Die Behörden unseres Landes überwachen ihre Bürger ohne jedes Maß.
Was man bisher nur aus totalitären Systemen kannte, ist auch hier und heute allgegenwärtig.
In den letzten vier Jahren waren hiervon, neben einigen wenigen potenziellen Straftätern, abertausende Anwohner genau so betroffen wie zufällige Passanten, friedliche Demonstranten, Journalisten, Abgeordnete, Rechtsanwälte und Notare.
Bei dem durch unsere Anfrage öffentlich gewordenen, massiven staatlichen Ausspähen privater Daten durch Landesbehörden sehen wir nicht nur Hinweise darauf, dass in Schleswig-Holstein Grundrechte generell vernachlässigt werden. Wir gehen weiter:
Die Grundrechte der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und des Telekommunikationsgeheimnisses sind verletzt worden. Privatheit ist zum Luxusgut geworden.
Die Ermittlungs- und Sachleitungshoheit im Zusammenhang mit nicht-individualisierten Funkzellenabfragen zum Zwecke der Strafverfolgung liegt stets bei den Staatsanwaltschaften. Gleichwohl haben die polizeilichen Ermittlungsbehörden diesbezüglich hohe Arbeitsanteile im Auftrage der Staatsanwaltschaften.
Zur Beantwortung der einzelnen Fragen wurden daher Unterlagen beider Institutio-nen herangezogen und ausgewertet.
Die Beantwortung der Fragen 3 und 5 erfolgt in der Anlage 1.
1. Wie viele nicht-individualisierte Funkzellenabfragen wurden seit 2009 in Schleswig-Holstein in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?
Antwort:
Die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 5 sind in Bezug auf die Anzahl nicht deckungsgleich, weil Verfahren in anderen Bundesländern (fünf) geführt wurden oder mehrere Ermittlungsverfahren zusammengeführt wurden.
STA Flensburg
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
1
1
2010
8
3
2011
5
4
2012
2
2
STA Lübeck
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
58
29
2010
61
34
2011
53
40
2012
95
42
STA Itzehoe
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
61
27
2010
70
25
2011
62
40
2012
38
30
STA Kiel
Jahr
Anzahl der Funkzellenabfragen
Anzahl der Verfahren
2009
31
13
2010
76
25
2011
108
44
2012
121
81
2. Welche Fläche wurde durch die abgefragten Funkzellen jeweils abgedeckt?
Antwort:
Diese Frage lässt sich nicht exakt beantworten.
Die von den zuständigen Justizbehörden erteilte Anordnung umfasst die räum-liche und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation innerhalb eines tatrelevanten Standortbereiches; z.B. nach der Anschrift oder den konkreten Geokoordinaten eines Tatortes.
Die betroffenen Netzbetreiber beantworten derartige Anfragen ausschließlich mit der Übersendung entsprechender Verkehrsdatensätze.
Die geographische Ausdehnung der abgefragten Funkzellen ist weder Teil der behördlichen Fragestellung noch der Antwort durch die Netzbetreiber.
Da Funkzellenbereiche flächenmäßig völlig unterschiedlich ausgeprägt sind, lässt sich auch kein belastbarer Schätzwert ermitteln.
3. Welchen Zeitraum deckten die Funkzellenabfragen jeweils ab (bitte in Stunden/Minuten angeben)?
Antwort:
Siehe Anlage 1.
4. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen seit 2009 in Schleswig-Holstein verbunden (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?
Antwort:
Übersicht der Ausgaben für nicht-individualisierte Funkzellenabfragen – auf-geteilt nach Jahr und Dienststelle – gerundet auf volle Hundert / Euro 2009
2009
2010
2011
2012
Flensburg
200
1.900
800
500
Lübeck
12.900
11.300
11.900
18.800
Itzehoe
10.600
13.900
13.300
6.700
Kiel
11.500
17.800
24.300
31.100
Gesamt
35.200
44.900
50.300
57.100
5. Wie viele Verkehrsdatensätze sind jeweils an die Behörde übermittelt worden?
Wie viele Telekommunikationsanschlüsse waren jeweils betroffen?
