Der Petitionsausschuss des SH-Landtages hat heute die Petition gegen Straßenausbaubeiträge abgebügelt.
Für die Piraten habe ich als Einziger gegen den Beschluss gestimmt.
Damit hat die CDU einen neuen Rekord aufgestellt und das Wahlkampfversprechen vom Sonntag schon vor der Wahl gebrochen.
Getoppt wurde das Ganze durch den Ausschluss der Öffentlichkeit – dank der Stimmen von CDU & SPD.
Damit sind die #Piraten die einzige Partei, die sich konsequent GEGEN STRASSENAUSBAUBEITRÄGE EINSETZT.
Beschluss des Petitionsausschusses vom 25.4.2017
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und eingereichter Unterlagen unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten umfassend geprüft und beraten.
Die große Resonanz der Petition zeigt, dass das Thema der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen die Bürgerinnen und Bürger im Land bewegt. Aus diesem Grund hat der Ausschuss in seiner öffentlichen Anhörung am 28. März 2017 dem Hauptpetenten die Gelegenheit gegeben, seine Petition persönlich vorzutragen und zu begründen. Des Weiteren haben zwei Vertreter des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten an der Anhörung teilgenommen und zu dem Anliegen des Petenten Stellung genommen. Der eingehende Austausch der verschiedenen Argumente stellt eine wesentliche Grundlage für die Entscheidungsfindung des Ausschusses dar.
Zu der gesetzlichen Ausgestaltung der Finanzierung von Straßenausbaubeiträgen führt das Innenministerium aus, dass das bestehende beitragsfinanzierte System ein bewährtes und transparentes Instrument zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen sei. Die Allgemeinheit trage bei jeder beitragspflichtigen Maßnahme, so auch bei reinen Anliegerstraßen, einen Anteil über allgemeine Finanzierungsmittel in Form von Steuern. Der Verzicht auf Straßenausbaubeiträge führe zu einer Verlagerung der Kosten auf die Steuerpflichtigen. Die durch den Straßenausbau bevorteilten Grundstückseigentümer erhielten bei einer Finanzierung allein durch Steuern grundstücksbezogene Vorteile vollständig auf Kosten der Allgemeinheit. Zusätzlich führe ein Verzicht auf Beiträge bei den Kommunen zu Einnahmenausfällen und einer Verschlechterung der Haushaltssituation. Für die mit der Petition geforderten Gesetzesänderungen werde keine Notwendigkeit gesehen.
Zu der Forderung des Petenten, bereits gezahlte Beiträge an die Grundstückseigentümer zurückzuerstatten, weist das Ministerium auf den seitens des Gesetzgebers geschaffenen Vertrauenstatbestand der rechtmäßigen Beitragserhebung hin. Zusätzlich gibt das Ministerium zu bedenken, dass aufgrund der angespannten Haushaltssituation in den Kommunen eine solche Rückforderung zu erheblichen Verwerfungen führen würde. Das von dem Petenten geforderte Infrastrukturprogramm würde erkennbar zu einem Eingriff in das Finanzierungssystem kommunaler Infrastruktur führen. Grundsätzlich seien die Kommunen die zuständigen Straßenbaulastträger für die Gemeindestraßen in dem Gemeindegebiet. Es handele sich um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz garantierte die Selbstverwaltung der Gemeinden und verlange zudem eine entsprechende finanzielle Ausstattung der Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Daher sei es nicht unproblematisch, wenn Kommunen zur Finanzierung eigener Aufgaben erheblich auf die Zuweisung von Finanzierungsmitteln von dritter Seite verwiesen würden.
