuwenden ist. Das Justiziariat des NDR schreibt dazu:
    „Unabhängig davon ist weiter festzustellen, dass die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes auf den NDR keine Anwendung finden. In § 2 Absatz 5 HmbTG ist geregelt, dass auskunftspflichtige Stellen die in § 2 Absatz 3 HmbTG bezeichneten Behörden sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind. Der Norddeutsche Rundfunk ist bekanntlich eine Vier-Länder-Anstalt. Seine wesentliche Rechtsgrundlage ist der zwischen Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein abgeschlossene Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991. Folgerichtig führen die Regierungen dieser Länder die Rechtsaufsicht über den NDR im Wechsel von jeweils 18 Monaten (§ 37 Absatz 1 NDR-Staatsvertrag).
    Zwar wird in der Begründung des an die Bürgerschaft gerichteten Antrages auf Erlass eines Hamburgischen Transparenzgesetzes (Drucksache 20/4466 vom 12. Juni 2012) die Auffassung vertreten, dass bei einer Mehrländerbehörde – und entsprechend bei einer Mehrländeranstalt – „mangels Spezialregelung“ auf das Sitzland abzustellen sei (Begründung zu § 2 Absatz 5 – Drucksache 20/4466 Seite 14). Diese Auffassung ist unseres Erachtens nicht richtig, da eine solche Entscheidung nur die Träger einer Mehrländeranstalt gemeinschaftlich treffen können und es insoweit einer „Spezialregelung“ aller Länder bedarf; einem Land allein fehlt es dafür an der Gesetzgebungszuständigkeit. So haben sich beispielsweise die NDR-Staatsvertragsländer 1991 entschieden, dass neben einigen Spezialregelungen im NDR-Staatsvertrag auf den Norddeutschen Rundfunk das Hamburgische Datenschutzgesetz Anwendung finden soll. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn automatisch das Recht des Sitzlandes Anwendung finden würde. Mangels einer Einigung der NDR-Staatsvertragsländer geht deswegen der NDR in Übereinstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der ihn tragenden Länder davon aus, dass er nicht zu den auskunftspflichtigen Stellen im Sinn von § 2 Absatz 3 HmbTG gehört.“ (Quelle: https://fragdenstaat.de/a/2559 )
    Die vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass es zu keinen rechtlichen Unsicherheiten mehr kommen wird und führt zur Transparenzerhöhung beim NDR. Es wird dadurch Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger bei Anfragen an den NDR hergestellt.

    Drucksache 18/1288

  • Kleine Anfrage: Transparenz bei Rüstungsforschung an den Hochschulen

    Veröffentlicht am: 2013-10-22

    Transparenz bei Rüstungsforschung an den Hochschulen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    1. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden an den Hochschulen (die einzelnen Hochschulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt mit den Unternehmen a) Rheinmetall Defence Electronics? b) ATLAS Elektronik? c) EADS CASSIDIAN? d) Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH (HDW)? e) ggf. weiteren Unternehmen, welche Produkte im Sinne des Kriegswaffenkon-trollgesetzes (KWKG) produzieren?

    Antwort: Nach Angaben der Universitäten Flensburg, Kiel und Lübeck sowie der Fachhoch-schulen Flensburg, Kiel, Lübeck, Westküste und der privaten Hochschulen AKAD (Pinneberg), Nordakademie Elmshorn und der Fachhochschule Wedel keine. Die FH Flensburg merkt zu e) an, dass Studierende auch unter der Betreuung eines Professors im Rahmen ihrer Abschlussarbeiten an Projekten der Flensburger Fahr-zeugbau Gesellschaft (FFG) beteiligt sind. Ein Geschäftsfeld der FFG ist die Son-derausrüstung von gepanzerten Fahrzeugen.

    2. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden unter Beteiligung des Bundesverteidigungsministeriums an den Hochschulen (die einzelnen Hoch-schulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt?

