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  • Antrag: Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (PRISM)

    Antrag der Fraktion der PIRATEN Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (PRISM)

    Der Landtag wolle beschließen:

    Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

    1.unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen des Landes und der Nutzung ihrer elektronischen Informationsdienste durch das Angebot einer sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet wird.

    2.auf eine Anpassung aller internationaler Abkommen auf deren Grundlage oder in deren Anwendungsbereich Datenübermittlungen in andere Länder stattfinden hinzuwirken, die sicherstellt, dass der Zugriff auch durch ausländische Stellen nur unter gleichen Bedingungen wie in Deutschland möglich und wirksamer Rechtsschutz möglich ist.

    3.bis zum 19. September 2013 schriftlich über die Nutzung von Daten, die aus den Programmen PRISM, Tempora und anderen vergleichbaren oder hiermit in Beziehung stehenden Programmen stammen, durch Schleswig-Holsteinische Behörden zu berichten. Ferner ist darzustellen, in welcher Form Schleswig-Holsteinische Stellen über Herkunft und Art und Weise der Erhebung von Daten informiert werden und wie in Zukunft eine Verwendung von Daten ausgeschlossen werden soll, die nach deutschen Recht nicht hätten erhoben werden dürfen. Der Bericht hat sich in einen öffentlichen Teil und einen nicht öffentlichen Teil zu untergliedern, welcher unter Berücksichtigung der Stellung und Aufgabe der Abgeordneten auch solche Daten erfasst, die aus Gründen des Geheimschutzes der Öffentlichkeit nicht bekannt werden dürfen.

    Begründung:

    In Anbetracht aktueller Berichterstattungen über eine umfassende Ausforschung und Überwachung elektronischer Kommunikation durch US-Geheimdienste wird wieder einmal deutlich, dass ohne den Einsatz von Verschlüsselung eine vertrauliche Kommunikation im Internet kaum möglich ist.
    Im Rahmen des Projekts PRISM soll die National Security Agency (NSA) Zugriff auf nahezu jegliche elektronische Kommunikation haben. Sie wäre so in der Lage jede Form der Kommunikation im Internet an der Quelle einzusehen und nachzuvollziehen. Auch die besonders schutzwürdige Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Stellen des Landes Schleswig-Holstein, die oft sensible Lebensbereiche betrifft und die Kommunikation der öffentlichen Stellen untereinander ist davon betroffen. Gleiches gilt für die Nutzung von Informationsdiensten des Landes im World Wide Web. Dabei ist eine schlüsselbasierte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu wählen, um den Zugriff von Dritten zu vermeiden und die Integrität der Daten zu gewährleisten. Dazu ist kein entsprechender neuer Dienst von Nöten, da bereits geeignete Softwarelösungen allgemein zugänglich sind. Einige öffentliche Stellen, wie z. B. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein oder das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin), bieten entsprechende Dienstleistungen schon seit längerer Zeit an. DE-Mail stellt keine sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung dar und kommt somit nicht in Betracht. Durch internationale Abkommen ist sicherzustellen, dass das vergleichsweise hohe deutsche Datenschutzniveau nicht aufgrund der internationalen Datenverarbeitungen umgangen und damit langfristig geschädigt wird. Dieser raise-to-the-bottom-Effekt ist zwingend zu vermeiden und es bedarf besonderer Anstrengung, um statt dessen das deutsche Datenschutzniveau zu exportieren. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass in anderen internationalen Verträgen den Betroffenen von rechtswidrigen Datenzugriffen oder -verwendungen durch private oder staatliche Stellen eine wirksame Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht.
    Über die Nutzung von Daten aus den bekannt gewordenen Programmen zur Überwachung in der Vergangenheit ist durch die Landesregierung kurzfristig zu berichten. Wie sich aus der Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dudda ergibt, werden derartige Daten verwendet (Drs. 18/1011). Hierüber muss zwingend eine öffentliche Aufklärung erfolgen. Dazu gehört auch eine Darstellung der behördeninternen Strukturen, welche die Wahrung der Rechte der Betroffenen bei den so erlangten Daten sicherstellen, und der Möglichkeiten, diesen Schutz auszubauen. Aus Gründen des Geheimschutzes werden hierzu möglicherweise nicht alle Daten im Rahmen eines öffentlichen Berichtes erteilt werden können. Dennoch müssen alle Abgeordneten so weitgehend wie möglich informiert werden, um sich selbstständig über erforderliche gesetzliche Änderungen ein Bild machen zu können.

    Uli König und Fraktion

    Drucksache 18/936

  • Änderungsantrag: Hochschulgesetz

    Vorlage für die Sitzung des Bildungsausschusses am 15. August 2013

    Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, FDP und PIRATEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes

    Der Ausschuss möge beschließen:
    Der Bildungsausschuss empfiehlt dem Landtag, dem Gesetzentwurf mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
    Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 18/710) wird wie folgt geändert:

    In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
    „Das Ministerium kann durch Verordnung mit Zustimmung des Finanzministeriums im Einzelfall die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben projektbezogen ganz oder teilweise auf das Klinikum oder einzelne Hochschulen übertragen, soweit hierdurch die Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ebenso gut oder besser wahrgenommen werden können.“

    Daniel Günther und Fraktion Christopher Vogt und Fraktion Uli König und Fraktion

    Umdruck 18/1606

  • Antrag: Mietanstieg bremsen, bezahlbaren Wohnraum sichern

    Antrag der Fraktion der PIRATEN

    Mietanstieg bremsen, bezahlbaren Wohnraum sichern

    Der Landtag wolle beschließen:
    Die Landesregierung wird aufgefordert, den bundesgesetzlichen Spielraum zur Begrenzung des Mietanstiegs (§ 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) voll auszuschöpfen und die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in solchen Gemeinden und Städten auf 15% abzusenken, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist. Dies ist gegenwärtig insbesondere in den Städten und Gemeinden im Hamburger Umland, in Kiel und Lübeck sowie auf Sylt der Fall.

    Begründung:

