Kategorie: Anfrage

  • Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein

    Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein

    Landeswappen Schleswig-Holstein

    SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

    Drucksache 18/1021

    18. Wahlperiode

    2013-08-08

     

    Antwort

    der Landesregierung

    auf die

    Große Anfrage

     

    der Piratenfraktion

     

    Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein

    Drucksache 18/244

    Federführend ist das Innenministerium

    Vorbemerkung der Landesregierung:

    Die Ermittlungs- und Sachleitungshoheit im Zusammenhang mit nicht-individualisierten Funkzellenabfragen zum Zwecke der Strafverfolgung liegt stets bei den Staatsanwaltschaften. Gleichwohl haben die polizeilichen Ermittlungsbehörden diesbezüglich hohe Arbeitsanteile im Auftrage der Staatsanwaltschaften.

    Zur Beantwortung der einzelnen Fragen wurden daher Unterlagen beider Institutio-nen herangezogen und ausgewertet.

    Die Beantwortung der Fragen 3 und 5 erfolgt in der Anlage 1.

     

    1. Wie viele nicht-individualisierte Funkzellenabfragen wurden seit 2009 in Schleswig-Holstein in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?

    Antwort:

    Die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 5 sind in Bezug auf die Anzahl nicht deckungsgleich, weil Verfahren in anderen Bundesländern (fünf) geführt wurden oder mehrere Ermittlungsverfahren zusammengeführt wurden.

    STA Flensburg
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 1 1
    2010 8 3
    2011 5 4
    2012 2 2
    STA Lübeck
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 58 29
    2010 61 34
    2011 53 40
    2012 95 42
    STA Itzehoe
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 61 27
    2010 70 25
    2011 62 40
    2012 38 30
    STA Kiel
    Jahr Anzahl der Funkzellenabfragen Anzahl der Verfahren
    2009 31 13
    2010 76 25
    2011 108 44
    2012 121 81

     

    2. Welche Fläche wurde durch die abgefragten Funkzellen jeweils abgedeckt?

    Antwort:

    Diese Frage lässt sich nicht exakt beantworten.

    Die von den zuständigen Justizbehörden erteilte Anordnung umfasst die räum-liche und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation innerhalb eines tatrelevanten Standortbereiches; z.B. nach der Anschrift oder den konkreten Geokoordinaten eines Tatortes.

    Die betroffenen Netzbetreiber beantworten derartige Anfragen ausschließlich mit der Übersendung entsprechender Verkehrsdatensätze.

    Die geographische Ausdehnung der abgefragten Funkzellen ist weder Teil der behördlichen Fragestellung noch der Antwort durch die Netzbetreiber.

    Da Funkzellenbereiche flächenmäßig völlig unterschiedlich ausgeprägt sind, lässt sich auch kein belastbarer Schätzwert ermitteln.

     

    3. Welchen Zeitraum deckten die Funkzellenabfragen jeweils ab (bitte in Stunden/Minuten angeben)?

    Antwort:

    Siehe Anlage 1.

     

    4. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen seit 2009 in Schleswig-Holstein verbunden (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde)?

    Antwort:

    Übersicht der Ausgaben für nicht-individualisierte Funkzellenabfragen – auf-geteilt nach Jahr und Dienststelle – gerundet auf volle Hundert / Euro 2009
    2009 2010 2011 2012
    Flensburg 200 1.900 800 500
    Lübeck 12.900 11.300 11.900 18.800
    Itzehoe 10.600 13.900 13.300 6.700
    Kiel 11.500 17.800 24.300 31.100
    Gesamt 35.200 44.900 50.300 57.100

     

    5. Wie viele Verkehrsdatensätze sind jeweils an die Behörde übermittelt worden?

    Wie viele Telekommunikationsanschlüsse waren jeweils betroffen?

    Antwort:

    Siehe Anlage 1.

    Die Anzahl des Verkehrsdatensätze i.S. von § 96 TKG findet sich jeweils unter 5a), die Anzahl der Telekommunikationsanschlüsse i.S. von § 111 TKG jeweils unter 5b). Die Datenfelder, die mit nicht recherchierbar (nicht rech.) ge-kennzeichnet sind, konnten nicht dargestellt werden, weil sie gelöscht oder nicht automatisiert auswertbar sind.

     

    6. In wie vielen Fällen, bei denen eine nicht-individualisierte Funkzellenabfrage zum Einsatz kam, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 3 2 2
    Lübeck 23 31 32 27
    Itzehoe 27 23 36 23
    Kiel 11 19 39 59

    Die Maßnahme der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage findet ihre Rechtsgrundlage in § 100g StPO.

    Es wird darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Tatverdächtige während der Tat ein Mobiltelefon benutzt haben könnte, in § 100g StPO nicht vorausgesetzt werden. Ein Benutzen des Telefons ist im Zusammenhang mit der nicht individualisierten Funkzellenabfrage nicht erforderlich. Es genügt das Beisichführen des Mobiltelefons im Standby-Zustand, um die Standortdaten ermitteln zu können.

     

    7. Zur Aufklärung welcher Straftatbestände sind nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt? Waren alle Straftaten auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung?

    Antwort:

    Folgende Straftatbestände lagen zu Grunde:
    § 125 a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch
    § 130 StGB Volksverhetzung
    § 142, 229 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige KV
    § 152 a StGB Fälschung von Zahlungskarten , Schecks und Wechseln
    § 152 b StGB Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
    § 177 Abs. 2 StGB Vergewaltigung
    § 211 StGB Mord
    § 212 StGB Totschlag
    § 226 StGB Schwere Körperverletzung
    § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
    § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
    § 239 a StGB Erpresserischer Menschenraub
    § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls
    § 244 a StGB Schwerer Bandendiebstahl
    § 244 Abs.1 Nr. 2 StGB Bandendiebstahl
    § 244 Abs.1 Nr.3 StGB Wohnungseinbruchsdiebstahl
    § 249 StGB Raub
    § 250 StGB Schwerer Raub
    § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
    § 255 StGB Räuberische Erpressung
    § 260 StGB Bandenhehlerei
    § 263 Abs.1 S. 3 StGB Besonders schwerer Fall des Betruges
    § 306 StGB Brandstiftung
    § 306 a StGB Schwere Brandstiftung
    § 306 b StGB Besonders schwere Brandstiftung
    § 308 StGB Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
    § 315 b Abs.1 Nr.3, Abs. 3 StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
    § 29 a BtMG Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen
    § 29 a Abs. 1 Nr.2
    § 30 Abs. 1 Nr. 4 BTMG
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die Straftaten waren insgesamt von erheblicher Bedeutung.

    § 100g Absatz 1 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Wesentlichen handelte es sich um Katalogtaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO.

    Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts des besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist, war unter Berücksichtigung der eingetretenen Schäden und der auch psychischen Folgen für das Opfer jeweils von einer schweren Straftat auszugehen.

    Im Falle des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), der die öffentliche Sicherheit und darüber hinaus auch die durch die Gewalttätigkeiten bedrohten Individual-rechtsgüter schützt, war mit Blick auf die Schwere der Beeinträchtigung von einer Straftat von erheblicher Bedeutung auszugehen.

    Soweit die Maßnahme wegen des Verdachts der Fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) mit anschließendem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) erfolgte, handelte es sich ebenfalls um eine im Einzelfall schwerwiegende Straftat. Das Opfer war lebensgefährlich verletzt worden.

     

    8. Wurden im Anschluss an nicht-individualisierte Funkzellenabfragen Anschlussinhaber mithilfe von Bestandsdatenabfragen identifiziert? Wenn ja, wie viele?

