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  • Antrag: Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag regeln

    Veröffentlicht am: 6. November 2013

    Antrag der Fraktion der PIRATEN

    Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag regeln

    Der Landtag wolle beschließen:
    Der Schleswig-Holsteinische Landtag fordert die Landesregierung auf, sich bei der nächsten Novelle des NDR-Staatsvertrages für eine feste Regelung zur Informationsfreiheit im NDR einzusetzen.
    Es wird vorgeschlagen, nach § 41 NDR-Staatsvertrag einzufügen:

    § 41a Informationsfreiheit und Transparenz
    „Das HmbTG vom 19. Juni 2012, das am 6. Oktober 2012 in Kraft getreten ist (Hamburgisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl Nr. 29) findet auf den NDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.“

    Begründung:

    Durch die Rotation der Rechtsaufsicht ist ungeklärt, welches Informationsfreiheitsgesetz bzw. Transparenzgesetz anzuwenden ist. Das Justiziariat des NDR schreibt dazu:
    „Unabhängig davon ist weiter festzustellen, dass die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes auf den NDR keine Anwendung finden. In § 2 Absatz 5 HmbTG ist geregelt, dass auskunftspflichtige Stellen die in § 2 Absatz 3 HmbTG bezeichneten Behörden sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind. Der Norddeutsche Rundfunk ist bekanntlich eine Vier-Länder-Anstalt. Seine wesentliche Rechtsgrundlage ist der zwischen Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein abgeschlossene Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991. Folgerichtig führen die Regierungen dieser Länder die Rechtsaufsicht über den NDR im Wechsel von jeweils 18 Monaten (§ 37 Absatz 1 NDR-Staatsvertrag).
    Zwar wird in der Begründung des an die Bürgerschaft gerichteten Antrages auf Erlass eines Hamburgischen Transparenzgesetzes (Drucksache 20/4466 vom 12. Juni 2012) die Auffassung vertreten, dass bei einer Mehrländerbehörde – und entsprechend bei einer Mehrländeranstalt – „mangels Spezialregelung“ auf das Sitzland abzustellen sei (Begründung zu § 2 Absatz 5 – Drucksache 20/4466 Seite 14). Diese Auffassung ist unseres Erachtens nicht richtig, da eine solche Entscheidung nur die Träger einer Mehrländeranstalt gemeinschaftlich treffen können und es insoweit einer „Spezialregelung“ aller Länder bedarf; einem Land allein fehlt es dafür an der Gesetzgebungszuständigkeit. So haben sich beispielsweise die NDR-Staatsvertragsländer 1991 entschieden, dass neben einigen Spezialregelungen im NDR-Staatsvertrag auf den Norddeutschen Rundfunk das Hamburgische Datenschutzgesetz Anwendung finden soll. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn automatisch das Recht des Sitzlandes Anwendung finden würde. Mangels einer Einigung der NDR-Staatsvertragsländer geht deswegen der NDR in Übereinstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der ihn tragenden Länder davon aus, dass er nicht zu den auskunftspflichtigen Stellen im Sinn von § 2 Absatz 3 HmbTG gehört.“ (Quelle: https://fragdenstaat.de/a/2559 )
    Die vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass es zu keinen rechtlichen Unsicherheiten mehr kommen wird und führt zur Transparenzerhöhung beim NDR. Es wird dadurch Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger bei Anfragen an den NDR hergestellt.

    Drucksache 18/1288

  • Kleine Anfrage: Transparenz bei Rüstungsforschung an den Hochschulen

    Veröffentlicht am: 2013-10-22

    Transparenz bei Rüstungsforschung an den Hochschulen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    1. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden an den Hochschulen (die einzelnen Hochschulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt mit den Unternehmen a) Rheinmetall Defence Electronics? b) ATLAS Elektronik? c) EADS CASSIDIAN? d) Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH (HDW)? e) ggf. weiteren Unternehmen, welche Produkte im Sinne des Kriegswaffenkon-trollgesetzes (KWKG) produzieren?