    Antwort: In dem Zeitraum von 2006 bis 2013 wurden an der CAU 14 Forschungsvorhaben durchgeführt, die vom Bundesministerium für Verteidigung gefördert wurden. Die Fördersumme betrug insgesamt 3.175.958 Euro. Bei den Projekttiteln handelt es sich um sensible Daten, die der Vertraulichkeit unterliegen und daher nicht veröffentlicht werden können. Die Laufzeit der einzelnen Projekte war sehr unterschiedlich und lag zwischen einem Monat und sechs Jahren. Drittmittelprojekte, die vor 2006 bewilligt wurden, sind in keiner Datenbank elektronisch erfasst und konnten daher nicht ein-bezogen werden. Die CAU weist ergänzend darauf hin, dass sie sich mit den ethischen Fragen zu mili-tärisch intendierter Forschung intensiv befasst und „Grundsätze zu Forschungsfrei-heit und Forschungsrisiken“ verabschiedet hat, die den ethischen Rahmen für die Forschungsaktivitäten an der CAU bilden und die die Einrichtung einer Ethikkommis-sion für diese Fälle vorsehen. Die Universitäten Lübeck und Flensburg haben keine Projekte gemeldet, ebenso wenig die übrigen unter 1. genannten Hochschulen.

    3. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden unter Beteiligung ande-rer Verteidigungsministerien bzw. Armeen an den Hochschulen (die einzelnen Hochschulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergange-nen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt?

    Antwort: Keine.

    4. An welchen Forschungs- und Entwicklungsprojekten an Hochschulen (die ein-zelnen Hochschulen aufschlüsseln) in anderen Bundesländern, die militärischen Zwecken dienen oder für eine solche Nutzung erkennbar unmittelbar verwendet werden können, war das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jah-ren finanziell beteiligt?

    Antwort: Fehlanzeige.

    5. An welchen Forschungseinrichtungen, die Forschungsprojekte durchführen, welche militärischen Zwecken dienen oder für eine solche Nutzung erkennbar unmittelbar verwendet werden können, war das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren beteiligt?

    Antwort: Das Land beteiligt sich an der Finanzierung außeruniversitärer Forschungseinrich-tungen, wovon acht ihren Sitz ganz oder teilweise in Schleswig-Holstein haben. For-schungsprojekte dieser Einrichtungen, die militärischen Zwecken dienen oder für ei-ne militärische Nutzung verwendet werden können, sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Land ist über die Fachhochschule Kiel an der Forschungs- und Entwicklungs-zentrum Fachhochschule Kiel GmbH beteiligt, die vereinzelt mit Firmen, die unter Frage 1 aufgeführt sind, Geschäftsbeziehungen unterhält.

    Drucksache 18/1224

  • Kleine Anfrage: Datenweitergabe im Raumordnungsverfahren FFBQ

    Datenweitergabe im Raumordnungsverfahren FFBQ

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König und Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung Ministerpräsident

    Vorbemerkung der Fragesteller:
    Die Presse berichtet darüber, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zur
    Festen Fehmarnbeltquerung die persönlichen Daten sämtlicher Bürger, die in dem
    Verfahren Stellungnahmen abgegeben haben, an die Deutsche Bahn AG weitergegeben
    worden seien.

    Wir fragen die Landesregierung:

    1. Welche und wie viele Daten von wie vielen Bürgern wurden auf welcher Rechtsgrundlage an die Deutsche Bahn AG weitergegeben?

    Antwort:
    Es wurden sämtliche 8271 Stellungnahmen (darunter 8070 Stellungnahmen Privater), die bei der Landesplanungsbehörde eingegangen sind, in vollem Wortlaut an die DB ProjektBau GmbH übermittelt. Rechtsgrundlage für die Übermittlung
    war § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 S. 1 LDSG.