    Antwort:

    Die nicht-individualisierte Funkzellenabfrage dient vor allem dazu, die Verkehrsdaten verschiedener Tatorte und -zeiten auf Übereinstimmungen mitein-ander abzugleichen, um so Straftatenserien mit den mutmaßlich selben Tätern erkennen zu können. Im Verhältnis zu den übermittelten Verkehrsdaten werden Anschlussinhaberdaten eher selten erhoben. Zudem können anhand von Telekommunikations-Bestandsdaten grundsätzlich keine Personen identifiziert werden, da die Daten zunächst nur auf die Anschlussinhaber hinweisen, die für die weiteren Ermittlungen in dem zu Grunde liegenden Fall von Bedeutung sein können. Um verfahrensrelevante Personen sicher zu identifizieren, sind weitergehende kriminalistische Maßnahmen erforderlich.

    Konkrete Zahlen können unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen nicht dargestellt werden.

     

    9. In welcher Form werden erhobene Verkehrsdaten gespeichert? Hat bisher jemals eine datenschutzrechtliche Überprüfung dieser Dateien stattgefunden?

    Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

    Antwort:

    Die Daten werden in verschiedenen Formen (Papier, Datenträger oder als E-Mail-Anhang) von den Netzbetreibern an die Polizei geliefert und fließen in den Ermittlungsvorgang entsprechend ein.

    Datenschutzrechtliche Belange nach der Strafprozessordnung bei Durchführung von nicht individualisierten Funkzellenabfragen werden von der Staatsanwaltschaft bei Antragstellung gemäß § 100g StPO berücksichtigt.

    Eine darüber hinaus durchgeführte datenschutzrechtliche Überprüfung der erhobenen und gespeicherten Daten nach dem Landes- bzw. Bundesdaten-schutzgesetz ist nicht bekannt.

     

    10. Wurden die erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten abgeglichen? Wenn ja, wie oft und mit welchen Daten?

    Antwort:

    Der Abgleich der erhobenen Verkehrsdaten mit anderen Daten ist ein Zweck dieser Maßnahme (siehe dazu auch Antwort zu Frage 8). Das bedeutet, dass Funkzellendaten bei gleich gelagerten Straftaten abgeglichen werden, um hierdurch Tatserien zu erkennen und Täterhinweise zu erlangen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass bei Serienstraftaten und bandenmäßiger Bege-hung von Eigentums- und Vermögensdelikten eine solche Maßnahme in Be-tracht kommt.

    Vor dem Hintergrund des Datenvolumens können zur Häufigkeit der erfolgten Abgleiche keine konkreten Aussagen getroffen werden.

    Ein automatisierter Abgleich mit anderen, nicht für Ermittlungszwecke erhobenen Daten, erfolgt nicht.

     

    11. In wie vielen Verfahren konnten durch Funkzellenabfrage neue Ermittlungsan-sätze in dem Anlassverfahren gewonnen werden?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 2 2 0
    Lübeck 10 9 10 15
    Itzehoe 9 6 12 3
    Kiel 5 1 13 32

     

    12. In wie vielen Fällen fanden Zeugenbefragungen erst nach Durchführung einer Funkzellenabfrage statt?

    Antwort:

    Nach hiesigem Verständnis bezieht sich die Frage auf Tatzeugen und nicht auf die durch die Abfrage ermittelten Anschlussinhaber/Zeugen. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Verfahren – beispielsweise wegen Brand-stiftungsdelikten und Tötungsdelikten – regelmäßig Zeugen fehlen, aufgrund deren Aussage die Tat aufgeklärt werden könnte. In diesen Fällen ist die nicht individualisierte Funkzellenabfrage häufig die einzige Maßnahme zur Aufklärung der Tat.

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 0 0
    Lübeck 3 1 5 4
    Itzehoe 2 5 5 2
    Kiel 1 6 6 16

     

    13. Wie viele der Verfahren mit Funkzellenabfrage sind aufgeklärt worden? Welche Rolle haben die erhobenen Verkehrsdaten dabei gespielt?

    Antwort:

    Durch die nicht individualisierte Funkzellenabfrage können Datensätze gewonnen werden, die zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen (§§100a, g StPO) führen. Hierdurch können der Anschlussinhaber/Tatverdächtige ermittelt und dessen Anwesenheit am Tatort nachgewiesen werden.

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 1 0
    Lübeck 8 6 3 2
    Itzehoe 7 5 4 4
    Kiel 2 1 9 12

     

    14. In wie vielen Verfahren haben die Daten der nicht-individualisierten Funkzellenabfrage zu einer Verurteilung geführt?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 0 0 0
    Lübeck 8 4 3 1
    Itzehoe 6 2 1 2
    Kiel 0 0 3 6

    Die Verfahren, in denen die erlangten Daten bisher nur zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts und somit zur Anklageerhebung geführt haben, sind hier nicht berücksichtigt.

     

    15. Wie viele der Verfahren, in denen nicht-individualisierte Funkzellenabfragen erfolgt sind, wurden anschließend mangels hinreichenden Tatverdachts ein-gestellt?

    Antwort:

    Staatsanwaltschaft 2009 2010 2011 2012
    Flensburg 1 2 0
    Lübeck 15 24 29 21
    Itzehoe 9 12 21 12
    Kiel 11 8 15 32

    In den Verfahren, in denen mangels hinreichenden Tatverdachts eine Einstel-lung erfolgt ist, können – solange eine Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten ist – jederzeit die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

     

    16. Wie viele der Maßnahmen wurden richterlich angeordnet, wie viele nicht?

    Antwort.

    Mit einer Ausnahme sind alle Maßnahmen richterlich angeordnet worden, wo-bei als richterlich angeordnet auch die Verfahren bewertet worden sind, in denen nach einer staatsanwaltschaftlichen Eilanordnung eine richterliche Bestätigung erfolgt ist.

    Bekannt ist lediglich ein Fall im Erhebungszeitraum, in dem die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Eilkompetenz eine nicht individualisierte Funkzellenabfrage angeordnet hat. Die Daten wurden allerdings nicht verwertet, weil sich die zu Grunde liegende Straftat als vorgetäuscht erwiesen hatte.

     

    17. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten für andere Zwecke (z.B. in anderen Verfahren) genutzt worden als sie der Erhebung zugrunde lagen?

    Antwort:

    Es ist nur ein Fall bekannt, bei dem die Daten auf der Grundlage des Landes-verwaltungsgesetzes (§ 185a i.V.m. 186 (1) LVwG) erhoben und später in ein Strafverfahren transferiert wurden.

     

    18. In wie vielen Fällen sind die erhobenen Daten gelöscht worden und nach welcher Zeitdauer (bitte auch durchschnittliche Speicherdauer angeben)? In wie vielen Fällen fehlt die Angabe einer auf die Funkzellenabfrage bezogenen Löschfrist bzw. entspricht diese der Löschfrist für die gesamte Akte? Welche Löschfristen gelten allgemein für Daten aus Funkzellenabfragen?

    Antwort:

    Zeitdauer und Anzahl der gelöschten Vorgänge:

    Monate gelöschte Vorgänge
    1 26
    2 3
    3 3
    4 2
    5 4
    6 6
    7 5
    8 3
    9 10
    10 3
    12 5
    13 1
    14 3
    15 4
    16 2
    17 2
    18 4
    20 1
    22 2
    24 14
    26 2
    28 1
    30 7
    31 1
    33 1
    34 1
    38 1
    40 1
    42 4

    Es sind noch 184 Vorgänge in Bearbeitung. Für die abgeschlossenen Verfahren, in denen die Daten der Funkzellenauswertung nicht gelöscht wurden, kann das Bedürfnis für eine Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht ausge-schlossen werden.

    Die Entscheidung über die Löschung trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht.

    Nach § 101 Absatz 8 Satz 1 StPO sind die durch die Maßnahme erlangten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie weder für die Strafverfolgung noch für eine etwaige gerichtliche Überprüfung erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab. Liegt noch kein rechts-kräftiges Urteil vor, ist die Wiederaufnahme von Ermittlungen möglich oder handelt es sich um ein offenes Ermittlungsverfahren, so kann dies im Einzelfall der Löschung der Daten entgegenstehen.