    Die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum in Schleswig-Holstein ist gefährdet, wo deutlich über dem Landesdurchschnitt liegende Mietsteigerungen, Miethöhen und Unterschiede zwischen Bestandsmieten und Mieten bei Neuvermietungen vorzufinden sind. Dies ist nach den Erkenntnissen der Landesregierung insbesondere auf der Insel Sylt, im Hamburger Umland und – jedenfalls bezogen auf Wohnungen unter 40 qm – auch in den Universitätsstädten Kiel und Lübeck der Fall. Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum trifft Menschen mit geringem bis mittlerem Einkommen (z.B. Studierende, Rentenbezieher, Empfänger sozialer Transferleistungen) und kinderreiche Familien in besonderem Maße. Er wird verschärft, wenn ursprünglich bezahlbare Mieten stark erhöht werden. Starke Mieterhöhungen treffen gerade Menschen und Lebensgemeinschaften, die sich nur eine günstige Wohnung leisten können. Da der Vermieter die Wohnung günstig vermietet hat, kann er jedenfalls in Gefährdungsgebieten nicht erwarten, die Miete kurzfristig massiv erhöhen zu dürfen. Eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen schützt das Vertrauen des Mieters auf die vereinbarte Miethöhe und gibt ihm Zeit, sich auf steigende Mieten einzustellen, ohne seine Wohnung aufgeben zu müssen. Auf der anderen Seite kann der Vermieter durch angemessene Mieterhöhungen der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklung Rechnung tragen, solange nicht die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum überschritten wird. Das mit den Stimmen von CDU, CSU und FDP verabschiedete Mietrechtsänderungsgesetz aus diesem Jahr ermöglicht es den Landesregierungen, die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20% auf 15% innerhalb von drei Jahren in solchen Gemeinden und Städten abzusenken, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist. Wenngleich diese Regelung erkennbar unzureichend ist, um den Mietanstieg wirksam zu begrenzen, muss die Landesregierung Länder haben von der Möglichkeit zur Absenkung der Kappungsgrenze bereits vor Monaten Gebrauch gemacht oder bereiten entsprechende Regelungen vor. In Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen um über 5% jährlich zwar auch in den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nicht die Regel. Gerade deshalb ist es aber nicht hinzunehmen, wenn einzelne Vermieter außergewöhnlich starke Mieterhöhungen vornehmen wollen, beispielsweise nach der Übernahme von Objekten durch Finanzinvestoren. Zu starke Mieterhöhungen drohen Menschen aus preisgünstigen, bezahlbaren Wohnungen zu vertreiben und damit ihrem Lebensumfeld zu entreißen, was verhindert werden muss.

    Drucksache 18/1049

     

  • Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein

    Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein

    Landeswappen Schleswig-Holstein

    SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

    Drucksache 18/1021

    18. Wahlperiode

    2013-08-08

     

    Antwort

    der Landesregierung

    auf die

    Große Anfrage

     

    der Piratenfraktion

     

    Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein

    Drucksache 18/244

    Federführend ist das Innenministerium

    Vorbemerkung der Landesregierung:

    Die Ermittlungs- und Sachleitungshoheit im Zusammenhang mit nicht-individualisierten Funkzellenabfragen zum Zwecke der Strafverfolgung liegt stets bei den Staatsanwaltschaften. Gleichwohl haben die polizeilichen Ermittlungsbehörden diesbezüglich hohe Arbeitsanteile im Auftrage der Staatsanwaltschaften.

    Zur Beantwortung der einzelnen Fragen wurden daher Unterlagen beider Institutio-nen herangezogen und ausgewertet.

    Die Beantwortung der Fragen 3 und 5 erfolgt in der Anlage 1.

     

    1. Wie viele nicht-individualisierte Funkzellenabfragen wurden seit 2009 in Schleswig-Holstein in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?

    Antwort:

    Die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 5 sind in Bezug auf die Anzahl nicht deckungsgleich, weil Verfahren in anderen Bundesländern (fünf) geführt wurden oder mehrere Ermittlungsverfahren zusammengeführt wurden.

    STA Flensburg
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 1 1
    2010 8 3
    2011 5 4
    2012 2 2
    STA Lübeck
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 58 29
    2010 61 34
    2011 53 40
    2012 95 42
    STA Itzehoe
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 61 27
    2010 70 25
    2011 62 40
    2012 38 30
    STA Kiel
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 31 13
    2010 76 25
    2011 108 44
    2012 121 81

     

    2. Welche Fläche wurde durch die abgefragten Funkzellen jeweils abgedeckt?

    Antwort:

    Diese Frage lässt sich nicht exakt beantworten.

    Die von den zuständigen Justizbehörden erteilte Anordnung umfasst die räum-liche und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation innerhalb eines tatrelevanten Standortbereiches; z.B. nach der Anschrift oder den konkreten Geokoordinaten eines Tatortes.

    Die betroffenen Netzbetreiber beantworten derartige Anfragen ausschließlich mit der Übersendung entsprechender Verkehrsdatensätze.

    Die geographische Ausdehnung der abgefragten Funkzellen ist weder Teil der behördlichen Fragestellung noch der Antwort durch die Netzbetreiber.

    Da Funkzellenbereiche flächenmäßig völlig unterschiedlich ausgeprägt sind, lässt sich auch kein belastbarer Schätzwert ermitteln.

     

    3. Welchen Zeitraum deckten die Funkzellenabfragen jeweils ab (bitte in Stunden/Minuten angeben)?

    Antwort:

    Siehe Anlage 1.

     

    4. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen seit 2009 in Schleswig-Holstein verbunden (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?

    Antwort:

    Übersicht der Ausgaben für nicht-individualisierte Funkzellenabfragen – auf-geteilt nach Jahr und Dienststelle – gerundet auf volle Hundert / Euro 2009
    2009 2010 2011 2012
    Flensburg 200 1.900 800 500
    Lübeck 12.900 11.300 11.900 18.800
    Itzehoe 10.600 13.900 13.300 6.700
    Kiel 11.500 17.800 24.300 31.100
    Gesamt 35.200 44.900 50.300 57.100

     

    5. Wie viele Verkehrsdatensätze sind jeweils an die Behörde übermittelt worden?

    Wie viele Telekommunikationsanschlüsse waren jeweils betroffen?

    Antwort:

    Siehe Anlage 1.

    Die Anzahl des Verkehrsdatensätze i.S. von § 96 TKG findet sich jeweils unter 5a), die Anzahl der Telekommunikationsanschlüsse i.S. von § 111 TKG jeweils unter 5b). Die Datenfelder, die mit nicht recherchierbar (nicht rech.) ge-kennzeichnet sind, konnten nicht dargestellt werden, weil sie gelöscht oder nicht automatisiert auswertbar sind.

     

    6. In wie vielen Fällen, bei denen eine nicht-individualisierte Funkzellenabfrage zum Einsatz kam, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 3 2 2
    Lübeck 23 31 32 27
    Itzehoe 27 23 36 23
    Kiel 11 19 39 59

    Die Maßnahme der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage findet ihre Rechtsgrundlage in § 100g StPO.

    Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte, in § 100g StPO nicht vorausgesetzt werden. Ein Benutzen des Telefons ist im Zusammenhang mit der nicht individualisierten Funkzellenabfrage nicht erforderlich. Es genügt das Beisichführen des Mobiltelefons im Standby-Zustand, um die Standortdaten ermitteln zu können.

     

    7. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung?

    Antwort:

    Folgende Straftatbestände lagen zu Grunde:
    § 125 a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch
    § 130 StGB Volksverhetzung
    § 142, 229 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige KV
    § 152 a StGB Fälschung von Zahlungskarten , Schecks und Wechseln
    § 152 b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
    § 177 Abs. 2 StGB Vergewaltigung
    § 211 StGB Mord
    § 212 StGB Totschlag
    § 226 StGB Schwere Körperverletzung
    § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
    § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
    § 239 a StGB Erpresserischer Menschenraub
    § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
    § 244 a StGB Schwerer Bandendiebstahl
    § 244 Abs.1 Nr. 2 StGB Bandendiebstahl
    § 244 Abs.1 Nr.3 StGB Wohnungseinbruchsdiebstahl
    § 249 StGB Raub
    § 250 StGB Schwerer Raub
    § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
    § 255 StGB Räuberische Erpressung
    § 260 StGB Bandenhehlerei
    § 263 Abs.1 S. 3 StGB Besonders schwerer Fall des Betruges
    § 306 StGB Brandstiftung
    § 306 a StGB Schwere Brandstiftung
    § 306 b StGB Besonders schwere Brandstiftung
    § 308 StGB Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
    § 315 b Abs.1 Nr.3, Abs. 3 StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
    § 29 a BtMG Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen
    § 29 a Abs. 1 Nr.2
    § 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die Straftaten waren insgesamt von erheblicher Bedeutung.