Zu den beanstandeten Baumaßnahmen der Stadt Neumünster in der Frankenstraße führt das Ministerium aus, dass es sich bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen um eine Aufgabe handele, die die Stadt Neumünster im Rahmen der Selbstverwaltung wahrnehme und sich deshalb die kommunalaufsichtsrechtliche Prüfung auf Fragen der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns erstrecke. Nach Auskunft der Stadt Neumünster seien in der Frankenstraße im Bereich Boostedter Straße bis Störstraße Erneuerungsmaßnahmen geplant. Eine Erneuerung im Bereich der Störstraße bis Haart sei zurückgestellt worden. Nach Aussage der Stadt Neumünster habe dies jedoch nichts mit den dort anliegenden Grundstücken des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Stadt Neumünster zu tun. Von der Boostedter Straße bis Haart stelle die Frankenstraße eine Einrichtung im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein dar, sodass alle an der Frankenstraße anliegenden Grundstücke für die jetzt geplante Erneuerungsmaßnahme herangezogen würden. Dies gelte auch für die Grundstücke des BAMF und der Stadt Neumünster.
Die Beschränkung der Baumaßnahmen auf einen Teil der Straße verändere die öffentliche Einrichtung und damit das Abrechnungsgebiet für Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz nicht. Auch bei einem Teilstreckenausbau seien regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung Zugang nehmen könnten, auch wenn sie nicht an der ausgebauten Teilstrecke liegen, vorteilhabende Grundstücke. Sie seien deshalb in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 19. Mai 2010 und vom 29. April 2015 (Aktenzeichen 2 KN 2/09 und 3 A 148/15).
Nach Aussage der Stadt Neumünster beliefen sich die geschätzten Beiträge für den geplanten Ausbau im Bereich Boostedter Straße bis Störstraße nach dem derzeitigen Stand voraussichtlich auf circa 3,50 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dies ergebe für ein Hausgrundstück von circa 700 qm einen Beitrag in Höhe von ca. 2.500 €. Die von dem Petenten genannten Beitragshöhen zwischen 8.000 und 12.000 € für die Straßenausbaumaßnahme seien nicht nachvollziehbar. Die Frankenstraße sei 1938 hergestellt worden und von der Stadt ordnungsgemäß unterhalten worden. Der Zeitraum, den die Rechtsprechung in der Vergangenheit für einen Erneuerungsbedarf nach 20 bis 25 Jahren angenommen habe, sei hier deutlich überschritten.
Der Ausschuss merkt zunächst an, dass aufgrund der gegenwärtig geltenden kommunalen Finanzverfassung in Schleswig-Holstein gemäß Artikel 54, 55, 57 Landesverfassung Schleswig-Holstein und § 76 Abs. 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein die Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einnahmen aufbringen müssen. Dabei ergibt sich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht die Befugnis, im Rahmen der Gesetze eigene Finanzquellen zu erschließen. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich auch, dass die Gemeinden Steuern nur nachrangig erheben sollen. Die konkrete Umsetzung der Vorgaben in der Gemeindeordnung und dem Kommunalabgabengesetz erfolgt durch den Erlass örtlicher Satzungen und kann damit die örtlichen Gegebenheiten besonders berücksichtigen.
Dieses System des beitragsfinanzierten kommunalen Straßenausbaus hat sich auch in der weit überwiegenden Anzahl der übrigen Bundesländer bewährt.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass der Schleswig-Holsteinische Landtag erst Ende 2012 die in §76 Satz 2 Gemeindeordnung vorgesehene Möglichkeit zum Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gestrichen (LT-Drucksache 18/282) und damit eine Verpflichtung der Gemeinden geschaffen hat, Beiträge für den Straßenausbau zu erheben. Damit hat der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein sich bewusst entschieden, den kommunalen Straßenausbau beitragsfinanziert und nicht ausschließlich steuerfinanziert auszugestalten.
Auch aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion zu diesem Thema hat der Landtag die Annahme eines im Innen- und Rechtsausschusses beratenen Antrages zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes am 24. März 2017 beschlossen (LT-Drucksache 18/5322). Danach kann nunmehr nach § 8 Absatz 9 Kommunalabgabengesetz der Beitrag bis zu 20 Jahren durch Ratenzahlungen beglichen werden mit einer Verzinsung von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die von dem Petenten kritisierte Zinslast bei Ratenzahlungen wurde durch diese Gesetzesänderung deutlich reduziert.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund der in der Öffentlichkeit geführten Debatte um die generelle Abschaffung der Straßenausbaubeiträge der Gesetzgeber eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen vorgenommen hat. Er hat jedoch an dem grundsätzlichen System der Finanzierung durch Beiträge festgehalten. Außerdem erfolgt auch nach der geltenden Rechtslage bereits eine Finanzierung des kommunalen Straßenausbaus teilweise durch Steuermittel. § 8 Absatz 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz sieht eine Mindestbeteiligung von 15 Prozent an den Ausbaukosten durch die Gemeinde vor. Durch diese Regelung wird bereits dem Erfordernis Rechnung getragen, alle Bürgerinnen und Bürger an der kommunalen Infrastruktur zu beteiligen.
