Nachfrage zu Ortung von Bürgern durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein:
Aufgeklärte Fälle durch Funkzellenabfragen
Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König, Dr. Patrick Breyer und Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Vorbemerkung der Antragssteller:
Es wird darum gebeten, je Verfahren / Verurteilung die hierfür durchgeführten Funkzellenabfragen unter Referenzierung auf die jeweilige Antwort in der großen Anfrage (unter Angabe der Staatsanwaltschaft, Jahr und Nummer in der Tabelle) sowie die weiteren Antworten darzustellen. Soweit eine tabellarische Beantwortung möglich ist, wird darum gebeten. Auf die Einhaltung der Beantwortungsfrist wird zu Gunsten einer vollständigen Beantwortung verzichtet. Eine Mitteilung über den ungefähren Zeitbedarf wird erbeten.
1. Wann wurden die in der Antwort der Landesregierung auf die Fragen Nr. 13, 14 der Großen Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nichtindividualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/1021, 18/244) mitgeteilten Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?
Antwort zu Frage 1.:
Die jeweiligen Funkzellenabfragen wurden im Zeitraum 2009 bis 2012 durchgeführt.
2. Unter welchen Voraussetzungen hat die Landesregierung ein Verfahren als aufgeklärt i.S.d. Frage Nr. 13 angesehen?
Antwort zu Frage 2.:
Die Landesregierung trifft keine Entscheidung darüber, ob ein Verfahren als aufgeklärt gilt oder nicht. Diese Entscheidung treffen die unabhängigen Gerichte im Rahmen des Strafprozesses.
3. Wegen welcher Anlassstraftaten wurden die einzelnen Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?
Antwort zu Frage 3.:
Die jeweiligen Anlassstraftaten sind der Antwort der Landesregierung auf
Frage 7 zur Landtagsdrucksache 18/1021 zu entnehmen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.
4. Wegen welcher Straftatbestände erfolgte jeweils die Verurteilung in den Ver-fahren, die in der Antwort auf Frage 14 genannt werden?
Antwort zu Frage 4.:
Über die jeweils einzelnen Verfahren liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.
5. Wurden die in den Jahren 2009-2012 durchgeführten Funkzellenabfragen von einem Gericht als rechtswidrig erachtet?
Antwort zu Frage 5.:
Grundsätzlich entscheidet ein Gericht in richterlicher Unabhängigkeit über die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 1 Satz 1 StPO. Besteht „Gefahr im Verzug“ ergeht eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 2 Satz 2 StPO, die im Anschluss richterlich bestätigt wird. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 16 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen. Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über nachträgliche gerichtliche Ent-scheidungen in Bezug auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Funkzellenabfrage vor.
6. Wurde das Ergebnis der in der Antwort auf Frage 14 genannten Funkzellenab-fragen jeweils durch die Gerichte als Beweis verwertet, in anderer Form verwertet, erbrachten sie neue Ermittlungsansätze oder aus welchem sonstigen Grund wurden die Funkzellenabfragen als kausal für die Verurteilung bewertet?
Antwort zu Frage 6.:
Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 14 und 15 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen.
7. Es wird darum gebeten, sämtliche Gerichtsentscheidungen, in die Erkenntnisse aus den mitgeteilten Funkzellenabfragen eingeflossen sind, anonymisiert der Antwort beizufügen.
Antwort zu Frage 7.:
Die Entscheidungen der Gerichte liegen der Landesregierung nicht vor.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Besucher auf der Tribüne!