    § 100g Absatz 1 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen handelte es sich um Katalogtaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO.

    Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts des besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist, war unter Berücksichtigung der eingetretenen Schäden und der auch psychischen Folgen für das Opfer jeweils von einer schweren Straftat auszugehen.

    Im Falle des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), der die öffentliche Sicherheit und darüber hinaus auch die durch die Gewalttätigkeiten bedrohten Individual-rechtsgüter schützt, war mit Blick auf die Schwere der Beeinträchtigung von einer Straftat von erheblicher Bedeutung auszugehen.

    Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts der Fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) mit anschließendem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) erfolgte, handelte es sich ebenfalls um eine im Einzelfall schwerwiegende Straftat. Das Opfer war lebensgefährlich verletzt worden.

     

    8. Wurden im Anschluss an nicht-individualisierte Funkzellenabfragen Anschlussinhaber mithilfe von Bestandsdatenabfragen identifiziert? Wenn ja, wie viele?

    Antwort:

    Die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage dient vor allem dazu, die Verkehrsdaten verschiedener Tatorte und -zeiten auf Übereinstimmungen mitein-ander abzugleichen, um so Straftatenserien mit den mutmaßlich selben Tätern erkennen zu können. Im Verhältnis zu den übermittelten Verkehrsdaten werden Anschlussinhaberdaten eher selten erhoben. Zudem können anhand von Telekommunikations-Bestandsdaten grundsätzlich keine Personen identifiziert werden, da die Daten zunächst nur auf die Anschlussinhaber hinweisen, die für die weiteren Ermittlungen in dem zu Grunde liegenden Fall von Bedeutung sein können. Um verfahrensrelevante Personen sicher zu identifizieren, sind weitergehende kriminalistische Maßnahmen erforderlich.

    Konkrete Zahlen können unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen nicht dargestellt werden.

     

    9. In welcher Form werden erhobene Verkehrsdaten gespeichert? Hat bisher jemals eine datenschutzrechtliche Überprüfung dieser Dateien stattgefunden?

    Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

    Antwort:

    Die Daten werden in verschiedenen Formen (Papier, Datenträger oder als E-Mail-Anhang) von den Netzbetreibern an die Polizei geliefert und fließen in den Ermittlungsvorgang entsprechend ein.

    Datenschutzrechtliche Belange nach der Strafprozessordnung bei Durchführung von nicht individualisierten Funkzellenabfragen werden von der Staatsanwaltschaft bei Antragstellung gemäß § 100g StPO berücksichtigt.

    Eine darüber hinaus durchgeführte datenschutzrechtliche Überprüfung der erhobenen und gespeicherten Daten nach dem Landes- bzw. Bundesdaten-schutzgesetz ist nicht bekannt.

     

    10. Wurden die erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten abgeglichen? Wenn ja, wie oft und mit welchen Daten?

    Antwort:

    Der Abgleich der erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten ist ein Zweck dieser Maßnahme (siehe dazu auch Antwort zu Frage 8). Das bedeutet, dass Funkzellendaten bei gleich gelagerten Straftaten abgeglichen werden, um hierdurch Tatserien zu erkennen und Täterhinweise zu erlangen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass bei Serienstraftaten und bandenmäßiger Bege-hung von Eigentums- und Vermögensdelikten eine solche Maßnahme in Be-tracht kommt.

    Vor dem Hintergrund des Datenvolumens können zur Häufigkeit der erfolgten Abgleiche keine konkreten Aussagen getroffen werden.

    Ein automatisierter Abgleich mit anderen, nicht für Ermittlungszwecke erhobenen Daten, erfolgt nicht.

     

    11. In wie vielen Verfahren konnten durch Funkzellenabfrage neue Ermittlungsan-sätze in dem Anlassverfahren gewonnen werden?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 2 2 0
    Lübeck 10 9 10 15
    Itzehoe 9 6 12 3
    Kiel 5 1 13 32

     

    12. In wie vielen Fällen fanden Zeugenbefragungen erst nach Durchführung einer Funkzellenabfrage statt?

    Antwort:

    Nach hiesigem Verständnis bezieht sich die Frage auf Tatzeugen und nicht auf die durch die Abfrage ermittelten Anschlussinhaber/Zeugen. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Verfahren – beispielsweise wegen Brand-stiftungsdelikten und Tötungsdelikten – regelmäßig Zeugen fehlen, aufgrund deren Aussage die Tat aufgeklärt werden könnte. In diesen Fällen ist die nicht individualisierte Funkzellenabfrage häufig die einzige Maßnahme zur Aufklärung der Tat.

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 0 0
    Lübeck 3 1 5 4
    Itzehoe 2 5 5 2
    Kiel 1 6 6 16

     

    13. Wie viele der Verfahren mit Funkzellenabfrage sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Verkehrsdaten dabei gespielt?

    Antwort:

    Durch die nicht individualisierte Funkzellenabfrage können Datensätze gewonnen werden, die zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen (§§100a, g StPO) führen. Hierdurch können der Anschlussinhaber/Tatverdächtige ermittelt und dessen Anwesenheit am Tatort nachgewiesen werden.

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 1 0
    Lübeck 8 6 3 2
    Itzehoe 7 5 4 4
    Kiel 2 1 9 12

     

    14. In wie vielen Verfahren haben die Daten der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage zu einer Verurteilung geführt?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 0 0
    Lübeck 8 4 3 1
    Itzehoe 6 2 1 2
    Kiel 0 0 3 6

    Die Verfahren, in denen die erlangten Daten bisher nur zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts und somit zur Anklageerhebung geführt haben, sind hier nicht berücksichtigt.

     

    15. Wie viele der Verfahren, in denen nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt sind, wurden anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts ein-gestellt?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 1 2 0
    Lübeck 15 24 29 21
    Itzehoe 9 12 21 12
    Kiel 11 8 15 32

    In den Verfahren, in denen mangels hinreichenden Tatverdachts eine Einstel-lung erfolgt ist, können – solange eine Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten ist – jederzeit die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

     

    16. Wie viele der Maßnahmen wurden richterlich angeordnet, wie viele nicht?

    Antwort.

    Mit einer Ausnahme sind alle Maßnahmen richterlich angeordnet worden, wo-bei als richterlich angeordnet auch die Verfahren bewertet worden sind, in denen nach einer staatsanwaltschaftlichen Eilanordnung eine richterliche Bestätigung erfolgt ist.

    Bekannt ist lediglich ein Fall im Erhebungszeitraum, in dem die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Eilkompetenz eine nicht individualisierte Funkzellenabfrage angeordnet hat. Die Daten wurden allerdings nicht verwertet, weil sich die zu Grunde liegende Straftat als vorgetäuscht erwiesen hatte.