     

    19. Sind betroffene Anschlussinhaber informiert worden? Wenn ja, wie viele und wie? Wenn nein, warum nicht?

    Antwort:

    Es wurden 52 Betroffene in 29 Verfahren benachrichtigt. Die Benachrichtigung geschah schriftlich oder durch die gewährte Akteneinsicht.

    Soweit eine Benachrichtigung der Betroffenen (konkret festgestellte Anschlussinhaber) unterblieben ist, betraf dies zum einen die Verfahren, in denen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und/oder um den Unter-suchungserfolg nicht zu gefährden (§ 101 Absatz 5 StPO). In den übrigen Fällen wurde von § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO Gebrauch gemacht. Danach kann die Benachrichtigung einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht ge-richtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.

     

    20. Sind die für die Benachrichtigung vorgesehenen Fristen eingehalten worden?

    Antwort:

    In den Verfahren, in denen eine Benachrichtigung erfolgt ist, sind die hierfür nach § 101 Absatz 6 StPO vorgesehenen Fristen eingehalten worden.

     

    21. Sind die von einer Funkzellenabfrage informierten Betroffenen auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes aufmerksam gemacht worden?

    Antwort:

    Soweit die Benachrichtigung durch Akteneinsicht an den Verteidiger des ermittelten Beschuldigten erfolgt ist, unterblieb unter Berücksichtigung der Rechtskenntnis des Verteidigers der gesonderte Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes. In den Verfahren, in denen der Betroffene (ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts) schriftlich durch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt worden ist, ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes erfolgt.

     

    22. Sind Funkzellenabfragen auch bei politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, bitte die Fragen 1-21 gesondert für diese Fallgruppe beantworten.

    Antwort:

    Nein.

     

    Anlage 1

    zu Frage 3 und 5

     

    STA Flensburg
    31 5a)2 5b)3
    2009
    1 nicht rech. 4 nicht rech. nicht rech.
    2010
    1 05:00 nicht rech. nicht rech.
    2 00:30 1520 nicht rech.
    3 01:10 1002 nicht rech.
    2011
    1 00:40 500 nicht rech.
    2 05:40 2 2
    3 03:30 7872 nicht rech.
    4 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    2012
    1 01:45 2619 900
    2 01:00 1837 nicht rech.

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

     

    STA Lübeck
    31 5a)2 5b)3
    2009
    1 02:00 37600 nicht rech. 4
    2 192:00 70000 120000
    3 01:30 nicht rech. nicht rech.
    4 02:30 nicht rech. nicht rech.
    5 26:30 nicht rech. 1
    6 22:00 nicht rech. nicht rech.
    7 02:00 223 140
    8 01:30 12 13
    9 11:00 6007 3700
    10 18:00 140486 70000
    11 06:30 6211 3500
    12 00:45 nicht rech. nicht rech.
    13 01:30 12624 12300
    14 06:00 30500 28400
    15 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    16 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    17 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    18 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    19 03:30 27245 21000
    20 07:15 nicht rech. nicht rech.
    21 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    22 01:30 5246 4730
    23 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    24 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    25 01:40 nicht rech. nicht rech.
    26 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    27 01:30 nicht rech. nicht rech.
    28 00:30 1527 3000
    29 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    2010
    1 12:30 12250 10384
    2 04:00 nicht rech. nicht rech.
    3 201:30 52000 nicht rech.
    4 8:30 nicht rech. nicht rech.
    5 0:20 nicht rech. nicht rech.
    6 4:30 3300 2700
    7 2:00 641 390
    8 200:00 300877 135000
    9 18:00 nicht rech. nicht rech.
    10 6:00 12200 nicht rech.
    11 15:00 149 298
    12 18:00 nicht rech. nicht rech.
    13 2:00 2177 1050
    14 4:00 13000 nicht rech.
    15 96:00 55360 nicht rech.
    16 1:35 nicht rech. nicht rech.
    17 2:20 nicht rech. nicht rech.
    18 3:30 nicht rech. nicht rech.
    19 16:00 5000 nicht rech.
    20 03:00 7266 7400
    21 11:10 nicht rech. nicht rech.
    22 8:15 nicht rech. nicht rech.
    23 31:00 49050 nicht rech.
    24 22:00 53421 21000
    25 4:45 nicht rech. nicht rech.
    26 01:00 nicht rech. nicht rech.
    27 00:45 nicht rech. nicht rech.
    28 1:00 2 4
    29 6:00 5649 3000
    30 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    31 0:30 nicht rech. nicht rech.
    32 2:15 774 26
    33 0:30 967 nicht rech.
    34 0:45 722 nicht rech.
    2011
    1 1:00 4430 nicht rech.
    2 1:00 3150 nicht rech.
    3 1:00 2250 nicht rech.
    4 1:00 4000 nicht rech.
    5 1:00 3750 nicht rech.
    6 1:00 420 nicht rech.
    7 1:00 1500 nicht rech.
    8 1:00 nicht rech. nicht rech.
    9 192:00 529940 nicht rech.
    10 4:30 11200 nicht rech.
    11 1:00 3190 nicht rech.
    12 1:30 125 nicht rech.
    13 3:00 16050 nicht rech.
    14 96:00 404903 nicht rech.
    15 04:00 110 nicht rech.
    16 06:00 29916 3900
    17 2:00 3861 1600
    18 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    19 04:00 20846 17000
    20 0:30 2545 2350
    21 1:00 2809 1500
    22 00:30 400 nicht rech.
    23 0:15 618 658
    24 03:00 nicht rech. nicht rech.
    25 06:00 nicht rech. nicht rech.
    26 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    27 22:00 53421 20000
    28 01:00 782 670
    29 01:00 nicht rech. nicht rech.
    30 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    31 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    33 1:00 nicht rech. nicht rech.
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    2012
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    8 1:45 nicht rech. nicht rech.
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    29 1:00 64 4
    30 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    41 2:15 20207 11050
    42 4:30 23441 6870

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

     

    STA Itzehoe
    31 5a)2 5b)3
    2009
    1 4:00 nicht rech. 4 nicht rech.
    2 74 nicht rech. nicht rech.
    3 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    4 1:00 nicht rech. nicht rech.
    5 1:00 210 nicht rech.
    6 65:00 nicht rech. nicht rech.
    7 14:30 nicht rech. nicht rech.
    8 09:00 nicht rech. nicht rech.
    9 04:30 nicht rech. nicht rech.
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    18 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    19 0:30 nicht rech. nicht rech.
    20 1:30 nicht rech. nicht rech.
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    2010
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    3 2:00 800 nicht rech.
    4 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    5 1:00 nicht rech. nicht rech.
    6 1:10 18 nicht rech.
    7 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    8 14:00 nicht rech. nicht rech.
    9 11:00 nicht rech. 10000
    10 1:00 nicht rech. nicht rech.
    11 14:00 nicht rech. nicht rech.
    12 08:00 nicht rech. nicht rech.
    13 2:30 nicht rech. nicht rech.
    14 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    15 13:05 2801 700
    16 8:45 10000 nicht rech.
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    18 3:30 1500 nicht rech.
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    25 1:00 nicht rech. nicht rech.
    2011
    1 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    3 36:00 nicht rech. nicht rech.
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    20 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    21 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    22 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    23 3:30 8000 nicht rech.
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    27 7:00 ca. 34000 nicht rech.
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    30 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    39 1:00 nicht rech. nicht rech.
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    2012
    1 46:00 70000 nicht rech.
    2 0:07 50 nicht rech.
    3 00:15 nicht rech. nicht rech.
    4 nicht rech. 150000 nicht rech.
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    10 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    12 4:30 nicht rech. nicht rech.
    13 3:00 ca. 1130 nicht rech.
    14 16:00 nicht rech. nicht rech.
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    16 7:30 nicht rech. nicht rech.
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    29 2:00 6821 5000
    30 3:00 21242 4157