Herr Minister, ich danke Ihnen für den Bericht, auch wenn ich anderer Meinung bin. Schade, dass der Leiter des Verfassungsschutzes nicht mehr hier ist, um meine Rede dazu zu hören. Die Reihenfolge der Beratungen ist bezeichnend; denn angesichts der Enthüllungen über PRISM, Tempora & Co. wirkt der Verfassungsschutzbericht vier Monate nach der Vorlage wie aus einer anderen Zeit. Auch unser Verfassungsschutz wurde von der Entwicklung überrollt. Gegen die Bedrohung unserer freiheitlichen Gesellschaft durch eine nahezu vollständige Überwachung und Rasterung unserer elektronischen Kommunikation wirkt die Auseinandersetzung mit 1.200 Rechtsextremen in Schleswig-Holstein – so wichtig sie zum Schutz unserer Demokratie auch ist – fast wie eine einfache Aufgabe. Der Bericht bezeichnet den internationalen Terrorismus als Grund für den Schutz von Sicherheit und Freiheit außerhalb Deutschlands. Tatsächlich hätte er zumindest auch die Folgen des Terrorismus, unter anderem den offenbar grenzenlosen Überwachungswahn einiger Regierungen, als Bedrohung unserer Gesellschaft aufführen müssen.
Der Bericht ist vom Zeitablauf überholt worden. Mehr ist dazu leider nicht zu sagen.
Lassen Sie mich einen weiteren Punkt ansprechen, der ebenfalls nicht im Bericht auftaucht. Er taucht nicht auf, weil der Verfassungsschutz im Bericht – so will es das Gesetz – nur über die Ermittlungsergebnisse des Landesverfassungsschutzes berichtet. Seine eigene Tätigkeit hingegen bleibt der Öffentlichkeit, aber auch dem Plenum verborgen. Es mag im Einzelfall gute Gründe haben, aber nicht in der Allgemeinheit, wie es aktuell praktiziert wird.
Bei unserer Großen Anfrage zur Funkzellenabfrage in Schleswig-Holstein hat die Landesregierung keine Auskunft über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes gegeben, obwohl auch diese Bestandteil unserer Frage war. Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums kennen diese Zahlen vielleicht, ohne hierüber reden zu dürfen, der Rest des Plenums und die Öffentlichkeit hingegen ohne erkennbaren Grund nicht. Der stur wiederholte Verweis auf die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium in anderen Anfragen trägt nicht.
Auch der Landesverfassungsschutz hat sich einer Kontrolle des gesamten Plenums oder der Öffentlichkeit zu stellen, insbesondere wenn die Verfassungsschutzberichte
auch in Zukunft dazu dienen sollen, eine erweiterte Kontrolle des Verfassungsschutzes selbst sicherzustellen.
Die Ermittlungs- und Sachleitungshoheit im Zusammenhang mit nicht-individualisierten Funkzellenabfragen zum Zwecke der Strafverfolgung liegt stets bei den Staatsanwaltschaften. Gleichwohl haben die polizeilichen Ermittlungsbehörden diesbezüglich hohe Arbeitsanteile im Auftrage der Staatsanwaltschaften.
Zur Beantwortung der einzelnen Fragen wurden daher Unterlagen beider Institutio-nen herangezogen und ausgewertet.
Die Beantwortung der Fragen 3 und 5 erfolgt in der Anlage 1.
1. Wie viele nicht-individualisierte Funkzellenabfragen wurden seit 2009 in Schleswig-Holstein in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?
Antwort:
Die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 5 sind in Bezug auf die Anzahl nicht deckungsgleich, weil Verfahren in anderen Bundesländern (fünf) geführt wurden oder mehrere Ermittlungsverfahren zusammengeführt wurden.
STA Flensburg
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
1
1
2010
8
3
2011
5
4
2012
2
2
STA Lübeck
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
58
29
2010
61
34
2011
53
40
2012
95
42
STA Itzehoe
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
61
27
2010
70
25
2011
62
40
2012
38
30
STA Kiel
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
31
13
2010
76
25
2011
108
44
2012
121
81
2. Welche Fläche wurde durch die abgefragten Funkzellen jeweils abgedeckt?
Antwort:
Diese Frage lässt sich nicht exakt beantworten.
Die von den zuständigen Justizbehörden erteilte Anordnung umfasst die räum-liche und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation innerhalb eines tatrelevanten Standortbereiches; z.B. nach der Anschrift oder den konkreten Geokoordinaten eines Tatortes.
Die betroffenen Netzbetreiber beantworten derartige Anfragen ausschließlich mit der Übersendung entsprechender Verkehrsdatensätze.