     

    17. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten für andere Zwecke (z.B. in anderen Verfahren) genutzt worden als sie der Erhebung zugrunde lagen?

    Antwort:

    Es ist nur ein Fall bekannt, bei dem die Daten auf der Grundlage des Landes-verwaltungsgesetzes (§ 185a i.V.m. 186 (1) LVwG) erhoben und später in ein Strafverfahren transferiert wurden.

     

    18. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten gelöscht worden und nach welcher Zeitdauer (bitte auch durchschnittliche Speicherdauer angeben)? In wie vielen Fällen fehlt die Angabe einer auf die Funkzellenabfrage bezogenen Löschfrist bzw. entspricht diese der Löschfrist für die gesamte Akte? Welche Löschfristen gelten allgemein für Daten aus Funkzellenabfragen?

    Antwort:

    Zeitdauer und Anzahl der gelöschten Vorgänge:

    Monate gelöschte Vorgänge
    1 26
    2 3
    3 3
    4 2
    5 4
    6 6
    7 5
    8 3
    9 10
    10 3
    12 5
    13 1
    14 3
    15 4
    16 2
    17 2
    18 4
    20 1
    22 2
    24 14
    26 2
    28 1
    30 7
    31 1
    33 1
    34 1
    38 1
    40 1
    42 4

    Es sind noch 184 Vorgänge in Bearbeitung. Für die abgeschlossenen Verfahren, in denen die Daten der Funkzellenauswertung nicht gelöscht wurden, kann das Bedürfnis für eine Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht ausge-schlossen werden.

    Die Entscheidung über die Löschung trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht.

    Nach § 101 Absatz 8 Satz 1 StPO sind die durch die Maßnahme erlangten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie weder für die Strafverfolgung noch für eine etwaige gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab. Liegt noch kein rechts-kräftiges Urteil vor, ist die Wiederaufnahme von Ermittlungen möglich oder handelt es sich um ein offenes Ermittlungsverfahren, so kann dies im Einzelfall der Löschung der Daten entgegenstehen.

     

    19. Sind betroffene Anschlussinhaber informiert worden? Wenn ja, wie viele und wie? Wenn nein, warum nicht?

    Antwort:

    Es wurden 52 Betroffene in 29 Verfahren benachrichtigt. Die Benachrichtigung geschah schriftlich oder durch die gewährte Akteneinsicht.

    Soweit eine Benachrichtigung der Betroffenen (konkret festgestellte Anschlussinhaber) unterblieben ist, betraf dies zum einen die Verfahren, in denen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und/oder um den Unter-suchungserfolg nicht zu gefährden (§ 101 Absatz 5 StPO). In den übrigen Fällen wurde von § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO Gebrauch gemacht. Danach kann die Benachrichtigung einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht ge-richtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.

     

    20. Sind die für die Benachrichtigung vorgesehenen Fristen eingehalten worden?

    Antwort:

    In den Verfahren, in denen eine Benachrichtigung erfolgt ist, sind die hierfür nach § 101 Absatz 6 StPO vorgesehenen Fristen eingehalten worden.

     

    21. Sind die von einer Funkzellenabfrage informierten Betroffenen auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes aufmerksam gemacht worden?

    Antwort:

    Soweit die Benachrichtigung durch Akteneinsicht an den Verteidiger des ermittelten Beschuldigten erfolgt ist, unterblieb unter Berücksichtigung der Rechtskenntnis des Verteidigers der gesonderte Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes. In den Verfahren, in denen der Betroffene (ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts) schriftlich durch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt worden ist, ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes erfolgt.

     

    22. Sind Funkzellenabfragen auch bei politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, bitte die Fragen 1-21 gesondert für diese Fallgruppe beantworten.

    Antwort:

    Nein.

     

    Anlage 1

    zu Frage 3 und 5

     

    STA Flensburg
    31 5a)2 5b)3
    2009
    1 nicht rech. 4 nicht rech. nicht rech.
    2010
    1 05:00 nicht rech. nicht rech.
    2 00:30 1520 nicht rech.
    3 01:10 1002 nicht rech.
    2011
    1 00:40 500 nicht rech.
    2 05:40 2 2
    3 03:30 7872 nicht rech.
    4 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    2012
    1 01:45 2619 900
    2 01:00 1837 nicht rech.

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

     

    STA Lübeck
    31 5a)2 5b)3
    2009
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    42 4:30 23441 6870

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

     

    STA Itzehoe
    31 5a)2 5b)3
    2009
    1 4:00 nicht rech. 4 nicht rech.
    2 74 nicht rech. nicht rech.
    3 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    2011
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    30 3:00 21242 4157

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

     

    STA Kiel
    31 5a)2 5b)3
    2009
    1 0:50 8000 3000
    2 1:10 400 200
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    2011
    1 12:30 nicht rech. nicht rech.
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    2012
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    33 00:15 1227 1206
    34 1:15 7666 nicht rech.
    35 2:30 18847 nicht rech.
    36 02:00 8761 1823
    37 02:00 19291 nicht rech.
    38 0:30 900 nicht rech.
    39 1:30 nicht rech. nicht rech.
    40 10:30 87904 25000
    41 751:00 5000 250
    42 15:40 54015 nicht rech.
    43 05:00 64363 16589
    44 5:00 105720 43000
    45 9:00 14650 5840
    46 1:15 2720 1270
    47 2:20 10861 2568
    48 2:30 11400 1270
    49 1:00 47 20
    50 2:00 4526 1406
    51 6:00 55217 nicht rech.
    52 18:00 nicht rech. nicht rech.
    53 00:30 nicht rech. nicht rech.
    54 8:15 16997 nicht rech.
    55 10:00 30409 nicht rech.
    56 0:15 4540 nicht rech.
    57 0:30 9100 nicht rech.
    58 31:49 442 224
    59 1:30 20000 nicht rech.
    60 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    61 11:30 23078 nicht rech.
    62 14:15 47522 nicht rech.
    63 4:00 4458 nicht rech.
    64 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    65 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    66 1:00 2553 nicht rech.
    67 2:00 10000 nicht rech.
    68 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    69 1:00 744 nicht rech.
    70 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    71 1:00 nicht rech. nicht rech.
    72 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    73 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    74 0:45 199 nicht rech.
    75 37:00 300000 nicht rech.
    76 1:00 16505 nicht rech.
    77 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    78 0:30 nicht rech. nicht rech.
    79 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    80 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    81 7:00 269098 60544

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

  • Kleine Anfrage: Situation der studentischen Hilfskräfte in Schleswig- Holstein

    Situation der studentischen Hilfskräfte in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    Vorbemerkung der Landesregierung:
    Studentische (und wissenschaftliche) Hilfskräfte haben nach § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HSG) die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen; dies kann in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung geschehen. Dabei liegt für uns der Schwerpunkt der Beschäftigung in der allgemeinen Ausbildung und Qualifikation der Hilfskräfte. Wir weisen
    darauf hin, dass der Verdienst studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte daher auch nicht dem Verdienst des Lebensunterhaltes von Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen ist. Aufgrund der Hochschulautonomie legen die Hochschulen die Vergütungssätze selber fest.