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

     

    STA Kiel
    31 5a)2 5b)3
    2009
    1 0:50 8000 3000
    2 1:10 400 200
    3 3 2000 1800
    4 00:03 10 8
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    6 170:00 439982 155000
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    8 138 561000 nicht rech.
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    12 3 19883 10669
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    2010
    1 0:10 250 60
    2 1:00 320 80
    3 25:00 2397982 303092
    4 3:30 9164 2025
    5 2:30 2000 708
    6 4 170 150
    7 5 nicht rech. 4 nicht rech.
    8 1:00 1 1
    9 3:00 3872 1919
    10 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    11 0:15 nicht rech. nicht rech.
    12 0:40 1142 nicht rech.
    13 1:30 nicht rech. nicht rech.
    14 11 3100 1325
    15 2 10970 6546
    16 247:40 nicht rech. nicht rech.
    17 14:00 20090 nicht rech.
    18 1:10 nicht rech. nicht rech.
    19 05:01 2790 nicht rech.
    20 03:00 nicht rech. nicht rech.
    21 72:00 101152 nicht rech.
    22 12:00 48595 nicht rech.
    23 2:30 300 180
    2011
    1 12:30 nicht rech. nicht rech.
    2 0:45 nicht rech. nicht rech.
    3 1:00 nicht rech. nicht rech.
    4 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    5 3:45 nicht rech. nicht rech.
    6 04:11 8055 2869
    7 7:00 nicht rech. nicht rech.
    8 1:00 2799 nicht rech.
    9 03:39 30589 nicht rech.
    10 1:15 500 300
    11 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    12 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    13 2:00 3000 nicht rech.
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    15 2:05 3840 nicht rech.
    16 2:00 2000 nicht rech.
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    20 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    25 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    26 1:30 nicht rech. nicht rech.
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    38 2:30 18675 nicht rech.
    39 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    42 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    2012
    1 4:25 30000 7000
    2 4:00 30000 7000
    3 8:00 nicht rech. 120
    4 3.30 nicht rech. 6034
    5 3:00 17000 nicht rech.
    6 1:00 6685 nicht rech.
    7 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    8 0:30 830 nicht rech.
    9 4:00 nicht rech. nicht rech.
    10 2:30 45000 nicht rech.
    11 2:00 20612 nicht rech.
    12 4:00 nicht rech. nicht rech.
    13 2:30 nicht rech. nicht rech.
    14 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    15 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    16 1:00 nicht rech. nicht rech.
    17 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    18 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    19 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    20 1:00 18287 nicht rech.
    21 0:50 2816 nicht rech.
    22 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    23 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    24 1:00 2552 1276
    25 0:50 nicht rech. nicht rech.
    26 1:30 26000 20000
    27 1 5000 4000
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    29 2 9800 nicht rech.
    30 0:15 nicht rech. nicht rech.
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    39 1:30 nicht rech. nicht rech.
    40 10:30 87904 25000
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    51 6:00 55217 nicht rech.
    52 18:00 nicht rech. nicht rech.
    53 00:30 nicht rech. nicht rech.
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    55 10:00 30409 nicht rech.
    56 0:15 4540 nicht rech.
    57 0:30 9100 nicht rech.
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    60 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
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    62 14:15 47522 nicht rech.
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    64 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    65 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    66 1:00 2553 nicht rech.
    67 2:00 10000 nicht rech.
    68 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    69 1:00 744 nicht rech.
    70 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    71 1:00 nicht rech. nicht rech.
    72 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    73 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    74 0:45 199 nicht rech.
    75 37:00 300000 nicht rech.
    76 1:00 16505 nicht rech.
    77 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    78 0:30 nicht rech. nicht rech.
    79 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    80 nicht rech. nicht rech. nicht rech.
    81 7:00 269098 60544

    Fußnote:

    1 Dauer der Maßnahme
    2 Verkehrsdatensätze
    3 Telekommunikationsanschlüsse
    4 nicht rech.= Daten nicht recherchierbar

  • Kleine Anfrage: Situation der studentischen Hilfskräfte in Schleswig- Holstein

    Situation der studentischen Hilfskräfte in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    Vorbemerkung der Landesregierung:
    Studentische (und wissenschaftliche) Hilfskräfte haben nach § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HSG) die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen; dies kann in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung geschehen. Dabei liegt für uns der Schwerpunkt der Beschäftigung in der allgemeinen Ausbildung und Qualifikation der Hilfskräfte. Wir weisen
    darauf hin, dass der Verdienst studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte daher auch nicht dem Verdienst des Lebensunterhaltes von Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen ist. Aufgrund der Hochschulautonomie legen die Hochschulen die Vergütungssätze selber fest.

    1. In wie vielen Fällen werden studentische Hilfskräfte an schleswig-holsteinischen Hochschulen, differenziert nach einzelnen Institutionen und Fakultäten, eingesetzt?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg In 2012 (keine Fakultäten) 468
    Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Insgesamt 714
    · Theologische Fakultät 19
    · Rechtswissenschaftliche Fakultät 77
    · Wirtschaft- und sozialwissenschaftliche
    Fakultät 35
    · Medizinische Fakultät 10
    · Philosophische Fakultät 194
    · Math-Nat. Fakultät 121
    · Agrar- und Ernährungswis. Fakultät 90
    · Technische Fakultät 41
    · Gemeinsame Einrichtungen 28
    · Sonderforschungsbereiche 9
    · Zentrale Bereiche 82
    · Angegliederte Einrichtungen 8
    Universität zu Lübeck In 2012 in der MINT-Sektion 175
    (im nichtklinischen Bereich)
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Im SoSe 2013 44
    Musikhochschule Lübeck In 2013; 33 zusätzlich ca. 60 pro Jahr im Veranstaltungsbereich, Tontechnik, Korrepetition
    Fachhochschule Flensburg Insgesamt im 1. Halbjahr 2013 283
    · Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und maritime Technologien 60
    · Fachbereich Energie- und Biotechnologie 35
    · Fachbereich Information und Kommunikation 34
    · Fachbereich Wirtschaft 20
    · Studienberatung / Campuswelt 37
    · Elektrische Anlagen 4
    · Mathevorkurs 3
    · Drittmittel-Projekte 83
    · Institut für Nautik und maritime Technologien 73
    Fachhochschule Kiel Insgesamt im SoSe 2013 246
    · Fachbereich Agrarwirtschaft 1
    · Fachbereich Informatik und Elektrotechnik 33
    · Fachbereich Maschinenwesen 53
    · Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit 36
    · Fachbereich Wirtschaft 28
    · Fachbereich Medien 18
    · Zentrale Einrichtungen 77
    Fachhochschule Lübeck Insgesamt in 2012 67
    · Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften 26
    · Fachbereich Bauwesen 9
    · Fachbereich Elektrotechnik und Informatik 11
    · Fachbereich Maschinenbau und Wirtschaft 21
    Fachhochschule Westküste Insgesamt in 2012 82
    · Fachbereich Wirtschaft 47
    · Fachbereich Technik 35