    2. Wann erfolgte die Übermittlung an wen konkret und zu welchem Zweck? (diese beiden Fragen müssen vollständig dokumentiert sein, § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 LDSG)

    Antwort:
    Die Übermittlung erfolgte im Zeitraum vom 11.2.2013 bis zum 22.4.2013 an den für das Projekt „Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung“ zuständigen Projektleiter der DB ProjektBau GmbH, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zweck war, die Landesplanungsbehörde dadurch in die Lage zu versetzen, bei der Abwägung für ein entsprechendes Endergebnis alle individuellen Betroffenheiten für einen optimierten Trassenverlauf zu berücksichtigen.

    3. Welches rechtliche Interesse hat die Deutsche Bahn AG vorgetragen, welches eine Übermittlung legitimiert? Es wird um eine vollständige Wiedergabe des entsprechenden Antragstextes sowie der in der Akte enthaltenen Begründung nebst Angabe der Daten des Antragseingangs und der Entscheidung sowie der hierfür zeichnenden Person gebeten.

    Antwort:
    Die Weitergabe an nichtöffentliche Stellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG erfordert, anders als § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG, weder ein rechtliches Interesse noch dessen Glaubhaftmachung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

    4. Wie hat die Deutsche Bahn AG das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht?

    Antwort:
    Vergleiche dazu Antwort zu Frage 3.

    5. Führt das Land eine eigenständige Bewertung der Betroffenheit bei jeder einzelnen Eingabe durch? Welchen Zweck erfüllt die grundsätzlich unternehmensinterne Bewertung durch die Deutsche Bahn AG in diesem Zusammenhang? Wird die vollständige Bewertung der Deutschen Bahn AG, also eine vollständige Einsicht in deren Akte, den Landesbehörden zur Verfügung gestellt?

    Antwort:
    Die raumordnerische Beurteilung des Vorhabens wird ausschließlich von der Landesplanungsbehörde vorgenommen. Diese nutzt dabei alle ihr zu Verfügung stehenden Gutachten, um die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens durchzuführen. Dazu gehören die Eingaben der Öffentlichkeit selbst,aber auch Stellungnahmen des Vorhabenträgers zu den Eingaben sowie Gutachten aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Das Raumordnungsverfahren
    ist ein vorhabenbezogenes Verfahren. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH ist insofern relevant als sie der Landesplanungsbehörde zusätzliche Informationen zum Vorhaben übermittelt; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH erfolgt in aggregierter Form und wird vollständig an die Landesplanungsbehörde übermittelt. Eine vollständige Einsicht in die Projektakte der DB Projekt- Bau GmbH durch die Landesplanungsbehörde erfolgt nicht.

    6. Warum ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Information über die beabsichtigte und laut Ministerium übliche Übermittlung an Dritte entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 6 LDSG nicht erforderlich gewesen ist?

    Antwort:
    Die Landesregierung hat diese Auffassung nicht vertreten. Eine Information der betroffenen Bürger nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 hätte erfolgen müssen, was bedauerlicherweise übersehen worden ist. Die Landesplanungsbehörde wird in künftigen Fällen vorab gem. § 26 LDSG informieren.

    7. Wird die Landesregierung die betroffenen Bürger nachträglich informieren?
    Wenn ja, wann?

    Antwort:
    Die Landesplanungsbehörde wird kurzfristig eine entsprechende Information auf der Internetseite der Staatskanzlei zum Raumordnungsverfahren veröffentlichen.

    8. In welchen weiteren Raumordnungsverfahren der letzten 5 Jahre wurden die persönlichen Daten von Bürgern an nichtöffentliche Stellen übermittelt?

    Antwort:
    In den letzten 5 Jahren wurden keine Raumordnungsverfahren durchgeführt. Für zukünftige Raumordnungsverfahren wurde zwischen der Landesplanungsbehörde und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) vereinbart, dass das ULD verfahrensrechtliche Vorschläge zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen im Raumordnungsverfahren erarbeitet.

    Drucksache 18/1196

  • Kleine Anfrage: Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

    1. Wie viele Bieter haben sich an der Ausschreibung über die Festnetznutzung des Landes für den Zeitraum ab April 2013 beteiligt?