    1. In wie vielen Fällen werden studentische Hilfskräfte an schleswig-holsteinischen Hochschulen, differenziert nach einzelnen Institutionen und Fakultäten, eingesetzt?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg In 2012 (keine Fakultäten) 468
    Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Insgesamt 714
    · Theologische Fakultät 19
    · Rechtswissenschaftliche Fakultät 77
    · Wirtschaft- und sozialwissenschaftliche
    Fakultät 35
    · Medizinische Fakultät 10
    · Philosophische Fakultät 194
    · Math-Nat. Fakultät 121
    · Agrar- und Ernährungswis. Fakultät 90
    · Technische Fakultät 41
    · Gemeinsame Einrichtungen 28
    · Sonderforschungsbereiche 9
    · Zentrale Bereiche 82
    · Angegliederte Einrichtungen 8
    Universität zu Lübeck In 2012 in der MINT-Sektion 175
    (im nichtklinischen Bereich)
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Im SoSe 2013 44
    Musikhochschule Lübeck In 2013; 33 zusätzlich ca. 60 pro Jahr im Veranstaltungsbereich, Tontechnik, Korrepetition
    Fachhochschule Flensburg Insgesamt im 1. Halbjahr 2013 283
    · Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und maritime Technologien 60
    · Fachbereich Energie- und Biotechnologie 35
    · Fachbereich Information und Kommunikation 34
    · Fachbereich Wirtschaft 20
    · Studienberatung / Campuswelt 37
    · Elektrische Anlagen 4
    · Mathevorkurs 3
    · Drittmittel-Projekte 83
    · Institut für Nautik und maritime Technologien 73
    Fachhochschule Kiel Insgesamt im SoSe 2013 246
    · Fachbereich Agrarwirtschaft 1
    · Fachbereich Informatik und Elektrotechnik 33
    · Fachbereich Maschinenwesen 53
    · Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit 36
    · Fachbereich Wirtschaft 28
    · Fachbereich Medien 18
    · Zentrale Einrichtungen 77
    Fachhochschule Lübeck Insgesamt in 2012 67
    · Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften 26
    · Fachbereich Bauwesen 9
    · Fachbereich Elektrotechnik und Informatik 11
    · Fachbereich Maschinenbau und Wirtschaft 21
    Fachhochschule Westküste Insgesamt in 2012 82
    · Fachbereich Wirtschaft 47
    · Fachbereich Technik 35

    2. Welche Fördersumme, Fördermittel und sonstige Mittel stehen den Fakultäten konkret pro studentischer Hilfskraft zur Verfügung? Welcher Anteil der Mittel für die Einstellung von studentischen Hilfskräften wird durch das Land Schleswig-Holstein und welcher Anteil durch das Einwerben von Drittmitteln bereitgestellt?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg Durchschnittlich pro studentischer Hilfskraft 1.060,72 € (Gesamtausgaben 2012 ./. Anzahl der Verträge); 78 % durch Grundhaushalt und 22 % aus Drittmitteln Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Keine gesonderten Fördermittel vorhanden; Finanzierung der studentischen Hilfskräfte erfolgt aus dem Grundhaushalt (ca. 63 %), aus Drittmitteln (ca. 25 %); Rest (ca. 12 %) aus eigenen Einnahmen bzw. Sonderzuweisungen vom Hochschulträger. Die Einrichtungen sind budgetiert, die Landesmittel werden pauschal und nicht nach Anzahl der einzustellenden Hilfskräfte zugewiesen. Die Einrichtungen sind frei in der Entscheidung, ob sie studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte einsetzen. Universität zu Lübeck Durchschnittlich pro studentischer Hilfskraft 3.100 €; davon entfallen auf HH-Mittel 1.229 €, auf Mittel des Hochschulpakts 789 € und auf sonstige Drittmittel 1.092 €
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Die Muthesius Kunsthochschule hat keine Fakultäten. Musikhochschule Lübeck Insgesamt 74.003,83 € im Jahr 2012 (Grundhaushalt). Keine Fakultäten / Fachbereiche. Fachhochschule Flensburg Im Jahr 2012 wurden 60.000 € aus dem Grundhaushalt und 92.403,70 € aus Projektmitteln eingesetzt.
    Fachhochschule Kiel Im Jahr 2012 wurden ca. 424.000 € aus dem Grundhaushalt und ca. 103.000 € aus Drittmitteln
    eingesetzt. Finanzierung von studentischen Hilfskräften durch Drittmitteln nur bei ausdrücklich ausgewiesenen
    Projektmitteln im Zuwendungsbescheid. Fachhochschule Lübeck · Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften: 5.340 €
    · Fachbereich Bauwesen: 6.094 €
    · Fachbereich Elektrotechnik und Informatik: 5.714 €
    · Fachbereich Maschinenbau und Wirtschaft: 7.852 €
    Fachhochschule Westküste · Fachbereich Wirtschaft:
    (Grundhaushalt) 27.146 €
    (Drittmittel) 7.803 €
    · Fachbereich Technik:
    (Grundhaushalt) 5.988 €
    (Drittmittel) 29.876 €

    3. Welche Wochenarbeitszeit wird von den studentischen Hilfskräften konkret geleistet?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg Zwischen 2 – 17 Stunden / Woche
    Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Zwischen 2,5 und ca. 20 Stunden / Woche, im
    Mittel etwa 5 – 6,3 Stunden
    Universität zu Lübeck Durchschnittlich 6,9 Stunden / Woche (Monatsarbeitszeit von 30 Stunden)
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Durchschnittlich 4,5 Stunden / Woche
    Musikhochschule Lübeck Durchschnittlich sind die 33 studentischen Hilfskräfte, die bei Dozenten oder in der Hochschulbibliothek eingesetzt werden, 10 – 20 Stunden im Monat tätig. Ein auf den gesamten Einsatzbereich der studentischen Hilfskräfte (33 regulär plus 60 vorübergehend Eingesetzte) ermittelter Durchschnittswert
    für die Anzahl der Wochenstunden beläuft sich pro Person auf 1,03 Stunden / Woche. Fachhochschule Flensburg Es werden monatlich geleistete Stunden abgerechnet. Dabei differieren die Wochenarbeitszeiten je nach Bedarf.
    Fachhochschule Kiel Die Verträge der studentischen Hilfskräfte sehen keine Wochenarbeitszeit, sondern eine Monatsarbeitszeit in nachfolgenden Bandbreiten vor. Im Ergebnis wird die Anzahl an Monaten dargestellt, in denen Verträge abgeschlossen waren, nicht die Anzahl der studentischen Hilfskräfte:
    · 1 – 9 Stunden / Monat 60 Monate
    · 10 – 19 Stunden / Monat 66 Monate
    · 20 – 29 Stunden / Monat 62 Monate
    · 30 – 39 Stunden / Monat 35 Monate
    · 40 Stunden plus / Monat 101 Monate
    Vertragsmonate 324 Monate
    Fachhochschule Lübeck Höchstens 19 Stunden / Woche
    Fachhochschule Westküste Die studentischen Hilfskräfte haben individuelle Verträge. D. h. es wird ein monatliches Stundenvolumen festgelegt.

    4. Welchen Stundenlohn erhalten die studentischen Hilfskräfte auf Grundlage welcher konkreten
    Vereinbarung?

    Antwort:
    Die Höhe des Stundenlohns richtet sich nach den Höchstsätzen, die in den Richtlinien der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) über die Arbeitsbedingungen der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vom 23. Juni 2011 ausgewiesen sind. Für das Sommersemester 2013 liegt der Höchstsatz nach der in der Sitzung der Tarifgemeinschaft im Juni 2013 beschlossenen Erhöhung der Höchstsätze um 2,65 Prozent für studentischeHilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung bei 9,14 €, mit Bachelorabschluss 10,64 €, mit Masterabschluss 14,44 €. Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,dass es sich um Höchstsätze handelt. Die tatsächliche Höhe der Vergütung kann im Übrigen von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig gemacht werden. Der aktuell von den Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für studentische Hilfskräfte gezahlte Stundenlohn ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht.
    Hochschulen Universität Flensburg Im Rahmen der Höchstsätze nach TdL: 8,61 € Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Ohne Studienabschluss 9,00 €
    Mit Bachelorabschluss 10,03 €
    Mit Masterabschluss 13,61 €
    Grundlage für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften ist § 69 des Hochschulgesetzes
    Schleswig-Holstein. Die Vergütungsregelung ergibt sich aus der hierzu erlassenen Satzung
    der Hochschule.
    Universität zu Lübeck
    Im Rahmen der Höchstsätze nach TdL 8,61
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Studentische Hilfskräfte
    ohne Studienabschluss 7,10 € (Ausnahme 8,90 €)
    Wissenschaftliche Hilfskräfte
    mit Diplom-/Bachelorabschluss 7,60 € (Ausnahme 9,40 €)
    mit Masterabschluss 7,90 € (Ausnahme 9,70 €)
    Beschluss im ZHP (Zentraler Haushalts- und
    Planungsausschuss – 30.01.2013) und Senat der Muthesius Kunsthochschule (06.02.2013)
    Musikhochschule Lübeck Studentische Hilfskräfte, die eingesetzt werden
    · im Veranstaltungsbereich 6,50 €
    · bei Dozenten für die tontechnische Betreuung oder in der Hochschulbibliothek 8,60 €
    · in der Korrepetition im szenischen Unterricht 13,00 €
    Fachhochschule Flensburg Bachelorstudierende 7,00 €
    Masterstudierende 8,00 €
    Tutoren 14,00 €
    Beschluss des Senats der Fachhochschule
    Flensburg
    Fachhochschule Kiel Bachelorstudierende 8,25 €
    Masterstudierende 9,62 €
    Fachhochschule Lübeck 8,00 €
    Fachhochschule Westküste 7,00 €
    Beschluss des ZHP und der anschließenden Genehmigung durch den Senat der Fachhochschule Westküste

    5. In welchem Studienabschnitt befinden sich die studentischen Hilfskräfte?

    Antwort:
    Studentische Hilfskräfte befinden sich in Schleswig-Holstein in allen Studienabschnitten, nach erstem Studienabschluss können Studierende auch als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden. Eine genaue Aufschlüsselung nach konkreten Semestern haben die Hochschulen nicht vorgenommen. An der Universität zu Lübeck werden studentische Hilfskräfte vorrangig im vorklinischen Abschnitt bzw. im Informatik-Grundstudium beschäftigt.

    6. Übernehmen die studentischen Hilfskräfte Tätigkeiten, die ansonsten von den Lehrstuhlinhabern, anderen Dozenten oder wissenschaftlichen Mitarbeitern übernommen werden müssten?

    Antwort:
    Das Aufgabenspektrum studentischer Hilfskräfte ist breit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass z. T. Aufgaben übernommen werden, die auch von regulären Mitarbeiter/innen übernommen werden könnten. Soweit dies ihrer weiteren Qualifizierung im Sinne des Studiums dient, ist dies auch vertretbar.
    Für die Hochschulen gilt im Einzelnen: Hochschulen Universität Flensburg Ja, z.B. Tutorien Christian-Albrechts Universität zu Kiel Detaillierte Informationen über den konkreten Einsatz von studentischen Hilfskräften liegen
    nicht vor. Studentische Hilfskräfte übernehmen in der Regel folgende Aufgaben:
    · Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen
    · Betreuung wiss. Sammlungen und Geräte und Einweisung in deren Nutzung
    · Unterstützung in der Forschung (Sammeln und Dokumentieren von Forschungsergebnissen, Durchführung von Versuchen, Literaturbeschaffung, Archivarbeit u.a.) Diese Aufgaben werden auch von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie teilweise auch von technischem und administrativem Personal übernommen. Universität zu Lübeck Nein. Studentische Hilfskräfte wurden vorrangig zur assistierenden Unterstützung der hauptamtlichen Lehrkräfte (bei Praktika oder kleineren Übungsgruppen) beschäftigt. Muthesius Kunsthochschule Kiel k.A. Musikhochschule Lübeck Ja, die tontechnische Betreuung und die Korrepetition im szenischen Unterricht. Fachhochschule Flensburg Nein, studentische Hilfskräfte bereiten Seminare Beisein und unter Anleitung von Dozenten Hilfstätigkeiten
    in der Lehre durch.
    Fachhochschule Kiel Nein
    Fachhochschule Lübeck Nein
    Fachhochschule Westküste Nein

    7. Übernehmen die studentischen Hilfskräfte Lehrtätigkeiten, wie z.B. das Halten von Übungen,
    für Studierende im:
    a) Bachelor – Studiengang
    b) Master – Studiengang
    c) sonstige Studiengänge
    Wenn ja, liegen dem Ministerium konkrete Zahlen über die aufgewendete Stundenzahl
    für diese Lehrtätigkeiten vor?

    Antwort:
    Zum Teil ja, in der Regel allerdings unterstützend und unter Anleitung. Dem Ministerium liegen keine konkreten Zahlen über die aufgewendete Stundenzahl vor. Eine kurzfristige Abfrage bei den Hochschulen zu den Einsatzgebieten ergab folgende ergänzendeInformationen:
    Hochschulen Universität Flensburg k.A. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Gute Studierende höherer Semester werden in einigen Einrichtungen mit der Durchführung von Tutorien betraut. Dies geschieht unter der Verantwortung
    und mit Betreuung durch erfahrene Dozierende. Universität zu Lübeck Nein. Studentische Hilfskräfte wurden vorrangig
    zur assistierenden Unterstützung der hauptamtlichen Lehrkräfte (bei Praktika oder kleineren Übungsgruppen) beschäftigt. Muthesius Kunsthochschule Kiel k.A. Musikhochschule Lübeck Nein Fachhochschule Flensburg
    · Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und maritime Technologien Studentische Hilfskräfte übernehmen unter Anleitung Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre, die den Lernerfolg unterstützen, z.B. für zusätzliche Übungen unter Anleitung und die Lehre durch Übernahme von Hilfstätigkeiten unterstützen, z.B. für die Ausarbeitung von
    Übungsaufgaben, Vorbereitung von Veranstaltungen und Assistenz bei Übungen.
    · Fachbereich Energie und Biotechnologie
    Es werden in einem Masterstudiengang Tutoren zusätzlich für die Laboraufsicht eingesetzt und in einem anderen Studiengang werden über das Curriculum hinaus zusätzlichen Übungen durch Tutoren abgeholten. Beides im Umfang von 2 SWS.
    · Fachbereich Information und Kommunikation Studentische Hilfskräfte übernehmen in der Regel keine selbständigen Lehraufgaben, außer im Vertretungsfall bei der Betreuung von Übungen.
    · Fachbereich Wirtschaft Ca. 75 % bis 80 % der Hilfskraftstunden werden in Bachelorstudiengängen eingesetzt. Detaillierte Zahlen zur Verteilung der Hilfskraftstunden auf die einzelnen Studiengänge liegen insgesamt nicht vor.
    Fachhochschule Kiel Nein, die studentischen Hilfskräfte werden zwar allerdings im Einzelfall als Tutor für die Unterstützung im Lehrbetrieb eingesetzt, allerdings nicht für selbständige Lehrtätigkeiten.
    Fachhochschule Lübeck Nein
    Fachhochschule Westküste Nein

    8. Liegen der Landesregierung Informationen über die Stundenlöhne für studentische Hilfskräfte
    in anderen Bundesländern wie z.B. Berlin vor?

    Antwort:
    Der Landesregierung ist bekannt, dass in Berlin ein Tarifvertrag für studentische und wissenschaftliche
    Hilfskräfte gilt, nach dem ein Stundenlohn von 11,24 € (für alle Hilfskräfte) vereinbart ist. Bremen vergütet nach dem dort seit Juli 2012 geltenden Mindestlohngesetz 8,50 €. Zur Vergütung studentischer Hilfskräfte ohne Studienabschluss liegen daneben folgende Informationen vor:
    Bayern hat einen Höchstsatz von 9,70 € festgelegt. Die dort durchschnittlich gezahlte Vergütung liegt an Universitäten bei 7,65 €, an Fachhochschulen bei 8,96 €. Die übrigen Bundesländer richten sich nach den Höchstwerten der TdL. Soweit bekannt, wird eine Vergütung zwischen 5,50 € und 8,79 € (Höchstsatz Ost der TdL-Richtlinien) gezahlt. In 11 wieweit der Höchstsatz West für studentische Hilfskräfte ohne Studienabschluss von derzeit 9,14 € außerhalb Schleswig-Holsteins ausgeschöpft wird, ist nicht bekannt.

    9. Wie steht die Landesregierung zu der Kritik des Verbands Hochschule und Wissenschaft, dass die studentischen Hilfskräfte in Schleswig-Holstein gegenwärtig von der Geltung des TV-L ausgeschlossen sein?

    Antwort:
    Der TV-L wurde in gleichberechtigten und in kompromissorientierten Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, also letztlich auch unter Einbindung des VHW, vereinbart. Jede Vertragspartei hat im Zuge der Verhandlungen die Möglichkeit, ihre Interessen einzubringen
    und darüber zu verhandeln. Bislang sind im Ergebnis dieser Verhandlungen die studentischen Hilfskräfte laut § 1 Abs. 3 TV-L wie auch Hochschullehrer/innen, wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Lehrbeauftragte vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen.

    Drucksache 18/979

  • Kleine Anfrage: Der Blasphemieparagraph in Schleswig- Holstein

    Der Blasphemieparagraph in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit 2000 in Schleswig-Holstein wegen des Verdachts einer Straftat nach § 166 StGB geführt? Wie verteilen sich diese auf einzelne Bekenntnisse bzw. Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    Zur Anzahl der in Schleswig-Holstein seit dem Jahr 2003 wegen des Tatvorwurfs der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB) geführten Ermittlungsverfahren wird auf die vom Gene-ralstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein erstellte, als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht (Eingänge Verfahren – § 166 StGB) Bezug genommen.
    Für die Jahre 2000 bis 2002 wurden Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach § 166 StGB im staatsanwaltschaftlichen Datensystem (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation – MESTA) nicht gesondert erfasst.
    Über die der tabellarischen Übersicht zu entnehmenden Daten hinausgehende Angaben (Begehungsform bzw. Tatbestandsvariante, betroffene Bekenntnisse bzw. Vereinigungen) werden in MESTA nicht erfasst und können innerhalb der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Frist auch nicht anderweitig erhoben werden.

    2. Wie oft wurde seit 2005 nach § 166 StGB in Schleswig-Holstein Anklage erhoben? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    In keinem Fall.

    3. Zu wie vielen Verurteilungen ist es seit 2005 in Schleswig-Holstein nach § 166 StGB gekommen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    Seit dem Jahr 2005 hat es in Schleswig-Holstein keine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben.
    Ergänzend bemerkt die Landesregierung:
    Zu Verurteilungen gibt die bundeseinheitliche Strafverfolgungsstatistik Auskunft.
    Diese weist für Schleswig-Holstein für die Jahre 2008 bis 2012 eine Verurteilung we-gen einer Straftat nach §§ 166, 167 StGB (StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168, Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen) aus, und zwar im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die als Anlage beigefügte Übersicht wird Bezug genommen. Mit Blick darauf, dass es seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), ist davon auszugehen, dass die aus der Strafverfolgungsstatistik hervorgehende Verurteilung wegen einer Straftat nach § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) erfolgte. Für die Jahre 2005 bis 2007 sah die Strafverfolgungsstatistik eine Erhebung zu Ver-urteilungen wegen Straftaten nach § 166 StGB nicht vor. Da es ausweislich der Auswertung der im Fachverfahren MESTA erfassten Daten seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), kann in jenem Zeitraum auch keine Verurteilung wegen einer entsprechenden Straftat erfolgt sein.

    4. Wie hoch war das ausgesprochene Strafmaß bei den unter 3. aufgeführten Verurteilungen jeweils? Es wird um eine Aufschlüsselung nach Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, bis zu 12 Monaten, bis zu 24 Monaten und über 24 Monate gebeten.

    Antwort:
    Siehe Antwort zu Frage 3.

    5. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) durch das Land selbst oder Dritte auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren?

    Antwort:
    Die Fragen zu 1. bis 4. wurden auf der Grundlage einer Auswertung der SQL-Datenbank des Fachverfahrens MESTA und der öffentlich zugänglichen bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik beantwortet.
    Grundsätzlich wäre es technisch und rechtlich möglich, die entsprechenden Datensätze auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren. Soweit für die Beantwortung dieser Frage die gesetzliche Frist nicht hinreichend sein sollte, kann diese überschritten werden. In diesem Fall wird um eine Mitteilung und Angabe des voraussichtlich erforderlichen Zeitraums gebeten.

    Anlage:

    Blasphemie

    Delikt: §166 StGB
    Zeitraum: 01.01.2000 bis 31.12.2012
    Eingänge Verfahren – §166 StGB

    Jahr Anzahl
    2003 1
    2004 1
    2005 2
    2006 3
    2007 1
    2008 5
    2009 2
    2010 9
    2011 5
    2012 2
    Abgeurteilte und Verurteilte aus der bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik
    Straftat 2008 2009 2010 2011 2012
    StGB §§ 166, 167 StGB Anzahl: 0
    StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168 Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen Anzahl: 1 0 0 0
    Strafe:
    Freiheitsstrafe
    mit Strafaussetzung

    Drucksache 18/978

  • Rede zu HSH-Nordbank: Begründung meiner Ablehnung der Garantieerhöhung

    Rede zu HSH-Nordbank: Begründung meiner Ablehnung der Garantieerhöhung

    Anrede

    erlauben Sie mir mein Stimmverhalten zu begründen.

    Im Laufe des Verfahrens gab es mehrere Alternativen, die leichtfertig vertan wurden.

    1. die Bad Bank

    Die Ablehnung scheint allein politischer Natur zu sein. Die vorgelegten Informationen sind nicht ausreichend um abschließend beurteilen zu können, welchen Effekt das Auslösen von Wertpapieren besässen hätte.

    Wie hätte sich das Risikoprofil für die Länder und die Bank konkret verändert? Wie viele und welche Wertpapiere hätten übertragen werden müssen? Diese Fragen sollten gar nicht erst beantwortet werden.

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  • Kleine Anfrage: Einsatz von Finanzderivaten zur Optimierung von Kreditkonditionen

    Kleine Anfrage: Einsatz von Finanzderivaten zur Optimierung von Kreditkonditionen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung-Finanzministerin

    18. Wahlperiode 24.05.2013

    Einsatz von Finanzderivaten zur Optimierung von Kreditkonditionen

    Vorbemerkung:

    In Umdruck 18/118 erläutert die Landesregierung ihr Bestreben über Finanzderivate, wie z.B. Zinsswaps, die langfristigen Kreditkonditionen des Landes Schleswig-Holstein zu optimieren und Zinsänderungsrisiken zu begrenzen. Zinsderivate gehören überwiegend zu der Kategorie der OTC-Geschäfte und werden somit in der Regel nicht an der Börse gehandelt.

    1) Wie hoch war der wertmäßige Anteil der standardisierten, an der Börse gehandelten Finanzderivate an dem Gesamtvolumen der gehandelten Finanzderivate seit dem Jahr 1992?

    Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium des Landes hat bislang keine an der Börse gehandelten Finanzderivate abgeschlossen.

    Bei den abgeschlossenen Finanzderivaten handelte es sich nahezu ausschließlich um Geschäfte ( i.d.R. Zinsswaps) die direkt mit den unter 2) genannten Finanzinstituten abgeschlossen wurden. Für diese einfachen und standardisierten Geschäfte gibt einen jederzeit liquiden Markt.

    Die Finanzderivate bezogen sich immer auf konkrete Finanzierungen bzw. Sicherungen künftiger Anschlussfinanzierungen, die ebenso wie die Finanzierungen regelmäßig einzelfallbezogen nach Einholung von Vergleichsangeboten, mit den jeweiligen Finanzintermediären ausgehandelt werden.

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  • XBox one – die erste Konsole, die ich aufgrund von Datenschutzbedenken nicht kaufen werde.

    XBox one – die erste Konsole, die ich aufgrund von Datenschutzbedenken nicht kaufen werde.

    Ich denke, die XBox one wird die erste Konsole sein, die ich aufgrund von Datenschutzbedenken nicht kaufen werde.

    Es ist unklar, ob die Konsole ohne die Kinect-Kamera funktionieren wird. Das Mikrofon soll standardmäßig auch im abgeschalteten Zustand den Raum auf Sprachbefehle überwachen.
    Das ist zwar aus Sicht der Benutzbarkeit toll. Man denke an Captain Picard, der einfach in den Raum sagt „Computer, Tee, Earl Grey, heiß“ und eine dampfende Tasse Tee bekommt.
    Ich kann jedoch nicht überprüfen, was mit den erhobenen Daten (Audio/Video) passiert. Das System ist für die Benutzer eine black box. Ich vertraue Microsoft nicht, dass es ausgeschlossen ist, von außerhalb die Kamera oder das Mikrofon der Xbox one anzuzapfen oder Statistiken, wann ich in meinem Wohnzimmer mit wie vielen Leuten bin, an Dritte weiterzuleiten. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte kritisiert das.
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  • Kleine Anfrage: Private Anbieter bei stillen SMS

    Private Anbieter bei stillen SMS

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    1. Wann hat die Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Einsatz stiller SMS in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/759) zur Beantwortung der Frage 6 bei jeweils welchem privaten Anbieter angefragt, um eine Einwilligung zur Übermittlung der angefragten Daten zu erhalten?

    Antwort:
    Die Beantwortung der Kleinen Anfrage zum „Einsatz stiller SMS“ setzte eine Beteiligung der für die Durchführung der „stillen SMS“ verantwortlichen Fachdienststelle voraus. Der Fachdienststelle standen für die Bearbeitung eines Entwurfes vier Arbeitstage zur Verfügung. Von der Fachdienststelle wurde innerhalb der ihr eingeräumten Bearbeitungszeit geltend gemacht, dass ihr das Einverständnis des Dienstleisters fehlt. Das Einverständnis konnte dann vor Ablauf der Bearbeitungsfrist im Innenministerium nicht mehr abgefragt werden. Deshalb wurde gar nicht mehr angefragt.

    2. Wann hat sie aufgrund fehlender Antwort erneut nachgefragt?

    Antwort:
    Am 28.05.2013 mit verneinendem Ergebnis.

    3. Ist die Einwilligung zur Bekanntgabe des privaten Anbieters und Bestandteilen des Vertrages, z.B. zur Beantwortung von Anfragen nach dem IZG oder Abgeordnetenfragerechten, Bestandteil der Verhandlungen und vertraglichen Regelungen? Wenn ja, wie sind diese regelmäßig und wie sind sie hier ausgestaltet? Wenn nein, warum sieht die Landesregierung hierfür keinen Bedarf?

    Antwort:
    Nein. Die Aufnahme von Regelungen zur Bekanntgabe des privaten Anbieters in Vertragswerken ist grundsätzlich nicht notwendig. Firmeninteressen und taktischen Belangen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr kann mithilfe der vorhandenen Auskunftsregelungen im konkreten Falle Rechnung getragen werden.

    4. Aus welchem Grund sind die Angaben der für den Einsatz stiller SMS entstandenen Verbindlichkeiten aus Sicht der Landesregierung ohne Einwilligung des – nicht bekannten – privaten Anbieters nicht zu nennen?

    Antwort:
    Hier ist bekannt, dass das Bekanntwerden eines anderen Anbieters in einem anderen Land zu seinem Rückzug aus der Vertragsbeziehung geführt hatte. Geschäftsmodell und Anbietername werden gegenüber der Öffentlichkeit zum Firmen- und Mitarbeiterschutz verdeckt. Die Landesregierung respektiert das.

    5. Aus welchem Titel wird der Vertrag mit dem privaten Anbieter finanziert?

    Antwort:
    Titel 0410-51164

    6. Soweit auch für diese Anfrage Daten Dritter erforderlich sind, die nach Auffassung der Landesregierung nicht ohne deren Einwilligung mitgeteilt werden dürfen, wird rein vorsorglich um die Daten der jeweiligen Anfragen an die Dritten gebeten. Soweit diese nicht erteilt werden, sind die Angaben durch Pseudonyme zu ersetzen.

    Antwort:
    Entfällt.

    Drucksache 18/ 842