Der Ausschuss kann zwar grundsätzlich die von dem Petenten geschilderten Härten nachvollziehen, die durch die Festsetzung von Beiträgen für einzelne Grundstückseigentümer entstehen können. Diesen wird durch die bestehende Gesetzeslage jedoch Rechnung getragen. Den Grundstückeigentümern wird die Möglichkeit eingeräumt, den Beitrag bis zu 20 Jahre in Raten zu bezahlen. Des Weiteren können die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge wiederkehrende Beiträge gemäß § 8a Absatz 1 Kommunalabgabengesetz festsetzen und damit der Inrechnungstellung eines einmaligen höheren Beitrages entgegenwirken.
Der Petitionsausschuss zeigt sich sehr beeindruckt von dem Engagement des Petenten, das sicherlich einen wichtigen Beitrag zu der öffentlichen Debatte und politischen Bewertung der Finanzierung des Straßenausbaus beigetragen hat.
Auf die Folgen der Straßenausbaubeiträge und die teilweise erheblichen Belastungen, die für die Grundstückeigentümer entstehen können, wurde durch den Petenten nachdrücklich aufmerksam gemacht.Der Petitionsausschuss hat sich intensiv mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. Er sieht in Anbetracht der im parlamentarischen Raum ausführlich geführten Debatte um die Finanzierung von kommunalem Straßenbau und der gerade erfolgten Gesetzesänderung jedoch davon ab, sich für die von dem Petenten vorgeschlagenen Gesetzesänderungen einzusetzen.
Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen.
Ausfertigung im Auftrag
des Ausschussvorsitzenden
Kiel, 25.4.2017
Kommentare
Eine Antwort zu „Petition zu Straßenausbaubeiträgen abgebügelt“
…alles Scheiße!…
Die schleswig-holsteinische Noch-Regierung, Rot/Grün/Blau, liefert alle Haus- Grund- und Eigentumswhg.-Besitzer an´s Messer. Sie will diese zwangsenteignen durch horrende, teils 6stellige Straßensanierungs-Zwangsabgaben. Der alten Oma, die 6 Kinder + 8 Enkel aufgezogen hat und von ihrer kleinen Rente den Straßenbau nicht bezahlen kann, wird das eigene Häuschen zwangsenteignet; denn Rot/Grün/Blau sagt gnadenlos: Zahlen oder raus aus dem eigenen Haus! Die alte Dame wird dann mit ihrem Rollator zum Sozialamt müssen, um dann eine Notunterkunft für den Rest ihrer gezählten Tage mit ihren wenigen Habseligkeiten beziehen zu müssen. Und das predigt der „rote Messias“ von der SPD – Martin Schulz – dessen Einkommen nachweislich über dem der Kanzlerin liegt, als „Gerechtigkeit für Alle“. Nur wenige Parteien – u.a. die FDP – wollen das von Rot/Grün/Blau eingeführte Zwangsenteignungsgesetz abschaffen.
Alle Haus- Grund- + Eigentumswhg.-Besitzer, die nicht, wenn deren Str. saniert wird, von Rot/Grün/Blau zwangsenteignet werden wollen und dann auf der Straße sitzen sollen, haben nur die Möglichkeit, wenn sie dem entgehen wollen die F D P zu wählen.
ZWANGSENTEIGNUNG NEE,
ICH WÄHLE FDP.
UND ZWAR AM 07.MAI
BIN ICH BESTIMMT DABEI
Wir müssen siegen – oder zum Sozialamt.
Rot/Grün/Blau vernichtet Existenzen rücksichtslos!