    Antwort:
    Es haben sich vier Bieter beteiligt.

    2. In welcher Form wurden von der Landesregierung zum Zwecke der Ausschreibung Kompetenzen an Dataport übergeben?

    Antwort:
    Dataport hat im Auftrag des Landes das Vergabeverfahren durchgeführt.

    3. Welcher Anforderungskatalog wurde der Ausschreibung zu Grunde gelegt?

    Antwort:
    Die Anforderung dieser Ausschreibung basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Der hier zu Grunde gelegte Anforderungskatalog entspricht im Wesentlichen dem der vorangegangenen Ausschreibung.

    4. Wie viele Bieter konnten alle Anforderungen erfüllen? In welchen Fällen gab es mindestens eine Abweichung? Wie äußerten sich die Abweichungen jeweils?

    Antwort:
    Alle vier Bieter konnten die Anforderungen im Wesentlichen erfüllen. Ein Bieter konnte alle Anforderungen erfüllen. Bei drei Bietern gab es Abweichungen bezüglich technischer Details und der Rechnungslegung.

    5. Welcher Anbieter erhielt den Zuschlag?

    Antwort:
    Die Firma Versatel erhielt den Zuschlag.

    6. Welches Leistungsangebot (Flatrate, verbrauchsabhängige Abrechnung) umfasst der neu geschlossene Vertrag? In welcher Form unterscheidet sich dieses von dem vorherigen Vertrag mit der Fa. Versatel? Welche Laufzeit besitzt der neu geschlossene Vertrag? Besteht die Möglichkeit der Nachverhandlung?

    Antwort:
    Der neue Vertrag basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Die Unterschiede zum vorangegangenen Vertrag liegen im Bereich der Rechnungslegung sowie techni-scher Details. Der neu geschlossene Vertrag hat eine Laufzeit von 30 Monaten mit zwei Verlängerungsoptionen von jeweils 15 Monaten. Bei einer Vertragsverlängerung besteht die Möglichkeit auf die Vertragsinhalte einzuwirken.

    7. In welcher Höhe ergeben sich Einsparungen gegenüber dem bis dahin geltenden Vertrag mit der Fa. Versatel?

    Antwort:
    Die Einsparungen gegenüber dem vorangegangenen Vertrag betragen etwa 25 Prozent.

    8. Wie schlüsseln sich die im Haushaltstitel 1402 511 01 019 (Telefongebühren) bereitgestellten Mittel auf die monatlichen Festnetzkosten der Landesdienststellen auf? Welche weiteren Ausgaben werden aus dem Haushaltstitel be-dient?

    Antwort:
    Aus dem Titel werden die Festnetzkosten aller Landesdienststellen zentral durch die Staatskanzlei beglichen.
    Die Ausgaben gehen zu etwa 70% an die Fa. Versatel und zu etwa 23% an T-Systems. Etwa 7% der Mittel dienen der Begleichung von Einzelrechnungen.

    Drucksache 18/1169

     

  • Kleine Anfrage: Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    Anschließend an die große Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein “ (Drs. 18/244) und die Antwort der Landesregierung (Drs. 18/1021) frage ich die Landesregierung:

    1. Ist der Landesverfassungsschutz rechtlich in der Lage, Funkzellenabfragen anzuordnen bzw. durchzuführen?

    Antwort:
    Ja, die Landesbehörde für Verfassungsschutz ist rechtlich in der Lage, gem. § 8 a LVerfSchG Funkzellenabfragen durchzuführen. Die Anordnung erfolgt gem. § 8 b Abs. 1 LVerfSchG durch die Innenministerin oder den Innenminister.

    2. Wenn ja:

    3. Es wird um die Beantwortung der Fragen der großen Anfrage im Hinblick auf den Landesverfassungsschutz gebeten.

    Antwort:
    Zu Art und Umfang operativer Maßnahmen des Verfassungsschutzes wird ausschließlich dem dafür zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremium berichtet (§ 26 LVerfSchG).

    Drucksache 18/1131