    2. Welche Fördersumme, Fördermittel und sonstige Mittel stehen den Fakultäten konkret pro studentischer Hilfskraft zur Verfügung? Welcher Anteil der Mittel für die Einstellung von studentischen Hilfskräften wird durch das Land Schleswig-Holstein und welcher Anteil durch das Einwerben von Drittmitteln bereitgestellt?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg Durchschnittlich pro studentischer Hilfskraft 1.060,72 € (Gesamtausgaben 2012 ./. Anzahl der Verträge); 78 % durch Grundhaushalt und 22 % aus Drittmitteln Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Keine gesonderten Fördermittel vorhanden; Finanzierung der studentischen Hilfskräfte erfolgt aus dem Grundhaushalt (ca. 63 %), aus Drittmitteln (ca. 25 %); Rest (ca. 12 %) aus eigenen Einnahmen bzw. Sonderzuweisungen vom Hochschulträger. Die Einrichtungen sind budgetiert, die Landesmittel werden pauschal und nicht nach Anzahl der einzustellenden Hilfskräfte zugewiesen. Die Einrichtungen sind frei in der Entscheidung, ob sie studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte einsetzen. Universität zu Lübeck Durchschnittlich pro studentischer Hilfskraft 3.100 €; davon entfallen auf HH-Mittel 1.229 €, auf Mittel des Hochschulpakts 789 € und auf sonstige Drittmittel 1.092 €
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Die Muthesius Kunsthochschule hat keine Fakultäten. Musikhochschule Lübeck Insgesamt 74.003,83 € im Jahr 2012 (Grundhaushalt). Keine Fakultäten / Fachbereiche. Fachhochschule Flensburg Im Jahr 2012 wurden 60.000 € aus dem Grundhaushalt und 92.403,70 € aus Projektmitteln eingesetzt.
    Fachhochschule Kiel Im Jahr 2012 wurden ca. 424.000 € aus dem Grundhaushalt und ca. 103.000 € aus Drittmitteln
    eingesetzt. Finanzierung von studentischen Hilfskräften durch Drittmitteln nur bei ausdrücklich ausgewiesenen
    Projektmitteln im Zuwendungsbescheid. Fachhochschule Lübeck · Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften: 5.340 €
    · Fachbereich Bauwesen: 6.094 €
    · Fachbereich Elektrotechnik und Informatik: 5.714 €
    · Fachbereich Maschinenbau und Wirtschaft: 7.852 €
    Fachhochschule Westküste · Fachbereich Wirtschaft:
    (Grundhaushalt) 27.146 €
    (Drittmittel) 7.803 €
    · Fachbereich Technik:
    (Grundhaushalt) 5.988 €
    (Drittmittel) 29.876 €

    3. Welche Wochenarbeitszeit wird von den studentischen Hilfskräften konkret geleistet?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg Zwischen 2 – 17 Stunden / Woche
    Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Zwischen 2,5 und ca. 20 Stunden / Woche, im
    Mittel etwa 5 – 6,3 Stunden
    Universität zu Lübeck Durchschnittlich 6,9 Stunden / Woche (Monatsarbeitszeit von 30 Stunden)
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Durchschnittlich 4,5 Stunden / Woche
    Musikhochschule Lübeck Durchschnittlich sind die 33 studentischen Hilfskräfte, die bei Dozenten oder in der Hochschulbibliothek eingesetzt werden, 10 – 20 Stunden im Monat tätig. Ein auf den gesamten Einsatzbereich der studentischen Hilfskräfte (33 regulär plus 60 vorübergehend Eingesetzte) ermittelter Durchschnittswert
    für die Anzahl der Wochenstunden beläuft sich pro Person auf 1,03 Stunden / Woche. Fachhochschule Flensburg Es werden monatlich geleistete Stunden abgerechnet. Dabei differieren die Wochenarbeitszeiten je nach Bedarf.
    Fachhochschule Kiel Die Verträge der studentischen Hilfskräfte sehen keine Wochenarbeitszeit, sondern eine Monatsarbeitszeit in nachfolgenden Bandbreiten vor. Im Ergebnis wird die Anzahl an Monaten dargestellt, in denen Verträge abgeschlossen waren, nicht die Anzahl der studentischen Hilfskräfte:
    · 1 – 9 Stunden / Monat 60 Monate
    · 10 – 19 Stunden / Monat 66 Monate
    · 20 – 29 Stunden / Monat 62 Monate
    · 30 – 39 Stunden / Monat 35 Monate
    · 40 Stunden plus / Monat 101 Monate
    Vertragsmonate 324 Monate
    Fachhochschule Lübeck Höchstens 19 Stunden / Woche
    Fachhochschule Westküste Die studentischen Hilfskräfte haben individuelle Verträge. D. h. es wird ein monatliches Stundenvolumen festgelegt.

    4. Welchen Stundenlohn erhalten die studentischen Hilfskräfte auf Grundlage welcher konkreten
    Vereinbarung?

    Antwort:
    Die Höhe des Stundenlohns richtet sich nach den Höchstsätzen, die in den Richtlinien der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) über die Arbeitsbedingungen der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vom 23. Juni 2011 ausgewiesen sind. Für das Sommersemester 2013 liegt der Höchstsatz nach der in der Sitzung der Tarifgemeinschaft im Juni 2013 beschlossenen Erhöhung der Höchstsätze um 2,65 Prozent für studentischeHilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung bei 9,14 €, mit Bachelorabschluss 10,64 €, mit Masterabschluss 14,44 €. Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,dass es sich um Höchstsätze handelt. Die tatsächliche Höhe der Vergütung kann im Übrigen von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig gemacht werden. Der aktuell von den Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für studentische Hilfskräfte gezahlte Stundenlohn ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht.
    Hochschulen Universität Flensburg Im Rahmen der Höchstsätze nach TdL: 8,61 € Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Ohne Studienabschluss 9,00 €
    Mit Bachelorabschluss 10,03 €
    Mit Masterabschluss 13,61 €
    Grundlage für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften ist § 69 des Hochschulgesetzes
    Schleswig-Holstein. Die Vergütungsregelung ergibt sich aus der hierzu erlassenen Satzung
    der Hochschule.
    Universität zu Lübeck
    Im Rahmen der Höchstsätze nach TdL 8,61
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Studentische Hilfskräfte
    ohne Studienabschluss 7,10 € (Ausnahme 8,90 €)
    Wissenschaftliche Hilfskräfte
    mit Diplom-/Bachelorabschluss 7,60 € (Ausnahme 9,40 €)
    mit Masterabschluss 7,90 € (Ausnahme 9,70 €)
    Beschluss im ZHP (Zentraler Haushalts- und
    Planungsausschuss – 30.01.2013) und Senat der Muthesius Kunsthochschule (06.02.2013)
    Musikhochschule Lübeck Studentische Hilfskräfte, die eingesetzt werden
    · im Veranstaltungsbereich 6,50 €
    · bei Dozenten für die tontechnische Betreuung oder in der Hochschulbibliothek 8,60 €
    · in der Korrepetition im szenischen Unterricht 13,00 €
    Fachhochschule Flensburg Bachelorstudierende 7,00 €
    Masterstudierende 8,00 €
    Tutoren 14,00 €
    Beschluss des Senats der Fachhochschule
    Flensburg
    Fachhochschule Kiel Bachelorstudierende 8,25 €
    Masterstudierende 9,62 €
    Fachhochschule Lübeck 8,00 €
    Fachhochschule Westküste 7,00 €
    Beschluss des ZHP und der anschließenden Genehmigung durch den Senat der Fachhochschule Westküste

    5. In welchem Studienabschnitt befinden sich die studentischen Hilfskräfte?

    Antwort:
    Studentische Hilfskräfte befinden sich in Schleswig-Holstein in allen Studienabschnitten, nach erstem Studienabschluss können Studierende auch als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden. Eine genaue Aufschlüsselung nach konkreten Semestern haben die Hochschulen nicht vorgenommen. An der Universität zu Lübeck werden studentische Hilfskräfte vorrangig im vorklinischen Abschnitt bzw. im Informatik-Grundstudium beschäftigt.

    6. Übernehmen die studentischen Hilfskräfte Tätigkeiten, die ansonsten von den Lehrstuhlinhabern, anderen Dozenten oder wissenschaftlichen Mitarbeitern übernommen werden müssten?