    Antwort: Nach Angaben der Universitäten Flensburg, Kiel und Lübeck sowie der Fachhoch-schulen Flensburg, Kiel, Lübeck, Westküste und der privaten Hochschulen AKAD (Pinneberg), Nordakademie Elmshorn und der Fachhochschule Wedel keine. Die FH Flensburg merkt zu e) an, dass Studierende auch unter der Betreuung eines Professors im Rahmen ihrer Abschlussarbeiten an Projekten der Flensburger Fahr-zeugbau Gesellschaft (FFG) beteiligt sind. Ein Geschäftsfeld der FFG ist die Son-derausrüstung von gepanzerten Fahrzeugen.

    2. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden unter Beteiligung des Bundesverteidigungsministeriums an den Hochschulen (die einzelnen Hoch-schulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt?

    Antwort: In dem Zeitraum von 2006 bis 2013 wurden an der CAU 14 Forschungsvorhaben durchgeführt, die vom Bundesministerium für Verteidigung gefördert wurden. Die Fördersumme betrug insgesamt 3.175.958 Euro. Bei den Projekttiteln handelt es sich um sensible Daten, die der Vertraulichkeit unterliegen und daher nicht veröffentlicht werden können. Die Laufzeit der einzelnen Projekte war sehr unterschiedlich und lag zwischen einem Monat und sechs Jahren. Drittmittelprojekte, die vor 2006 bewilligt wurden, sind in keiner Datenbank elektronisch erfasst und konnten daher nicht ein-bezogen werden. Die CAU weist ergänzend darauf hin, dass sie sich mit den ethischen Fragen zu mili-tärisch intendierter Forschung intensiv befasst und „Grundsätze zu Forschungsfrei-heit und Forschungsrisiken“ verabschiedet hat, die den ethischen Rahmen für die Forschungsaktivitäten an der CAU bilden und die die Einrichtung einer Ethikkommis-sion für diese Fälle vorsehen. Die Universitäten Lübeck und Flensburg haben keine Projekte gemeldet, ebenso wenig die übrigen unter 1. genannten Hochschulen.

    3. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden unter Beteiligung ande-rer Verteidigungsministerien bzw. Armeen an den Hochschulen (die einzelnen Hochschulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergange-nen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt?

    Antwort: Keine.

    4. An welchen Forschungs- und Entwicklungsprojekten an Hochschulen (die ein-zelnen Hochschulen aufschlüsseln) in anderen Bundesländern, die militärischen Zwecken dienen oder für eine solche Nutzung erkennbar unmittelbar verwendet werden können, war das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jah-ren finanziell beteiligt?

    Antwort: Fehlanzeige.

    5. An welchen Forschungseinrichtungen, die Forschungsprojekte durchführen, welche militärischen Zwecken dienen oder für eine solche Nutzung erkennbar unmittelbar verwendet werden können, war das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren beteiligt?

    Antwort: Das Land beteiligt sich an der Finanzierung außeruniversitärer Forschungseinrich-tungen, wovon acht ihren Sitz ganz oder teilweise in Schleswig-Holstein haben. For-schungsprojekte dieser Einrichtungen, die militärischen Zwecken dienen oder für ei-ne militärische Nutzung verwendet werden können, sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Land ist über die Fachhochschule Kiel an der Forschungs- und Entwicklungs-zentrum Fachhochschule Kiel GmbH beteiligt, die vereinzelt mit Firmen, die unter Frage 1 aufgeführt sind, Geschäftsbeziehungen unterhält.

    Drucksache 18/1224

  • Kleine Anfrage: Datenweitergabe im Raumordnungsverfahren FFBQ

    Datenweitergabe im Raumordnungsverfahren FFBQ

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König und Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung Ministerpräsident

    Vorbemerkung der Fragesteller:
    Die Presse berichtet darüber, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zur
    Festen Fehmarnbeltquerung die persönlichen Daten sämtlicher Bürger, die in dem
    Verfahren Stellungnahmen abgegeben haben, an die Deutsche Bahn AG weitergegeben
    worden seien.