Antwort:
Siehe Anlage 1.
Die Anzahl des Verkehrsdatensätze i.S. von § 96 TKG findet sich jeweils unter 5a), die Anzahl der Telekommunikationsanschlüsse i.S. von § 111 TKG jeweils unter 5b). Die Datenfelder, die mit nicht recherchierbar (nicht rech.) ge-kennzeichnet sind, konnten nicht dargestellt werden, weil sie gelöscht oder nicht automatisiert auswertbar sind.
6. In wie vielen Fällen, bei denen eine nicht-individualisierte Funkzellenabfrage zum Einsatz kam, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
0
3
2
2
Lübeck
23
31
32
27
Itzehoe
27
23
36
23
Kiel
11
19
39
59
Die Maßnahme der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage findet ihre Rechtsgrundlage in § 100g StPO.
Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte, in § 100g StPO nicht vorausgesetzt werden. Ein Benutzen des Telefons ist im Zusammenhang mit der nicht individualisierten Funkzellenabfrage nicht erforderlich. Es genügt das Beisichführen des Mobiltelefons im Standby-Zustand, um die Standortdaten ermitteln zu können.
7. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung?
Antwort:
Folgende Straftatbestände lagen zu Grunde:
§ 125 a StGB
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch
§ 130 StGB
Volksverhetzung
§ 142, 229 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige KV
§ 152 a StGB
Fälschung von Zahlungskarten , Schecks und Wechseln
§ 152 b StGB
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
§ 177 Abs. 2 StGB
Vergewaltigung
§ 211 StGB
Mord
§ 212 StGB
Totschlag
§ 226 StGB
Schwere Körperverletzung
§ 227 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge
§ 235 StGB
Entziehung Minderjähriger
§ 239 a StGB
Erpresserischer Menschenraub
§ 243 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244 a StGB
Schwerer Bandendiebstahl
§ 244 Abs.1 Nr. 2 StGB
Bandendiebstahl
§ 244 Abs.1 Nr.3 StGB
Wohnungseinbruchsdiebstahl
§ 249 StGB
Raub
§ 250 StGB
Schwerer Raub
§ 252 StGB
Räuberischer Diebstahl
§ 255 StGB
Räuberische Erpressung
§ 260 StGB
Bandenhehlerei
§ 263 Abs.1 S. 3 StGB
Besonders schwerer Fall des Betruges
§ 306 StGB
Brandstiftung
§ 306 a StGB
Schwere Brandstiftung
§ 306 b StGB
Besonders schwere Brandstiftung
§ 308 StGB
Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
§ 315 b Abs.1 Nr.3, Abs. 3 StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
§ 29 a BtMG
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen
§ 29 a Abs. 1 Nr.2
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Die Straftaten waren insgesamt von erheblicher Bedeutung.
§ 100g Absatz 1 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen handelte es sich um Katalogtaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO.
Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts des besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist, war unter Berücksichtigung der eingetretenen Schäden und der auch psychischen Folgen für das Opfer jeweils von einer schweren Straftat auszugehen.
Im Falle des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), der die öffentliche Sicherheit und darüber hinaus auch die durch die Gewalttätigkeiten bedrohten Individual-rechtsgüter schützt, war mit Blick auf die Schwere der Beeinträchtigung von einer Straftat von erheblicher Bedeutung auszugehen.
Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts der Fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) mit anschließendem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) erfolgte, handelte es sich ebenfalls um eine im Einzelfall schwerwiegende Straftat. Das Opfer war lebensgefährlich verletzt worden.
8. Wurden im Anschluss an nicht-individualisierte Funkzellenabfragen Anschlussinhaber mithilfe von Bestandsdatenabfragen identifiziert? Wenn ja, wie viele?