Die geographische Ausdehnung der abgefragten Funkzellen ist weder Teil der behördlichen Fragestellung noch der Antwort durch die Netzbetreiber.
Da Funkzellenbereiche flächenmäßig völlig unterschiedlich ausgeprägt sind, lässt sich auch kein belastbarer Schätzwert ermitteln.
3. Welchen Zeitraum deckten die Funkzellenabfragen jeweils ab (bitte in Stunden/Minuten angeben)?
Antwort:
Siehe Anlage 1.
4. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen seit 2009 in Schleswig-Holstein verbunden (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?
Antwort:
Übersicht der Ausgaben für nicht-individualisierte Funkzellenabfragen – auf-geteilt nach Jahr und Dienststelle – gerundet auf volle Hundert / Euro 2009
2009
2010
2011
2012
Flensburg
200
1.900
800
500
Lübeck
12.900
11.300
11.900
18.800
Itzehoe
10.600
13.900
13.300
6.700
Kiel
11.500
17.800
24.300
31.100
Gesamt
35.200
44.900
50.300
57.100
5. Wie viele Verkehrsdatensätze sind jeweils an die Behörde übermittelt worden?
Wie viele Telekommunikationsanschlüsse waren jeweils betroffen?
Antwort:
Siehe Anlage 1.
Die Anzahl des Verkehrsdatensätze i.S. von § 96 TKG findet sich jeweils unter 5a), die Anzahl der Telekommunikationsanschlüsse i.S. von § 111 TKG jeweils unter 5b). Die Datenfelder, die mit nicht recherchierbar (nicht rech.) ge-kennzeichnet sind, konnten nicht dargestellt werden, weil sie gelöscht oder nicht automatisiert auswertbar sind.
6. In wie vielen Fällen, bei denen eine nicht-individualisierte Funkzellenabfrage zum Einsatz kam, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
0
3
2
2
Lübeck
23
31
32
27
Itzehoe
27
23
36
23
Kiel
11
19
39
59
Die Maßnahme der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage findet ihre Rechtsgrundlage in § 100g StPO.
Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte, in § 100g StPO nicht vorausgesetzt werden. Ein Benutzen des Telefons ist im Zusammenhang mit der nicht individualisierten Funkzellenabfrage nicht erforderlich. Es genügt das Beisichführen des Mobiltelefons im Standby-Zustand, um die Standortdaten ermitteln zu können.
7. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung?
Antwort:
Folgende Straftatbestände lagen zu Grunde:
§ 125 a StGB
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch
§ 130 StGB
Volksverhetzung
§ 142, 229 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige KV
§ 152 a StGB
Fälschung von Zahlungskarten , Schecks und Wechseln
§ 152 b StGB
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
§ 177 Abs. 2 StGB
Vergewaltigung
§ 211 StGB
Mord
§ 212 StGB
Totschlag
§ 226 StGB
Schwere Körperverletzung
§ 227 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger
§ 239 a StGB
Erpresserischer Menschenraub
§ 243 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244 a StGB
Schwerer Bandendiebstahl
§ 244 Abs.1 Nr. 2 StGB
Bandendiebstahl
§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB
Wohnungseinbruchsdiebstahl
§ 249 StGB
Raub
§ 250 StGB
Schwerer Raub
§ 252 StGB
Räuberischer Diebstahl
§ 255 StGB
Räuberische Erpressung
§ 260 StGB
Bandenhehlerei
§ 263 Abs.1 S. 3 StGB
Besonders schwerer Fall des Betruges
§ 306 StGB
Brandstiftung
§ 306 a StGB
Schwere Brandstiftung
§ 306 b StGB
Besonders schwere Brandstiftung
§ 308 StGB
Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
§ 315 b Abs.1 Nr.3, Abs. 3 StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
§ 29 a BtMG
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen
§ 29 a Abs. 1 Nr.2
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Die Straftaten waren insgesamt von erheblicher Bedeutung.
§ 100g Absatz 1 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen handelte es sich um Katalogtaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO.
Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts des besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist, war unter Berücksichtigung der eingetretenen Schäden und der auch psychischen Folgen für das Opfer jeweils von einer schweren Straftat auszugehen.
Im Falle des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), der die öffentliche Sicherheit und darüber hinaus auch die durch die Gewalttätigkeiten bedrohten Individual-rechtsgüter schützt, war mit Blick auf die Schwere der Beeinträchtigung von einer Straftat von erheblicher Bedeutung auszugehen.
Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts der Fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) mit anschließendem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) erfolgte, handelte es sich ebenfalls um eine im Einzelfall schwerwiegende Straftat. Das Opfer war lebensgefährlich verletzt worden.
8. Wurden im Anschluss an nicht-individualisierte Funkzellenabfragen Anschlussinhaber mithilfe von Bestandsdatenabfragen identifiziert? Wenn ja, wie viele?
Antwort:
Die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage dient vor allem dazu, die Verkehrsdaten verschiedener Tatorte und -zeiten auf Übereinstimmungen mitein-ander abzugleichen, um so Straftatenserien mit den mutmaßlich selben Tätern erkennen zu können. Im Verhältnis zu den übermittelten Verkehrsdaten werden Anschlussinhaberdaten eher selten erhoben. Zudem können anhand von Telekommunikations-Bestandsdaten grundsätzlich keine Personen identifiziert werden, da die Daten zunächst nur auf die Anschlussinhaber hinweisen, die für die weiteren Ermittlungen in dem zu Grunde liegenden Fall von Bedeutung sein können. Um verfahrensrelevante Personen sicher zu identifizieren, sind weitergehende kriminalistische Maßnahmen erforderlich.
Konkrete Zahlen können unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen nicht dargestellt werden.
9. In welcher Form werden erhobene Verkehrsdaten gespeichert? Hat bisher jemals eine datenschutzrechtliche Überprüfung dieser Dateien stattgefunden?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Daten werden in verschiedenen Formen (Papier, Datenträger oder als E-Mail-Anhang) von den Netzbetreibern an die Polizei geliefert und fließen in den Ermittlungsvorgang entsprechend ein.
Datenschutzrechtliche Belange nach der Strafprozessordnung bei Durchführung von nicht individualisierten Funkzellenabfragen werden von der Staatsanwaltschaft bei Antragstellung gemäß § 100g StPO berücksichtigt.
Eine darüber hinaus durchgeführte datenschutzrechtliche Überprüfung der erhobenen und gespeicherten Daten nach dem Landes- bzw. Bundesdaten-schutzgesetz ist nicht bekannt.
10. Wurden die erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten abgeglichen? Wenn ja, wie oft und mit welchen Daten?
Antwort:
Der Abgleich der erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten ist ein Zweck dieser Maßnahme (siehe dazu auch Antwort zu Frage 8). Das bedeutet, dass Funkzellendaten bei gleich gelagerten Straftaten abgeglichen werden, um hierdurch Tatserien zu erkennen und Täterhinweise zu erlangen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass bei Serienstraftaten und bandenmäßiger Bege-hung von Eigentums- und Vermögensdelikten eine solche Maßnahme in Be-tracht kommt.
Vor dem Hintergrund des Datenvolumens können zur Häufigkeit der erfolgten Abgleiche keine konkreten Aussagen getroffen werden.
Ein automatisierter Abgleich mit anderen, nicht für Ermittlungszwecke erhobenen Daten, erfolgt nicht.
11. In wie vielen Verfahren konnten durch Funkzellenabfrage neue Ermittlungsan-sätze in dem Anlassverfahren gewonnen werden?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
2
2
0
Lübeck
10
9
10
15
Itzehoe
9
6
12
3
Kiel
5
1
13
32
12. In wie vielen Fällen fanden Zeugenbefragungen erst nach Durchführung einer Funkzellenabfrage statt?
Antwort:
Nach hiesigem Verständnis bezieht sich die Frage auf Tatzeugen und nicht auf die durch die Abfrage ermittelten Anschlussinhaber/Zeugen. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Verfahren – beispielsweise wegen Brand-stiftungsdelikten und Tötungsdelikten – regelmäßig Zeugen fehlen, aufgrund deren Aussage die Tat aufgeklärt werden könnte. In diesen Fällen ist die nicht individualisierte Funkzellenabfrage häufig die einzige Maßnahme zur Aufklärung der Tat.