    Wir fragen die Landesregierung:

    1. Welche und wie viele Daten von wie vielen Bürgern wurden auf welcher Rechtsgrundlage an die Deutsche Bahn AG weitergegeben?

    Antwort:
    Es wurden sämtliche 8271 Stellungnahmen (darunter 8070 Stellungnahmen Privater), die bei der Landesplanungsbehörde eingegangen sind, in vollem Wortlaut an die DB ProjektBau GmbH übermittelt. Rechtsgrundlage für die Übermittlung
    war § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 S. 1 LDSG.

    2. Wann erfolgte die Übermittlung an wen konkret und zu welchem Zweck? (diese beiden Fragen müssen vollständig dokumentiert sein, § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 LDSG)

    Antwort:
    Die Übermittlung erfolgte im Zeitraum vom 11.2.2013 bis zum 22.4.2013 an den für das Projekt „Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung“ zuständigen Projektleiter der DB ProjektBau GmbH, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zweck war, die Landesplanungsbehörde dadurch in die Lage zu versetzen, bei der Abwägung für ein entsprechendes Endergebnis alle individuellen Betroffenheiten für einen optimierten Trassenverlauf zu berücksichtigen.

    3. Welches rechtliche Interesse hat die Deutsche Bahn AG vorgetragen, welches eine Übermittlung legitimiert? Es wird um eine vollständige Wiedergabe des entsprechenden Antragstextes sowie der in der Akte enthaltenen Begründung nebst Angabe der Daten des Antragseingangs und der Entscheidung sowie der hierfür zeichnenden Person gebeten.

    Antwort:
    Die Weitergabe an nichtöffentliche Stellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG erfordert, anders als § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG, weder ein rechtliches Interesse noch dessen Glaubhaftmachung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

    4. Wie hat die Deutsche Bahn AG das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht?

    Antwort:
    Vergleiche dazu Antwort zu Frage 3.

    5. Führt das Land eine eigenständige Bewertung der Betroffenheit bei jeder einzelnen Eingabe durch? Welchen Zweck erfüllt die grundsätzlich unternehmensinterne Bewertung durch die Deutsche Bahn AG in diesem Zusammenhang? Wird die vollständige Bewertung der Deutschen Bahn AG, also eine vollständige Einsicht in deren Akte, den Landesbehörden zur Verfügung gestellt?

    Antwort:
    Die raumordnerische Beurteilung des Vorhabens wird ausschließlich von der Landesplanungsbehörde vorgenommen. Diese nutzt dabei alle ihr zu Verfügung stehenden Gutachten, um die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens durchzuführen. Dazu gehören die Eingaben der Öffentlichkeit selbst,aber auch Stellungnahmen des Vorhabenträgers zu den Eingaben sowie Gutachten aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Das Raumordnungsverfahren
    ist ein vorhabenbezogenes Verfahren. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH ist insofern relevant als sie der Landesplanungsbehörde zusätzliche Informationen zum Vorhaben übermittelt; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH erfolgt in aggregierter Form und wird vollständig an die Landesplanungsbehörde übermittelt. Eine vollständige Einsicht in die Projektakte der DB Projekt- Bau GmbH durch die Landesplanungsbehörde erfolgt nicht.

    6. Warum ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Information über die beabsichtigte und laut Ministerium übliche Übermittlung an Dritte entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 6 LDSG nicht erforderlich gewesen ist?

    Antwort:
    Die Landesregierung hat diese Auffassung nicht vertreten. Eine Information der betroffenen Bürger nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 hätte erfolgen müssen, was bedauerlicherweise übersehen worden ist. Die Landesplanungsbehörde wird in künftigen Fällen vorab gem. § 26 LDSG informieren.

    7. Wird die Landesregierung die betroffenen Bürger nachträglich informieren?
    Wenn ja, wann?

    Antwort:
    Die Landesplanungsbehörde wird kurzfristig eine entsprechende Information auf der Internetseite der Staatskanzlei zum Raumordnungsverfahren veröffentlichen.

    8. In welchen weiteren Raumordnungsverfahren der letzten 5 Jahre wurden die persönlichen Daten von Bürgern an nichtöffentliche Stellen übermittelt?

    Antwort:
    In den letzten 5 Jahren wurden keine Raumordnungsverfahren durchgeführt. Für zukünftige Raumordnungsverfahren wurde zwischen der Landesplanungsbehörde und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) vereinbart, dass das ULD verfahrensrechtliche Vorschläge zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen im Raumordnungsverfahren erarbeitet.

    Drucksache 18/1196

  • Kleine Anfrage: Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

    Vorbemerkung des Fragestellers:
    Am 12. September 2013 stellte Frau Ministerin Wende die Reform der Lehrerinnen und Lehrerbildung vor. Am 13.09.2013 konnte den Lübecker Nachrichten entnommen werden, dass zu diesem Zweck nicht aufgebrachte Mittel aus der Exzellenz-
    Initiative an die Universität Kiel (900.000 Euro), die Universität Flensburg (500.000 Euro) und die Universität Lübeck (400.000 Euro) übertragen werden sollen.

    1) Stimmen die in den Lübecker Nachrichten genannten Zahlen mit den Planungen der Landesregierung überein? Wenn nein, in welcher Höhe sollen den Universitäten jährlich, bis zu welchem Jahr, zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden?

    Antwort:
    In der Presseberichterstattung, sowohl in den Lübecker Nachrichten als auch in an deren schleswig-holsteinischen Tageszeitungen, werden unterschiedliche Kosten für die Neustrukturierung der Lehramtsausbildung genannt. Die Planungen der Landesregierung sehen folgendes vor: Für die Grundschullehrerausbildung und den Ausbau einiger Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II soll die Universität Flensburg ausgehend von dem Budget 2013 ab 2014 445 TEUR zusätzlich im Globalbudget sowie eine Verstärkung durch abgeordnete Lehrkräfte erhalten. Die Musikhochschule Lübeck soll entsprechend einem Evaluationsgutachten 300 TEUR für die Musiklehrerausbildung erhalten. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) sind bereits alle Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II vorhanden; daher wird es für die Lehramtsausbildung keinen finanziellen Aufwuchs geben. Die Muthesius Kunsthochschule soll zur Stärkung der Lehramtsausbildung im Fach Kunst im Rahmen der Kooperation mit der CAU eine W 2 – Professur für Kunstpädagogik erhalten.

    2) Ist es zutreffend, dass die Aufstockung der Etats der Universitäten aus dem Haushaltstitel 0720 68520 (Exzellenz- und Strukturbudget) vollzogen werden soll? Wenn ja: Welcher Anteil des Rückgangs dieses Titels um 4.258.200 Euro (Haushaltsentwurf 2014) ist auf die Aufstockung der Etats der Universitäten zurückzuführen? Worin begründet sich der restliche Rückgang? Wenn nein: Aus welchem Titel soll die Aufstockung vollzogen werden?

    Antwort:
    Der Ausbau der Fächer im Rahmen der Reform der Lehramtsausbildung ist eine Daueraufgabe, die die lehrerbildenden Hochschulen wahrnehmen. Daher ist eine Finanzierung aus dem Struktur- und Exzellenzbudget, das für die Umsetzung innovativer Programme und einzelner Vorhaben an den Hochschulen eingerichtet ist, nicht sinnvoll und auch nicht vorgesehen. Die Landesregierung plant – entsprechend der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Anpassung der Hochschulbudgets an die Aufgaben – die Hochschuletats um ca. 5 Mio. EUR zu erhöhen.

    3) In welcher Höhe ergeben sich durch die Aufstockung der Jahresetats im Haushaltsvollzug 2013 außer- oder überplanmäßigen Ausgaben?

    Antwort:
    Im Haushaltsjahr 2013 ergeben sich keine außer- oder überplanmäßigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung stehen. Vorbemerkung des Fragestellers zu Frage 4: Der Haushaltsentwurf 2014 sieht gegenwärtig eine Erhöhung der Zuschüsse an die Universität Kiel von 1.339.400 Euro, der Zuschüsse an die Universität Lübeck von 111.600 Euro und der Zuschüsse an die Universität Flensburg von 1.030.900 Euro
    vor.

    4) Sind in diesen Veränderungen bereits die in Frage 1 genannten, zusätzlichen Mittel verrechnet worden?
    Wenn ja: Worin begründet sich die Differenz zu den absoluten Werten aus Frage 1? Wenn nein: a) Plant die Landesregierung diese Änderung im Zuge der Nachschiebeliste zu vollziehen? b) Ist die Landesregierung bereits der Aufforderung zur Eingabe der zwangsläufigen Änderungen gefolgt? Wann erfolgte die Eingabe durch welches Ministerium
    und welche Stelle?

    Antwort:
    Die Aufwüchse für die Reform der Lehramtsausbildung sind in der Erhöhung des Hochschuletats enthalten. Hierdurch erklären sich jedoch nicht die Veränderungen bei der Zuschusshöhe der jeweiligen Hochschulen: Aktuell verhandelt die Landesregierung über die „Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Landesregierung mit den Hochschulen in Schleswig-Holstein (Hochschulvertrag)“ für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018. In diesen Hochschulvertrag ist ein neues
    System zur Hochschulfinanzierung eingebettet. Im Rahmen der gemeinsamen Gespräche mit den Hochschulen haben sich gegenüber dem aktuellen Haushaltsentwurf 2014 Änderungen ergeben, welche im Rahmen der Nachschiebeliste Berücksichtigung finden werden.

    5) Inwieweit erfolgten bereits Absprachen im Kabinett über die zusätzlich bereitgestellten Mittel? Es wird um Angabe des Datums und der Teilnehmer gebeten.

    Antwort:
    Die Beratungen des Kabinetts sind vertraulich.

    6) Unterliegen die zusätzlichen Mittel einem Finanzierungsvorbehalt, insbesondere aber nicht ausschließlich in Folge des Ergebnisses der Novembersteuerschätzung?

    Antwort:
    Die zusätzlichen Mittel für die Reform der Lehramtsausbildung unterliegen keinem direkten Finanzierungsvorbehalt. Die Gesamtzuschüsse an die Hochschulen unterliegen jedoch generell folgenden Zustimmungsvorbehalten des Landtages:
    · Der Landtag beschließt im Rahmen seines Budgetrechts über den Haushaltsplan des Landes. Insofern unterliegt das daraus für die Hochschulen vorgesehene Budget jeweils im Rahmen der Verabschiedung der Haushalte der Zustimmung
    des Landtags. · Vor dem Abschluss des Hochschulvertrages und der Einzelzielvereinbarungen ist die Zustimmung des Landtages einzuholen. · Nach dem Hochschulvertrag soll die Bindungswirkung des Hochschulvertrages und der Einzelzielvereinbarungen entfallen, wenn der Gesetzgeber die finanziellen Grundlagen des Hochschulvertrages wesentlich einschränkend verändert. In diesem Falle müssen das Land und die Hochschulen den Hochschulvertrag und die einzelnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen neu verhandeln.

    7) Plant die Landesregierung die Bildung einer Verpflichtungsermächtigung für
    den Zeitraum bis 2018 oder darüber hinaus?

    Antwort:
    Nein, da im Hochschulvertrag ein Haushaltsvorbehalt berücksichtigt ist.

    Drucksache 18/1178

  • Kleine Anfrage: Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

    1. Wie viele Bieter haben sich an der Ausschreibung über die Festnetznutzung des Landes für den Zeitraum ab April 2013 beteiligt?

    Antwort:
    Es haben sich vier Bieter beteiligt.

    2. In welcher Form wurden von der Landesregierung zum Zwecke der Ausschreibung Kompetenzen an Dataport übergeben?

    Antwort:
    Dataport hat im Auftrag des Landes das Vergabeverfahren durchgeführt.

    3. Welcher Anforderungskatalog wurde der Ausschreibung zu Grunde gelegt?

    Antwort:
    Die Anforderung dieser Ausschreibung basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Der hier zu Grunde gelegte Anforderungskatalog entspricht im Wesentlichen dem der vorangegangenen Ausschreibung.

    4. Wie viele Bieter konnten alle Anforderungen erfüllen? In welchen Fällen gab es mindestens eine Abweichung? Wie äußerten sich die Abweichungen jeweils?

    Antwort:
    Alle vier Bieter konnten die Anforderungen im Wesentlichen erfüllen. Ein Bieter konnte alle Anforderungen erfüllen. Bei drei Bietern gab es Abweichungen bezüglich technischer Details und der Rechnungslegung.

    5. Welcher Anbieter erhielt den Zuschlag?

    Antwort:
    Die Firma Versatel erhielt den Zuschlag.

    6. Welches Leistungsangebot (Flatrate, verbrauchsabhängige Abrechnung) umfasst der neu geschlossene Vertrag? In welcher Form unterscheidet sich dieses von dem vorherigen Vertrag mit der Fa. Versatel? Welche Laufzeit besitzt der neu geschlossene Vertrag? Besteht die Möglichkeit der Nachverhandlung?

    Antwort:
    Der neue Vertrag basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Die Unterschiede zum vorangegangenen Vertrag liegen im Bereich der Rechnungslegung sowie techni-scher Details. Der neu geschlossene Vertrag hat eine Laufzeit von 30 Monaten mit zwei Verlängerungsoptionen von jeweils 15 Monaten. Bei einer Vertragsverlängerung besteht die Möglichkeit auf die Vertragsinhalte einzuwirken.

    7. In welcher Höhe ergeben sich Einsparungen gegenüber dem bis dahin geltenden Vertrag mit der Fa. Versatel?

    Antwort:
    Die Einsparungen gegenüber dem vorangegangenen Vertrag betragen etwa 25 Prozent.

    8. Wie schlüsseln sich die im Haushaltstitel 1402 511 01 019 (Telefongebühren) bereitgestellten Mittel auf die monatlichen Festnetzkosten der Landesdienststellen auf? Welche weiteren Ausgaben werden aus dem Haushaltstitel be-dient?

    Antwort:
    Aus dem Titel werden die Festnetzkosten aller Landesdienststellen zentral durch die Staatskanzlei beglichen.
    Die Ausgaben gehen zu etwa 70% an die Fa. Versatel und zu etwa 23% an T-Systems. Etwa 7% der Mittel dienen der Begleichung von Einzelrechnungen.

    Drucksache 18/1169

     

  • Kleine Anfrage: Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    Anschließend an die große Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein “ (Drs. 18/244) und die Antwort der Landesregierung (Drs. 18/1021) frage ich die Landesregierung:

    1. Ist der Landesverfassungsschutz rechtlich in der Lage, Funkzellenabfragen anzuordnen bzw. durchzuführen?

    Antwort:
    Ja, die Landesbehörde für Verfassungsschutz ist rechtlich in der Lage, gem. § 8 a LVerfSchG Funkzellenabfragen durchzuführen. Die Anordnung erfolgt gem. § 8 b Abs. 1 LVerfSchG durch die Innenministerin oder den Innenminister.

    2. Wenn ja:

    3. Es wird um die Beantwortung der Fragen der großen Anfrage im Hinblick auf den Landesverfassungsschutz gebeten.

    Antwort:
    Zu Art und Umfang operativer Maßnahmen des Verfassungsschutzes wird ausschließlich dem dafür zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremium berichtet (§ 26 LVerfSchG).

    Drucksache 18/1131

  • Kleine Anfrage: Nachfrage zu Ortung von Bürgern durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein: Aufgeklärte Fälle durch Funkzellenabfragen

    Nachfrage zu Ortung von Bürgern durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein:
    Aufgeklärte Fälle durch Funkzellenabfragen

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König, Dr. Patrick Breyer und Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    Vorbemerkung der Antragssteller:
    Es wird darum gebeten, je Verfahren / Verurteilung die hierfür durchgeführten Funkzellenabfragen unter Referenzierung auf die jeweilige Antwort in der großen Anfrage (unter Angabe der Staatsanwaltschaft, Jahr und Nummer in der Tabelle) sowie die weiteren Antworten darzustellen. Soweit eine tabellarische Beantwortung möglich ist, wird darum gebeten. Auf die Einhaltung der Beantwortungsfrist wird zu Gunsten einer vollständigen Beantwortung verzichtet. Eine Mitteilung über den ungefähren Zeitbedarf wird erbeten.

    1. Wann wurden die in der Antwort der Landesregierung auf die Fragen Nr. 13, 14 der Großen Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nichtindividualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/1021, 18/244) mitgeteilten Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?

    Antwort zu Frage 1.:
    Die jeweiligen Funkzellenabfragen wurden im Zeitraum 2009 bis 2012 durchgeführt.

    2. Unter welchen Voraussetzungen hat die Landesregierung ein Verfahren als aufgeklärt i.S.d. Frage Nr. 13 angesehen?

    Antwort zu Frage 2.:
    Die Landesregierung trifft keine Entscheidung darüber, ob ein Verfahren als aufgeklärt gilt oder nicht. Diese Entscheidung treffen die unabhängigen Gerichte im Rahmen des Strafprozesses.

    3. Wegen welcher Anlassstraftaten wurden die einzelnen Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?

    Antwort zu Frage 3.:
    Die jeweiligen Anlassstraftaten sind der Antwort der Landesregierung auf
    Frage 7 zur Landtagsdrucksache 18/1021 zu entnehmen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.

    4. Wegen welcher Straftatbestände erfolgte jeweils die Verurteilung in den Ver-fahren, die in der Antwort auf Frage 14 genannt werden?

    Antwort zu Frage 4.:
    Über die jeweils einzelnen Verfahren liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.

    5. Wurden die in den Jahren 2009-2012 durchgeführten Funkzellenabfragen von einem Gericht als rechtswidrig erachtet?

    Antwort zu Frage 5.:
    Grundsätzlich entscheidet ein Gericht in richterlicher Unabhängigkeit über die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 1 Satz 1 StPO. Besteht „Gefahr im Verzug“ ergeht eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 2 Satz 2 StPO, die im Anschluss richterlich bestätigt wird. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 16 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen. Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über nachträgliche gerichtliche Ent-scheidungen in Bezug auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Funkzellenabfrage vor.

    6. Wurde das Ergebnis der in der Antwort auf Frage 14 genannten Funkzellenab-fragen jeweils durch die Gerichte als Beweis verwertet, in anderer Form verwertet, erbrachten sie neue Ermittlungsansätze oder aus welchem sonstigen Grund wurden die Funkzellenabfragen als kausal für die Verurteilung bewertet?

    Antwort zu Frage 6.:
    Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 14 und 15 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen.

    7. Es wird darum gebeten, sämtliche Gerichtsentscheidungen, in die Erkenntnisse aus den mitgeteilten Funkzellenabfragen eingeflossen sind, anonymisiert der Antwort beizufügen.

    Antwort zu Frage 7.:
    Die Entscheidungen der Gerichte liegen der Landesregierung nicht vor.

    Drucksache 18/1117

  • Kein Traffic für schlechte Nachrichten

    Kein Traffic für schlechte Nachrichten

    Wie oft hatten wir das schon. Eine Zeitung schreibt groben Unfug. Die ersten Leute lesen diesen Artikel. Je mieser der Artikel, desto mehr Leute schreiben bei Twitter, Facebook oder Diaspora, was für ein mieser Artikel das doch war – jeweils mit Link.

    Und genau hier ist das Problem. Nachrichtenseiten wie heise.de oder spiegel.de finanzieren sich vollständig über Werbung. Werbung wird üblicherweise danach bezahl, wie oft sie angeguckt oder angeklickt wird. Es gilt also: Nachrichtenseiten verdienen Geld damit, wenn Leute ihre Meldungen anklicken.

    Je mehr Nachrichtenseiten also bei Themen polarisieren, für die sich Menschen, die viel Zeit um Internet verbringen, desto mehr Geld verdienen sie. Man muss sich also nicht wundern, wenn Spiegel-Online einen übelsten verriss über die Piraten schreibt. Das regt das viele Leute im Internet auf, und es hagelt Klicks. Klicks sind bares Geld.