Antwort:
Die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage dient vor allem dazu, die Verkehrsdaten verschiedener Tatorte und -zeiten auf Übereinstimmungen mitein-ander abzugleichen, um so Straftatenserien mit den mutmaßlich selben Tätern erkennen zu können. Im Verhältnis zu den übermittelten Verkehrsdaten werden Anschlussinhaberdaten eher selten erhoben. Zudem können anhand von Telekommunikations-Bestandsdaten grundsätzlich keine Personen identifiziert werden, da die Daten zunächst nur auf die Anschlussinhaber hinweisen, die für die weiteren Ermittlungen in dem zu Grunde liegenden Fall von Bedeutung sein können. Um verfahrensrelevante Personen sicher zu identifizieren, sind weitergehende kriminalistische Maßnahmen erforderlich.
Konkrete Zahlen können unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen nicht dargestellt werden.
9. In welcher Form werden erhobene Verkehrsdaten gespeichert? Hat bisher jemals eine datenschutzrechtliche Überprüfung dieser Dateien stattgefunden?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Daten werden in verschiedenen Formen (Papier, Datenträger oder als E-Mail-Anhang) von den Netzbetreibern an die Polizei geliefert und fließen in den Ermittlungsvorgang entsprechend ein.
Datenschutzrechtliche Belange nach der Strafprozessordnung bei Durchführung von nicht individualisierten Funkzellenabfragen werden von der Staatsanwaltschaft bei Antragstellung gemäß § 100g StPO berücksichtigt.
Eine darüber hinaus durchgeführte datenschutzrechtliche Überprüfung der erhobenen und gespeicherten Daten nach dem Landes- bzw. Bundesdaten-schutzgesetz ist nicht bekannt.
10. Wurden die erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten abgeglichen? Wenn ja, wie oft und mit welchen Daten?
Antwort:
Der Abgleich der erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten ist ein Zweck dieser Maßnahme (siehe dazu auch Antwort zu Frage 8). Das bedeutet, dass Funkzellendaten bei gleich gelagerten Straftaten abgeglichen werden, um hierdurch Tatserien zu erkennen und Täterhinweise zu erlangen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass bei Serienstraftaten und bandenmäßiger Bege-hung von Eigentums- und Vermögensdelikten eine solche Maßnahme in Be-tracht kommt.
Vor dem Hintergrund des Datenvolumens können zur Häufigkeit der erfolgten Abgleiche keine konkreten Aussagen getroffen werden.
Ein automatisierter Abgleich mit anderen, nicht für Ermittlungszwecke erhobenen Daten, erfolgt nicht.
11. In wie vielen Verfahren konnten durch Funkzellenabfrage neue Ermittlungsan-sätze in dem Anlassverfahren gewonnen werden?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
2
2
0
Lübeck
10
9
10
15
Itzehoe
9
6
12
3
Kiel
5
1
13
32
12. In wie vielen Fällen fanden Zeugenbefragungen erst nach Durchführung einer Funkzellenabfrage statt?
Antwort:
Nach hiesigem Verständnis bezieht sich die Frage auf Tatzeugen und nicht auf die durch die Abfrage ermittelten Anschlussinhaber/Zeugen. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Verfahren – beispielsweise wegen Brand-stiftungsdelikten und Tötungsdelikten – regelmäßig Zeugen fehlen, aufgrund deren Aussage die Tat aufgeklärt werden könnte. In diesen Fällen ist die nicht individualisierte Funkzellenabfrage häufig die einzige Maßnahme zur Aufklärung der Tat.
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
0
0
0
Lübeck
3
1
5
4
Itzehoe
2
5
5
2
Kiel
1
6
6
16
13. Wie viele der Verfahren mit Funkzellenabfrage sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Verkehrsdaten dabei gespielt?