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
0
0
0
Lübeck
3
1
5
4
Itzehoe
2
5
5
2
Kiel
1
6
6
16
13. Wie viele der Verfahren mit Funkzellenabfrage sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Verkehrsdaten dabei gespielt?
Antwort:
Durch die nicht individualisierte Funkzellenabfrage können Datensätze gewonnen werden, die zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen (§§100a, g StPO) führen. Hierdurch können der Anschlussinhaber/Tatverdächtige ermittelt und dessen Anwesenheit am Tatort nachgewiesen werden.
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
0
1
0
Lübeck
8
6
3
2
Itzehoe
7
5
4
4
Kiel
2
1
9
12
14. In wie vielen Verfahren haben die Daten der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage zu einer Verurteilung geführt?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
0
0
0
Lübeck
8
4
3
1
Itzehoe
6
2
1
2
Kiel
0
0
3
6
Die Verfahren, in denen die erlangten Daten bisher nur zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts und somit zur Anklageerhebung geführt haben, sind hier nicht berücksichtigt.
15. Wie viele der Verfahren, in denen nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt sind, wurden anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts ein-gestellt?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
1
2
0
Lübeck
15
24
29
21
Itzehoe
9
12
21
12
Kiel
11
8
15
32
In den Verfahren, in denen mangels hinreichenden Tatverdachts eine Einstel-lung erfolgt ist, können – solange eine Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten ist – jederzeit die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.
16. Wie viele der Maßnahmen wurden richterlich angeordnet, wie viele nicht?
Antwort.
Mit einer Ausnahme sind alle Maßnahmen richterlich angeordnet worden, wo-bei als richterlich angeordnet auch die Verfahren bewertet worden sind, in denen nach einer staatsanwaltschaftlichen Eilanordnung eine richterliche Bestätigung erfolgt ist.
Bekannt ist lediglich ein Fall im Erhebungszeitraum, in dem die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Eilkompetenz eine nicht individualisierte Funkzellenabfrage angeordnet hat. Die Daten wurden allerdings nicht verwertet, weil sich die zu Grunde liegende Straftat als vorgetäuscht erwiesen hatte.
17. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten für andere Zwecke (z.B. in anderen Verfahren) genutzt worden als sie der Erhebung zugrunde lagen?
Antwort:
Es ist nur ein Fall bekannt, bei dem die Daten auf der Grundlage des Landes-verwaltungsgesetzes (§ 185a i.V.m. 186 (1) LVwG) erhoben und später in ein Strafverfahren transferiert wurden.
18. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten gelöscht worden und nach welcher Zeitdauer (bitte auch durchschnittliche Speicherdauer angeben)? In wie vielen Fällen fehlt die Angabe einer auf die Funkzellenabfrage bezogenen Löschfrist bzw. entspricht diese der Löschfrist für die gesamte Akte? Welche Löschfristen gelten allgemein für Daten aus Funkzellenabfragen?
Antwort:
Zeitdauer und Anzahl der gelöschten Vorgänge:
Monate
gelöschte Vorgänge
1
26
2
3
3
3
4
2
5
4
6
6
7
5
8
3
9
10
10
3
12
5
13
1
14
3
15
4
16
2
17
2
18
4
20
1
22
2
24
14
26
2
28
1
30
7
31
1
33
1
34
1
38
1
40
1
42
4
Es sind noch 184 Vorgänge in Bearbeitung. Für die abgeschlossenen Verfahren, in denen die Daten der Funkzellenauswertung nicht gelöscht wurden, kann das Bedürfnis für eine Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht ausge-schlossen werden.
Die Entscheidung über die Löschung trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht.