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  • Rede: Verfassungsschutzbericht 2012

    Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Besucher auf der Tribüne!

    Herr Minister, ich danke Ihnen für den Bericht, auch wenn ich anderer Meinung bin. Schade, dass der Leiter des Verfassungsschutzes nicht mehr hier ist, um meine Rede dazu zu hören. Die Reihenfolge der Beratungen ist bezeichnend; denn angesichts der Enthüllungen über PRISM, Tempora & Co. wirkt der Verfassungsschutzbericht vier Monate nach der Vorlage wie aus einer anderen Zeit. Auch unser Verfassungsschutz wurde von der Entwicklung überrollt. Gegen die Bedrohung unserer freiheitlichen Gesellschaft durch eine nahezu vollständige Überwachung und Rasterung unserer elektronischen Kommunikation wirkt die Auseinandersetzung mit 1.200 Rechtsextremen in Schleswig-Holstein – so wichtig sie zum Schutz unserer Demokratie auch ist – fast wie eine einfache Aufgabe. Der Bericht bezeichnet den internationalen Terrorismus als Grund für den Schutz von Sicherheit und Freiheit außerhalb Deutschlands. Tatsächlich hätte er zumindest auch die Folgen des Terrorismus, unter anderem den offenbar grenzenlosen Überwachungswahn einiger Regierungen, als Bedrohung unserer Gesellschaft aufführen müssen.
    Der Bericht ist vom Zeitablauf überholt worden. Mehr ist dazu leider nicht zu sagen.

    Lassen Sie mich einen weiteren Punkt ansprechen, der ebenfalls nicht im Bericht auftaucht. Er taucht nicht auf, weil der Verfassungsschutz im Bericht – so will es das Gesetz – nur über die Ermittlungsergebnisse des Landesverfassungsschutzes berichtet. Seine eigene Tätigkeit hingegen bleibt der Öffentlichkeit, aber auch dem Plenum verborgen. Es mag im Einzelfall gute Gründe haben, aber nicht in der Allgemeinheit, wie es aktuell praktiziert wird.

    Bei unserer Großen Anfrage zur Funkzellenabfrage in Schleswig-Holstein hat die Landesregierung keine Auskunft über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes gegeben, obwohl auch diese Bestandteil unserer Frage war. Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums kennen diese Zahlen vielleicht, ohne hierüber reden zu dürfen, der Rest des Plenums und die Öffentlichkeit hingegen ohne erkennbaren Grund nicht. Der stur wiederholte Verweis auf die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium in anderen Anfragen trägt nicht.

    Auch der Landesverfassungsschutz hat sich einer Kontrolle des gesamten Plenums oder der Öffentlichkeit zu stellen, insbesondere wenn die Verfassungsschutzberichte
    auch in Zukunft dazu dienen sollen, eine erweiterte Kontrolle des Verfassungsschutzes selbst sicherzustellen.

    – Vielen Dank.

  • o tempora, o mores – Rede zur Funkzellenabfrage in Schleswig-Holstein

    Anrede,

    o tempora, o mores!!!

    Die Behörden unseres Landes überwachen ihre Bürger ohne jedes Maß.

    Was man bisher nur aus totalitären Systemen kannte, ist auch hier und heute allgegenwärtig.

    In den letzten vier Jahren waren hiervon, neben einigen wenigen potenziellen Straftätern, abertausende Anwohner genau so betroffen wie zufällige Passanten, friedliche Demonstranten, Journalisten, Abgeordnete, Rechtsanwälte und Notare.

    Bei dem durch unsere Anfrage öffentlich gewordenen, massiven staatlichen Ausspähen privater Daten durch Landesbehörden sehen wir nicht nur Hinweise darauf, dass in Schleswig-Holstein Grundrechte generell vernachlässigt werden. Wir gehen weiter:

    Die Grundrechte der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und des Telekommunikationsgeheimnisses sind verletzt worden. Privatheit ist zum Luxusgut geworden.

    (mehr …)