Antwort:
Durch die nicht individualisierte Funkzellenabfrage können Datensätze gewonnen werden, die zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen (§§100a, g StPO) führen. Hierdurch können der Anschlussinhaber/Tatverdächtige ermittelt und dessen Anwesenheit am Tatort nachgewiesen werden.
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
0
1
0
Lübeck
8
6
3
2
Itzehoe
7
5
4
4
Kiel
2
1
9
12
14. In wie vielen Verfahren haben die Daten der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage zu einer Verurteilung geführt?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
0
0
0
Lübeck
8
4
3
1
Itzehoe
6
2
1
2
Kiel
0
0
3
6
Die Verfahren, in denen die erlangten Daten bisher nur zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts und somit zur Anklageerhebung geführt haben, sind hier nicht berücksichtigt.
15. Wie viele der Verfahren, in denen nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt sind, wurden anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts ein-gestellt?
Antwort:
Staatsanwaltschaft
2009
2010
2011
2012
Flensburg
–
1
2
0
Lübeck
15
24
29
21
Itzehoe
9
12
21
12
Kiel
11
8
15
32
In den Verfahren, in denen mangels hinreichenden Tatverdachts eine Einstel-lung erfolgt ist, können – solange eine Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten ist – jederzeit die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.
16. Wie viele der Maßnahmen wurden richterlich angeordnet, wie viele nicht?
Antwort.
Mit einer Ausnahme sind alle Maßnahmen richterlich angeordnet worden, wo-bei als richterlich angeordnet auch die Verfahren bewertet worden sind, in denen nach einer staatsanwaltschaftlichen Eilanordnung eine richterliche Bestätigung erfolgt ist.
Bekannt ist lediglich ein Fall im Erhebungszeitraum, in dem die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Eilkompetenz eine nicht individualisierte Funkzellenabfrage angeordnet hat. Die Daten wurden allerdings nicht verwertet, weil sich die zu Grunde liegende Straftat als vorgetäuscht erwiesen hatte.
17. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten für andere Zwecke (z.B. in anderen Verfahren) genutzt worden als sie der Erhebung zugrunde lagen?
Antwort:
Es ist nur ein Fall bekannt, bei dem die Daten auf der Grundlage des Landes-verwaltungsgesetzes (§ 185a i.V.m. 186 (1) LVwG) erhoben und später in ein Strafverfahren transferiert wurden.
18. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten gelöscht worden und nach welcher Zeitdauer (bitte auch durchschnittliche Speicherdauer angeben)? In wie vielen Fällen fehlt die Angabe einer auf die Funkzellenabfrage bezogenen Löschfrist bzw. entspricht diese der Löschfrist für die gesamte Akte? Welche Löschfristen gelten allgemein für Daten aus Funkzellenabfragen?
Antwort:
Zeitdauer und Anzahl der gelöschten Vorgänge:
Monate
gelöschte Vorgänge
1
26
2
3
3
3
4
2
5
4
6
6
7
5
8
3
9
10
10
3
12
5
13
1
14
3
15
4
16
2
17
2
18
4
20
1
22
2
24
14
26
2
28
1
30
7
31
1
33
1
34
1
38
1
40
1
42
4
Es sind noch 184 Vorgänge in Bearbeitung. Für die abgeschlossenen Verfahren, in denen die Daten der Funkzellenauswertung nicht gelöscht wurden, kann das Bedürfnis für eine Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht ausge-schlossen werden.
Die Entscheidung über die Löschung trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht.
Nach § 101 Absatz 8 Satz 1 StPO sind die durch die Maßnahme erlangten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie weder für die Strafverfolgung noch für eine etwaige gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab. Liegt noch kein rechts-kräftiges Urteil vor, ist die Wiederaufnahme von Ermittlungen möglich oder handelt es sich um ein offenes Ermittlungsverfahren, so kann dies im Einzelfall der Löschung der Daten entgegenstehen.
19. Sind betroffene Anschlussinhaber informiert worden? Wenn ja, wie viele und wie? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Es wurden 52 Betroffene in 29 Verfahren benachrichtigt. Die Benachrichtigung geschah schriftlich oder durch die gewährte Akteneinsicht.
Soweit eine Benachrichtigung der Betroffenen (konkret festgestellte Anschlussinhaber) unterblieben ist, betraf dies zum einen die Verfahren, in denen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und/oder um den Unter-suchungserfolg nicht zu gefährden (§ 101 Absatz 5 StPO). In den übrigen Fällen wurde von § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO Gebrauch gemacht. Danach kann die Benachrichtigung einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht ge-richtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
20. Sind die für die Benachrichtigung vorgesehenen Fristen eingehalten worden?
Antwort:
In den Verfahren, in denen eine Benachrichtigung erfolgt ist, sind die hierfür nach § 101 Absatz 6 StPO vorgesehenen Fristen eingehalten worden.
21. Sind die von einer Funkzellenabfrage informierten Betroffenen auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes aufmerksam gemacht worden?
Antwort:
Soweit die Benachrichtigung durch Akteneinsicht an den Verteidiger des ermittelten Beschuldigten erfolgt ist, unterblieb unter Berücksichtigung der Rechtskenntnis des Verteidigers der gesonderte Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes. In den Verfahren, in denen der Betroffene (ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts) schriftlich durch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt worden ist, ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes erfolgt.
22. Sind Funkzellenabfragen auch bei politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, bitte die Fragen 1-21 gesondert für diese Fallgruppe beantworten.
Antwort:
Nein.
Anlage 1
zu Frage 3 und 5
STA Flensburg
31
5a)2
5b)3
2009
1
nicht rech. 4
nicht rech.
nicht rech.
2010
1
05:00
nicht rech.
nicht rech.
2
00:30
1520
nicht rech.
3
01:10
1002
nicht rech.
2011
1
00:40
500
nicht rech.
2
05:40
2
2
3
03:30
7872
nicht rech.
4
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
2012
1
01:45
2619
900
2
01:00
1837
nicht rech.
Fußnote:
1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar
STA Lübeck
31
5a)2
5b)3
2009
1
02:00
37600
nicht rech. 4
2
192:00
70000
120000
3
01:30
nicht rech.
nicht rech.
4
02:30
nicht rech.
nicht rech.
5
26:30
nicht rech.
1
6
22:00
nicht rech.
nicht rech.
7
02:00
223
140
8
01:30
12
13
9
11:00
6007
3700
10
18:00
140486
70000
11
06:30
6211
3500
12
00:45
nicht rech.
nicht rech.
13
01:30
12624
12300
14
06:00
30500
28400
15
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
16
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
17
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
18
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
19
03:30
27245
21000
20
07:15
nicht rech.
nicht rech.
21
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
22
01:30
5246
4730
23
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
24
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
25
01:40
nicht rech.
nicht rech.
26
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
27
01:30
nicht rech.
nicht rech.
28
00:30
1527
3000
29
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
2010
1
12:30
12250
10384
2
04:00
nicht rech.
nicht rech.
3
201:30
52000
nicht rech.
4
8:30
nicht rech.
nicht rech.
5
0:20
nicht rech.
nicht rech.
6
4:30
3300
2700
7
2:00
641
390
8
200:00
300877
135000
9
18:00
nicht rech.
nicht rech.
10
6:00
12200
nicht rech.
11
15:00
149
298
12
18:00
nicht rech.
nicht rech.
13
2:00
2177
1050
14
4:00
13000
nicht rech.
15
96:00
55360
nicht rech.
16
1:35
nicht rech.
nicht rech.
17
2:20
nicht rech.
nicht rech.
18
3:30
nicht rech.
nicht rech.
19
16:00
5000
nicht rech.
20
03:00
7266
7400
21
11:10
nicht rech.
nicht rech.
22
8:15
nicht rech.
nicht rech.
23
31:00
49050
nicht rech.
24
22:00
53421
21000
25
4:45
nicht rech.
nicht rech.
26
01:00
nicht rech.
nicht rech.
27
00:45
nicht rech.
nicht rech.
28
1:00
2
4
29
6:00
5649
3000
30
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
31
0:30
nicht rech.
nicht rech.
32
2:15
774
26
33
0:30
967
nicht rech.
34
0:45
722
nicht rech.
2011
1
1:00
4430
nicht rech.
2
1:00
3150
nicht rech.
3
1:00
2250
nicht rech.
4
1:00
4000
nicht rech.
5
1:00
3750
nicht rech.
6
1:00
420
nicht rech.
7
1:00
1500
nicht rech.
8
1:00
nicht rech.
nicht rech.
9
192:00
529940
nicht rech.
10
4:30
11200
nicht rech.
11
1:00
3190
nicht rech.
12
1:30
125
nicht rech.
13
3:00
16050
nicht rech.
14
96:00
404903
nicht rech.
15
04:00
110
nicht rech.
16
06:00
29916
3900
17
2:00
3861
1600
18
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
19
04:00
20846
17000
20
0:30
2545
2350
21
1:00
2809
1500
22
00:30
400
nicht rech.
23
0:15
618
658
24
03:00
nicht rech.
nicht rech.
25
06:00
nicht rech.
nicht rech.
26
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
27
22:00
53421
20000
28
01:00
782
670
29
01:00
nicht rech.
nicht rech.
30
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
31
nicht rech.
nicht rech.
nicht rech.
32
0:30
2688
2150
33
1:00
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Fußnote:
1 Dauer der Maßnahme 2 Verkehrsdatensätze 3 Telekommunikationsanschlüsse 4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar
Ich denke, die XBox one wird die erste Konsole sein, die ich aufgrund von Datenschutzbedenken nicht kaufen werde.
Es ist unklar, ob die Konsole ohne die Kinect-Kamera funktionieren wird. Das Mikrofon soll standardmäßig auch im abgeschalteten Zustand den Raum auf Sprachbefehle überwachen.
Das ist zwar aus Sicht der Benutzbarkeit toll. Man denke an Captain Picard, der einfach in den Raum sagt „Computer, Tee, Earl Grey, heiß“ und eine dampfende Tasse Tee bekommt.
Ich kann jedoch nicht überprüfen, was mit den erhobenen Daten (Audio/Video) passiert. Das System ist für die Benutzer eine black box. Ich vertraue Microsoft nicht, dass es ausgeschlossen ist, von außerhalb die Kamera oder das Mikrofon der Xbox one anzuzapfen oder Statistiken, wann ich in meinem Wohnzimmer mit wie vielen Leuten bin, an Dritte weiterzuleiten. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte kritisiert das. (mehr …)
Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister
1. Wann hat die Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Einsatz stiller SMS in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/759) zur Beantwortung der Frage 6 bei jeweils welchem privaten Anbieter angefragt, um eine Einwilligung zur Übermittlung der angefragten Daten zu erhalten?
Antwort:
Die Beantwortung der Kleinen Anfrage zum „Einsatz stiller SMS“ setzte eine Beteiligung der für die Durchführung der „stillen SMS“ verantwortlichen Fachdienststelle voraus. Der Fachdienststelle standen für die Bearbeitung eines Entwurfes vier Arbeitstage zur Verfügung. Von der Fachdienststelle wurde innerhalb der ihr eingeräumten Bearbeitungszeit geltend gemacht, dass ihr das Einverständnis des Dienstleisters fehlt. Das Einverständnis konnte dann vor Ablauf der Bearbeitungsfrist im Innenministerium nicht mehr abgefragt werden. Deshalb wurde gar nicht mehr angefragt.
2. Wann hat sie aufgrund fehlender Antwort erneut nachgefragt?
Antwort:
Am 28.05.2013 mit verneinendem Ergebnis.
3. Ist die Einwilligung zur Bekanntgabe des privaten Anbieters und Bestandteilen des Vertrages, z.B. zur Beantwortung von Anfragen nach dem IZG oder Abgeordnetenfragerechten, Bestandteil der Verhandlungen und vertraglichen Regelungen? Wenn ja, wie sind diese regelmäßig und wie sind sie hier ausgestaltet? Wenn nein, warum sieht die Landesregierung hierfür keinen Bedarf?
Antwort:
Nein. Die Aufnahme von Regelungen zur Bekanntgabe des privaten Anbieters in Vertragswerken ist grundsätzlich nicht notwendig. Firmeninteressen und taktischen Belangen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr kann mithilfe der vorhandenen Auskunftsregelungen im konkreten Falle Rechnung getragen werden.
4. Aus welchem Grund sind die Angaben der für den Einsatz stiller SMS entstandenen Verbindlichkeiten aus Sicht der Landesregierung ohne Einwilligung des – nicht bekannten – privaten Anbieters nicht zu nennen?
Antwort:
Hier ist bekannt, dass das Bekanntwerden eines anderen Anbieters in einem anderen Land zu seinem Rückzug aus der Vertragsbeziehung geführt hatte. Geschäftsmodell und Anbietername werden gegenüber der Öffentlichkeit zum Firmen- und Mitarbeiterschutz verdeckt. Die Landesregierung respektiert das.
5. Aus welchem Titel wird der Vertrag mit dem privaten Anbieter finanziert?
Antwort:
Titel 0410-51164
6. Soweit auch für diese Anfrage Daten Dritter erforderlich sind, die nach Auffassung der Landesregierung nicht ohne deren Einwilligung mitgeteilt werden dürfen, wird rein vorsorglich um die Daten der jeweiligen Anfragen an die Dritten gebeten. Soweit diese nicht erteilt werden, sind die Angaben durch Pseudonyme zu ersetzen.
Wichtige Daten werden immer mehr an Dienstleister ausgelagert, um sie immer zentral verfügbar zu haben. Man muss sicher nicht mehr selbst um Backups kümmern. Das Ganze nennt sich Cloud.
Aber, diese Dienstleistungen brauchen das Vertrauen der Kunden. Für nordamerikanische Dienstleister ist dieses Vertrauen durch den Patriot Act, der den geheimen Zugriff auf beliebige Daten erlaubt, dauerhaft zerstört. So ist der Einsatz von Microsoft Office 365 oder Google Apps nicht brauchbar für vertrauliche Daten. Gerade für Firmenkunden, die auf die Vertraulichkeit ihrer Daten angewiesen sind, ist eine solche Lösung nicht akzeptabel.
Deutschland hat die Chance hier einen sicheren Hafen für Daten zu bieten und von den Investitionen nationaler und internationaler Kunden zu profitieren. T-Systems wirbt mit „Datenschutz im sicheren Hafen“.
Das geplante Gesetz zur Bestandsdatenauskunft zerstört jedoch, dass vertrauen der Kunden in die Daten. Es werden zwar nicht die eigentlichen Inhalte übermittelt, wohl aber die Passwörter und Schlüssel um auf diese zuzugreifen. So treibt das Gesetz Kunden und ihr Geld in Länder, die eine günstigere Gesetzgebung haben, wie z. B. Island oder zu Anbietern, die den Zugriff technisch verhindern wie z. B. Mega vom Kim Schmitz.
Dies führt dazu, dass Firmen und Personen, vertrauen in nationale Dienstleister verlieren, und seine Daten außer Reichweite schaffen. Dies ist ein deutlicher Standortnachteil für Deutschland und führt zum nicht zu unterschätzenden Abfluss von Geldern.