Nach § 101 Absatz 8 Satz 1 StPO sind die durch die Maßnahme erlangten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie weder für die Strafverfolgung noch für eine etwaige gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab. Liegt noch kein rechts-kräftiges Urteil vor, ist die Wiederaufnahme von Ermittlungen möglich oder handelt es sich um ein offenes Ermittlungsverfahren, so kann dies im Einzelfall der Löschung der Daten entgegenstehen.
19. Sind betroffene Anschlussinhaber informiert worden? Wenn ja, wie viele und wie? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Es wurden 52 Betroffene in 29 Verfahren benachrichtigt. Die Benachrichtigung geschah schriftlich oder durch die gewährte Akteneinsicht.
Soweit eine Benachrichtigung der Betroffenen (konkret festgestellte Anschlussinhaber) unterblieben ist, betraf dies zum einen die Verfahren, in denen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und/oder um den Unter-suchungserfolg nicht zu gefährden (§ 101 Absatz 5 StPO). In den übrigen Fällen wurde von § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO Gebrauch gemacht. Danach kann die Benachrichtigung einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht ge-richtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
20. Sind die für die Benachrichtigung vorgesehenen Fristen eingehalten worden?
Antwort:
In den Verfahren, in denen eine Benachrichtigung erfolgt ist, sind die hierfür nach § 101 Absatz 6 StPO vorgesehenen Fristen eingehalten worden.
21. Sind die von einer Funkzellenabfrage informierten Betroffenen auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes aufmerksam gemacht worden?
Antwort:
Soweit die Benachrichtigung durch Akteneinsicht an den Verteidiger des ermittelten Beschuldigten erfolgt ist, unterblieb unter Berücksichtigung der Rechtskenntnis des Verteidigers der gesonderte Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes. In den Verfahren, in denen der Betroffene (ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts) schriftlich durch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt worden ist, ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes erfolgt.
22. Sind Funkzellenabfragen auch bei politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, bitte die Fragen 1-21 gesondert für diese Fallgruppe beantworten.
Antwort:
Nein.
Anlage 1
zu Frage 3 und 5
STA Flensburg
31
5a)2
5b)3
2009
1
nicht rech. 4
nicht rech.
nicht rech.
2010
1
05:00
nicht rech.
nicht rech.
2
00:30
1520
nicht rech.
3
01:10
1002
nicht rech.
2011
1
00:40
500
nicht rech.
2
05:40
2
2
3
03:30
7872
nicht rech.
4
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
2012
1
01:45
2619
900
2
01:00
1837
nicht rech.
Fußnote:
1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar
STA Lübeck
31
5a)2
5b)3
2009
1
02:00
37600
nicht rech. 4
2
192:00
70000
120000
3
01:30
nicht rech.
nicht rech.
4
02:30
nicht rech.
nicht rech.
5
26:30
nicht rech.
1
6
22:00
nicht rech.
nicht rech.
7
02:00
223
140
8
01:30
12
13
9
11:00
6007
3700
10
18:00
140486
70000
11
06:30
6211
3500
12
00:45
nicht rech.
nicht rech.
13
01:30
12624
12300
14
06:00
30500
28400
15
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
16
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
17
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
18
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
19
03:30
27245
21000
20
07:15
nicht rech.
nicht rech.
21
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
22
01:30
5246
4730
23
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
24
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
25
01:40
nicht rech.
nicht rech.
26
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
27
01:30
nicht rech.
nicht rech.
28
00:30
1527
3000
29
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
2010
1
12:30
12250
10384
2
04:00
nicht rech.
nicht rech.
3
201:30
52000
nicht rech.
4
8:30
nicht rech.
nicht rech.
5
0:20
nicht rech.
nicht rech.
6
4:30
3300
2700
7
2:00
641
390
8
200:00
300877
135000
9
18:00
nicht rech.
nicht rech.
10
6:00
12200
nicht rech.
11
15:00
149
298
12
18:00
nicht rech.
nicht rech.
13
2:00
2177
1050
14
4:00
13000
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Fußnote:
1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar