Veröffentlicht am: 6. November 2013
Antrag der Fraktion der PIRATEN
Informationsfreiheit im NDR-Staatsvertrag regeln
Der Landtag wolle beschließen:
Der Schleswig-Holsteinische Landtag fordert die Landesregierung auf, sich bei der nächsten Novelle des NDR-Staatsvertrages für eine feste Regelung zur Informationsfreiheit im NDR einzusetzen.
Es wird vorgeschlagen, nach § 41 NDR-Staatsvertrag einzufügen:
§ 41a Informationsfreiheit und Transparenz
„Das HmbTG vom 19. Juni 2012, das am 6. Oktober 2012 in Kraft getreten ist (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt HmbGVBl Nr. 29) findet auf den NDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.“
Begründung:
Durch die Rotation der Rechtsaufsicht ist ungeklärt, welches Informationsfreiheitsgesetz bzw. Transparenzgesetz anzuwenden ist. Das Justiziariat des NDR schreibt dazu:
„Unabhängig davon ist weiter festzustellen, dass die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes auf den NDR keine Anwendung finden. In § 2 Absatz 5 HmbTG ist geregelt, dass auskunftspflichtige Stellen die in § 2 Absatz 3 HmbTG bezeichneten Behörden sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind. Der Norddeutsche Rundfunk ist bekanntlich eine Vier-Länder-Anstalt. Seine wesentliche Rechtsgrundlage ist der zwischen Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein abgeschlossene Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18. Dezember 1991. Folgerichtig führen die Regierungen dieser Länder die Rechtsaufsicht über den NDR im Wechsel von jeweils 18 Monaten (§ 37 Absatz 1 NDR-Staatsvertrag).
Zwar wird in der Begründung des an die Bürgerschaft gerichteten Antrages auf Erlass eines Hamburgischen Transparenzgesetzes (Drucksache 20/4466 vom 12. Juni 2012) die Auffassung vertreten, dass bei einer Mehrländerbehörde – und entsprechend bei einer Mehrländeranstalt – „mangels Spezialregelung“ auf das Sitzland abzustellen sei (Begründung zu § 2 Absatz 5 – Drucksache 20/4466 Seite 14). Diese Auffassung ist unseres Erachtens nicht richtig, da eine solche Entscheidung nur die Träger einer Mehrländeranstalt gemeinschaftlich treffen können und es insoweit einer „Spezialregelung“ aller Länder bedarf; einem Land allein fehlt es dafür an der Gesetzgebungszuständigkeit. So haben sich beispielsweise die NDR-Staatsvertragsländer 1991 entschieden, dass neben einigen Spezialregelungen im NDR-Staatsvertrag auf den Norddeutschen Rundfunk das Hamburgische Datenschutzgesetz Anwendung finden soll. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn automatisch das Recht des Sitzlandes Anwendung finden würde. Mangels einer Einigung der NDR-Staatsvertragsländer geht deswegen der NDR in Übereinstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der ihn tragenden Länder davon aus, dass er nicht zu den auskunftspflichtigen Stellen im Sinn von § 2 Absatz 3 HmbTG gehört.“ (Quelle: https://fragdenstaat.de/a/2559 )
Die vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass es zu keinen rechtlichen Unsicherheiten mehr kommen wird und führt zur Transparenzerhöhung beim NDR. Es wird dadurch Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger bei Anfragen an den NDR hergestellt.