    Antwort:
    Das Aufgabenspektrum studentischer Hilfskräfte ist breit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass z. T. Aufgaben übernommen werden, die auch von regulären Mitarbeiter/innen übernommen werden könnten. Soweit dies ihrer weiteren Qualifizierung im Sinne des Studiums dient, ist dies auch vertretbar.
    Für die Hochschulen gilt im Einzelnen: Hochschulen Universität Flensburg Ja, z.B. Tutorien Christian-Albrechts Universität zu Kiel Detaillierte Informationen über den konkreten Einsatz von studentischen Hilfskräften liegen
    nicht vor. Studentische Hilfskräfte übernehmen in der Regel folgende Aufgaben:
    · Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen
    · Betreuung wiss. Sammlungen und Geräte und Einweisung in deren Nutzung
    · Unterstützung in der Forschung (Sammeln und Dokumentieren von Forschungsergebnissen, Durchführung von Versuchen, Literaturbeschaffung, Archivarbeit u.a.) Diese Aufgaben werden auch von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie teilweise auch von technischem und administrativem Personal übernommen. Universität zu Lübeck Nein. Studentische Hilfskräfte wurden vorrangig zur assistierenden Unterstützung der hauptamtlichen Lehrkräfte (bei Praktika oder kleineren Übungsgruppen) beschäftigt. Muthesius Kunsthochschule Kiel k.A. Musikhochschule Lübeck Ja, die tontechnische Betreuung und die Korrepetition im szenischen Unterricht. Fachhochschule Flensburg Nein, studentische Hilfskräfte bereiten Seminare Beisein und unter Anleitung von Dozenten Hilfstätigkeiten
    in der Lehre durch.
    Fachhochschule Kiel Nein
    Fachhochschule Lübeck Nein
    Fachhochschule Westküste Nein

    7. Übernehmen die studentischen Hilfskräfte Lehrtätigkeiten, wie z.B. das Halten von Übungen,
    für Studierende im:
    a) Bachelor – Studiengang
    b) Master – Studiengang
    c) sonstige Studiengänge
    Wenn ja, liegen dem Ministerium konkrete Zahlen über die aufgewendete Stundenzahl
    für diese Lehrtätigkeiten vor?

    Antwort:
    Zum Teil ja, in der Regel allerdings unterstützend und unter Anleitung. Dem Ministerium liegen keine konkreten Zahlen über die aufgewendete Stundenzahl vor. Eine kurzfristige Abfrage bei den Hochschulen zu den Einsatzgebieten ergab folgende ergänzendeInformationen:
    Hochschulen Universität Flensburg k.A. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Gute Studierende höherer Semester werden in einigen Einrichtungen mit der Durchführung von Tutorien betraut. Dies geschieht unter der Verantwortung
    und mit Betreuung durch erfahrene Dozierende. Universität zu Lübeck Nein. Studentische Hilfskräfte wurden vorrangig
    zur assistierenden Unterstützung der hauptamtlichen Lehrkräfte (bei Praktika oder kleineren Übungsgruppen) beschäftigt. Muthesius Kunsthochschule Kiel k.A. Musikhochschule Lübeck Nein Fachhochschule Flensburg
    · Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und maritime Technologien Studentische Hilfskräfte übernehmen unter Anleitung Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre, die den Lernerfolg unterstützen, z.B. für zusätzliche Übungen unter Anleitung und die Lehre durch Übernahme von Hilfstätigkeiten unterstützen, z.B. für die Ausarbeitung von
    Übungsaufgaben, Vorbereitung von Veranstaltungen und Assistenz bei Übungen.
    · Fachbereich Energie und Biotechnologie
    Es werden in einem Masterstudiengang Tutoren zusätzlich für die Laboraufsicht eingesetzt und in einem anderen Studiengang werden über das Curriculum hinaus zusätzlichen Übungen durch Tutoren abgeholten. Beides im Umfang von 2 SWS.
    · Fachbereich Information und Kommunikation Studentische Hilfskräfte übernehmen in der Regel keine selbständigen Lehraufgaben, außer im Vertretungsfall bei der Betreuung von Übungen.
    · Fachbereich Wirtschaft Ca. 75 % bis 80 % der Hilfskraftstunden werden in Bachelorstudiengängen eingesetzt. Detaillierte Zahlen zur Verteilung der Hilfskraftstunden auf die einzelnen Studiengänge liegen insgesamt nicht vor.
    Fachhochschule Kiel Nein, die studentischen Hilfskräfte werden zwar allerdings im Einzelfall als Tutor für die Unterstützung im Lehrbetrieb eingesetzt, allerdings nicht für selbständige Lehrtätigkeiten.
    Fachhochschule Lübeck Nein
    Fachhochschule Westküste Nein

    8. Liegen der Landesregierung Informationen über die Stundenlöhne für studentische Hilfskräfte
    in anderen Bundesländern wie z.B. Berlin vor?

    Antwort:
    Der Landesregierung ist bekannt, dass in Berlin ein Tarifvertrag für studentische und wissenschaftliche
    Hilfskräfte gilt, nach dem ein Stundenlohn von 11,24 € (für alle Hilfskräfte) vereinbart ist. Bremen vergütet nach dem dort seit Juli 2012 geltenden Mindestlohngesetz 8,50 €. Zur Vergütung studentischer Hilfskräfte ohne Studienabschluss liegen daneben folgende Informationen vor:
    Bayern hat einen Höchstsatz von 9,70 € festgelegt. Die dort durchschnittlich gezahlte Vergütung liegt an Universitäten bei 7,65 €, an Fachhochschulen bei 8,96 €. Die übrigen Bundesländer richten sich nach den Höchstwerten der TdL. Soweit bekannt, wird eine Vergütung zwischen 5,50 € und 8,79 € (Höchstsatz Ost der TdL-Richtlinien) gezahlt. In 11 wieweit der Höchstsatz West für studentische Hilfskräfte ohne Studienabschluss von derzeit 9,14 € außerhalb Schleswig-Holsteins ausgeschöpft wird, ist nicht bekannt.

    9. Wie steht die Landesregierung zu der Kritik des Verbands Hochschule und Wissenschaft, dass die studentischen Hilfskräfte in Schleswig-Holstein gegenwärtig von der Geltung des TV-L ausgeschlossen sein?

    Antwort:
    Der TV-L wurde in gleichberechtigten und in kompromissorientierten Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, also letztlich auch unter Einbindung des VHW, vereinbart. Jede Vertragspartei hat im Zuge der Verhandlungen die Möglichkeit, ihre Interessen einzubringen
    und darüber zu verhandeln. Bislang sind im Ergebnis dieser Verhandlungen die studentischen Hilfskräfte laut § 1 Abs. 3 TV-L wie auch Hochschullehrer/innen, wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Lehrbeauftragte vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen.

    Drucksache 18/979

  • Kleine Anfrage: Der Blasphemieparagraph in Schleswig- Holstein

    Der Blasphemieparagraph in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit 2000 in Schleswig-Holstein wegen des Verdachts einer Straftat nach § 166 StGB geführt? Wie verteilen sich diese auf einzelne Bekenntnisse bzw. Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    Zur Anzahl der in Schleswig-Holstein seit dem Jahr 2003 wegen des Tatvorwurfs der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB) geführten Ermittlungsverfahren wird auf die vom Gene-ralstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein erstellte, als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht (Eingänge Verfahren – § 166 StGB) Bezug genommen.
    Für die Jahre 2000 bis 2002 wurden Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach § 166 StGB im staatsanwaltschaftlichen Datensystem (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation – MESTA) nicht gesondert erfasst.
    Über die der tabellarischen Übersicht zu entnehmenden Daten hinausgehende Angaben (Begehungsform bzw. Tatbestandsvariante, betroffene Bekenntnisse bzw. Vereinigungen) werden in MESTA nicht erfasst und können innerhalb der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Frist auch nicht anderweitig erhoben werden.

    2. Wie oft wurde seit 2005 nach § 166 StGB in Schleswig-Holstein Anklage erhoben? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    In keinem Fall.

    3. Zu wie vielen Verurteilungen ist es seit 2005 in Schleswig-Holstein nach § 166 StGB gekommen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    Seit dem Jahr 2005 hat es in Schleswig-Holstein keine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben.
    Ergänzend bemerkt die Landesregierung:
    Zu Verurteilungen gibt die bundeseinheitliche Strafverfolgungsstatistik Auskunft.
    Diese weist für Schleswig-Holstein für die Jahre 2008 bis 2012 eine Verurteilung we-gen einer Straftat nach §§ 166, 167 StGB (StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168, Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen) aus, und zwar im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die als Anlage beigefügte Übersicht wird Bezug genommen. Mit Blick darauf, dass es seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), ist davon auszugehen, dass die aus der Strafverfolgungsstatistik hervorgehende Verurteilung wegen einer Straftat nach § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) erfolgte. Für die Jahre 2005 bis 2007 sah die Strafverfolgungsstatistik eine Erhebung zu Ver-urteilungen wegen Straftaten nach § 166 StGB nicht vor. Da es ausweislich der Auswertung der im Fachverfahren MESTA erfassten Daten seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), kann in jenem Zeitraum auch keine Verurteilung wegen einer entsprechenden Straftat erfolgt sein.

    4. Wie hoch war das ausgesprochene Strafmaß bei den unter 3. aufgeführten Verurteilungen jeweils? Es wird um eine Aufschlüsselung nach Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, bis zu 12 Monaten, bis zu 24 Monaten und über 24 Monate gebeten.

    Antwort:
    Siehe Antwort zu Frage 3.

    5. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) durch das Land selbst oder Dritte auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren?

    Antwort:
    Die Fragen zu 1. bis 4. wurden auf der Grundlage einer Auswertung der SQL-Datenbank des Fachverfahrens MESTA und der öffentlich zugänglichen bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik beantwortet.
    Grundsätzlich wäre es technisch und rechtlich möglich, die entsprechenden Datensätze auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren. Soweit für die Beantwortung dieser Frage die gesetzliche Frist nicht hinreichend sein sollte, kann diese überschritten werden. In diesem Fall wird um eine Mitteilung und Angabe des voraussichtlich erforderlichen Zeitraums gebeten.

    Anlage:

    Blasphemie

    Delikt: §166 StGB
    Zeitraum: 01.01.2000 bis 31.12.2012
    Eingänge Verfahren – §166 StGB

    Jahr Anzahl
    2003 1
    2004 1
    2005 2
    2006 3
    2007 1
    2008 5
    2009 2
    2010 9
    2011 5
    2012 2
    Abgeurteilte und Verurteilte aus der bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik
    Straftat 2008 2009 2010 2011 2012
    StGB §§ 166, 167 StGB Anzahl: 0
    StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168 Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen Anzahl: 1 0 0 0
    Strafe:
    Freiheitsstrafe
    mit Strafaussetzung

    Drucksache 18/978

  • Kleine Anfrage: Einsatz von Finanzderivaten zur Optimierung von Kreditkonditionen

    Kleine Anfrage: Einsatz von Finanzderivaten zur Optimierung von Kreditkonditionen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung-Finanzministerin

    18. Wahlperiode 24.05.2013

    Einsatz von Finanzderivaten zur Optimierung von Kreditkonditionen

    Vorbemerkung:

    In Umdruck 18/118 erläutert die Landesregierung ihr Bestreben über Finanzderivate, wie z.B. Zinsswaps, die langfristigen Kreditkonditionen des Landes Schleswig-Holstein zu optimieren und Zinsänderungsrisiken zu begrenzen. Zinsderivate gehören überwiegend zu der Kategorie der OTC-Geschäfte und werden somit in der Regel nicht an der Börse gehandelt.

    1) Wie hoch war der wertmäßige Anteil der standardisierten, an der Börse gehandelten Finanzderivate an dem Gesamtvolumen der gehandelten Finanzderivate seit dem Jahr 1992?

    Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium des Landes hat bislang keine an der Börse gehandelten Finanzderivate abgeschlossen.

    Bei den abgeschlossenen Finanzderivaten handelte es sich nahezu ausschließlich um Geschäfte ( i.d.R. Zinsswaps) die direkt mit den unter 2) genannten Finanzinstituten abgeschlossen wurden. Für diese einfachen und standardisierten Geschäfte gibt einen jederzeit liquiden Markt.

    Die Finanzderivate bezogen sich immer auf konkrete Finanzierungen bzw. Sicherungen künftiger Anschlussfinanzierungen, die ebenso wie die Finanzierungen regelmäßig einzelfallbezogen nach Einholung von Vergleichsangeboten, mit den jeweiligen Finanzintermediären ausgehandelt werden.

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  • Kleine Anfrage: Private Anbieter bei stillen SMS

    Private Anbieter bei stillen SMS

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    1. Wann hat die Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Einsatz stiller SMS in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/759) zur Beantwortung der Frage 6 bei jeweils welchem privaten Anbieter angefragt, um eine Einwilligung zur Übermittlung der angefragten Daten zu erhalten?

    Antwort:
    Die Beantwortung der Kleinen Anfrage zum „Einsatz stiller SMS“ setzte eine Beteiligung der für die Durchführung der „stillen SMS“ verantwortlichen Fachdienststelle voraus. Der Fachdienststelle standen für die Bearbeitung eines Entwurfes vier Arbeitstage zur Verfügung. Von der Fachdienststelle wurde innerhalb der ihr eingeräumten Bearbeitungszeit geltend gemacht, dass ihr das Einverständnis des Dienstleisters fehlt. Das Einverständnis konnte dann vor Ablauf der Bearbeitungsfrist im Innenministerium nicht mehr abgefragt werden. Deshalb wurde gar nicht mehr angefragt.

    2. Wann hat sie aufgrund fehlender Antwort erneut nachgefragt?

    Antwort:
    Am 28.05.2013 mit verneinendem Ergebnis.

    3. Ist die Einwilligung zur Bekanntgabe des privaten Anbieters und Bestandteilen des Vertrages, z.B. zur Beantwortung von Anfragen nach dem IZG oder Abgeordnetenfragerechten, Bestandteil der Verhandlungen und vertraglichen Regelungen? Wenn ja, wie sind diese regelmäßig und wie sind sie hier ausgestaltet? Wenn nein, warum sieht die Landesregierung hierfür keinen Bedarf?

    Antwort:
    Nein. Die Aufnahme von Regelungen zur Bekanntgabe des privaten Anbieters in Vertragswerken ist grundsätzlich nicht notwendig. Firmeninteressen und taktischen Belangen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr kann mithilfe der vorhandenen Auskunftsregelungen im konkreten Falle Rechnung getragen werden.

    4. Aus welchem Grund sind die Angaben der für den Einsatz stiller SMS entstandenen Verbindlichkeiten aus Sicht der Landesregierung ohne Einwilligung des – nicht bekannten – privaten Anbieters nicht zu nennen?

    Antwort:
    Hier ist bekannt, dass das Bekanntwerden eines anderen Anbieters in einem anderen Land zu seinem Rückzug aus der Vertragsbeziehung geführt hatte. Geschäftsmodell und Anbietername werden gegenüber der Öffentlichkeit zum Firmen- und Mitarbeiterschutz verdeckt. Die Landesregierung respektiert das.

    5. Aus welchem Titel wird der Vertrag mit dem privaten Anbieter finanziert?

    Antwort:
    Titel 0410-51164

    6. Soweit auch für diese Anfrage Daten Dritter erforderlich sind, die nach Auffassung der Landesregierung nicht ohne deren Einwilligung mitgeteilt werden dürfen, wird rein vorsorglich um die Daten der jeweiligen Anfragen an die Dritten gebeten. Soweit diese nicht erteilt werden, sind die Angaben durch Pseudonyme zu ersetzen.

    Antwort:
    Entfällt.

    Drucksache 18/ 842

  • Kleine Anfrage: Deutsche Digitale Bibliothek

    Deutsche Digitale Bibliothek

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König und Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Deutsche Digitale Bibliothek

    1. Wie viele Institutionen (aufgeschlüsselt nach den Sparten Archiv, Bibliothek, Denkmalpflege, Forschung, Mediathek, Museum und Sonstige) sind in Schleswig- Holstein Partner der Deutschen Digitalen Bibliothek?

    Antwort der Landesregierung:
    Eigene Erkenntnisse hierzu liegen der Landesregierung nicht vor. Nach Angaben der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) sind 249 Institutionen aus Schleswig-Holstein derzeit Kooperationspartner (siehe hierzu auch beigefügte Anlage).

    2. Welcher Anteil an Institutionen in Schleswig-Holstein der jeweiligen Sparte ist damit Partner der Deutschen Digitalen Bibliothek?

    Antwort der Landesregierung:
    Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

    3. Welche Institutionen haben sich explizit gegen eine Partnerschaft entschieden
    und warum?

    Antwort der Landesregierung.
    Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

    4. Wie bewertet die Landesregierung eine Partnerschaft mit der Deutschen Digitalen Bibliothek in Hinblick auf die Politik der Landesregierung?

    Antwort der Landesregierung:
    Die Landesregierung bewertet eine Partnerschaft mit der DDB grundsätzlich positiv. Sie hält die Digitalisierung des Kulturellen Erbes und die öffentliche Präsentation und Vernetzung für ein Erfordernis. Schleswig-Holstein ist dem Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung und den Betrieb der Deutschen Digitalen Bibliothek beigetreten (vgl. Unterrichtung 16/223 vom 21.10.2009).

    5. Fördert die Landesregierungen Partnerschaften mit der DDB? Wenn ja, wie geschieht dies? Wenn nein, warum nicht? Plant die Landesregierung, das in Zukunft zu ändern?

    Antwort der Landesregierung:
    Nein, die Partnerschaften werden nicht gefördert. Eine Änderung ist nicht beabsichtigt.

    6. In welcher Weise unterscheidet sich die Förderung für staatliche Stellen als Partner von der für nichtstaatliche Stellen?

    Antwort der Landesregierung:
    Siehe Antwort zu Frage 5.

    7. Sollte die Landesregierung die Partnerschaften positiv bewerten (Frage 4) aber sie nicht fördern (Frage 5): Wie setzt sich die Landesregierung stattdessen für diese Themenfelder ein? Welche politischen Maßnahmen wurden in diesem Bereich angestoßen?

    Antwort der Landesregierung:
    Die Landesregierung fördert die Entwicklung der Voraussetzungen und der Infrastruktur
    zur Digitalisierung im kulturellen Bereich. Bereits seit 1999 wurde im Rahmen von Projektförderungen die Entwicklung einer Software und deren Anwendung im kulturellen Bereich unterstützt. Die daraus entstandene Dienstleistung für Museen zunächst zusammengefasst im Web-Portal museen-sh.de – entwickelte sich kontinuierlich fort und führte 2010 zur Gründung der Kultur-Genossenschaft digiCULT eG. Die digiCULT eG mit Sitz in Kiel ist ein Dienstleister für Museen und angrenzende Institutionen des kulturellen Erbes. Sie bietet ihre Dienstleistungen mittlerweile auch kulturellen Institutionen in den Ländern Hamburg, Thüringen und dem Saarland an. Seit 2011 fördert das Kulturministerium die digiCULT mit 60 T€ jährlich für die Infrastruktur und 15 T€ für die individuelle Beratung der am Digitalisierungsprojekt beteiligten Museen und Institutionen. Auch die Landesbibliothek ist beteiligte Institution an digiCULT. Die Dienstleistungen für die Hamburger Museen werden derzeit ebenfalls mit jährlich 60 T€ von der Hansestadt Hamburg finanziert, allerdings nicht als direkte Zuwendung an digiCULT sondern als Zuwendung an die beteiligte Stiftung Historische Museen Hamburg. Thüringen und das Saarland sind mit Zuwendungen in gleicher Höhe über ihre Museumsverbände beteiligt. Während digiCULT anderen Ländern und Museen grundlegende IT-Dienstleistungen zur Verfügung stellt, übernimmt die digiCULT in Schleswig- Holstein zusätzlich die notwendige, vielfach vor Ort stattfindende, individuelle Betreuung und Beratung der Museen. Außerdem können an digiCULT beteiligte Museen und Sammlungen ihre Daten über diesen Aggregator im richtigen Format an die DDB liefern. Andere Datenlieferanten müssen ein Verfahren mit der DDB-Servicestelle an der deutschen Bibliothek in Frankfurt abstimmen. An digiCULT beteiligte Museen und Sammlungen sind einsehbar über die Homepage: http://www.digicult-verbund.de/.

    8. Welche Institutionen (aufgegliedert nach Sparten) arbeiten daran, Partner der DDB zu werden?

    Antwort der Landesregierung:
    Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

    9. Besitzt die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob im Laufe des Prozesses, Partner der DDB zu werden, bei Institutionen Probleme auftreten? Wenn ja, wie sehen diese Erkenntnisse aus?

    Antwort der Landesregierung:
    Nein, eigene Erkenntnisse liegen nicht vor. Es liegen lediglich Hinweise vor, dass das von der Europeana in 2012 eingeführte Lizenzmodell ein Problem bei der Teilnahme an der DDB sein könnte (Lizenzmodell CC0 (Creative Commons Zero). Dieses Lizenzmodell setzt als Voraussetzung für Linked Open Data eine uneingeschränkte Nutzung der übermittelten Metadaten voraus. Die Europeana ist die Europäische Virtuelle Bibliothek, die einer breiten Öffentlichkeit das wissenschaftliche und kulturelle Erbe Europas in Form von Bild-, Text-, Ton- und Video-Dateien zugänglich machen soll. Als deutschen Beitrag beschlossen Bund und Länder 2009, eine Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) zu schaffen. Die DDB als nationaler Datenlieferant für die Europeana möchte das Lizenzmodell übernehmen, stößt aber auf Vorbehalte bei Archiven und Museen, die einer weitreichenden und unwiderruflichen Freigabe aller Daten, wie von der Europeana gefordert, nicht zustimmen wollen. Die DDB wird die Daten der Kooperationspartner nach den lizenzrechtlichen Vorgaben veröffentlichen. Urheberrechtlich nicht freigegebene Datenfelder, wie beispielsweise Beschreibungstexte werden nicht an die Europeana weiter gegeben.

    10. Welche zusätzlichen Daten werden erhoben durch die Beteiligung an der DDB, die nicht schon vorlagen? Welche davon wären ohne die Beteiligung an der DDB höchstwahrscheinlich nicht erhoben worden?

    Antwort der Landesregierung:
    Ziel der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) ist es, jedermann über das Internet freien Zugang zum kulturellen und wissenschaftlichen Erbe Deutschlands zu eröffnen, also zu Millionen von Büchern, Archivalien, Bildern, Skulpturen, Musikstücken und anderen Tondokumenten, Filmen und Noten. Als zentrales nationales Portal soll die DDB perspektivisch die digitalen Angebote aller deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzen. Mit der DDB soll Deutschland seine Anschluss- und Wettbewerbsfähigkeit in Wissenschaft, Forschung und Bildung sichern, aber auch sein einzigartiges kulturelles Erbe und Wissen für jedermann komfortabel über einen zentralen Anlaufpunkt zugänglich machen. Es werden also Daten zusammengefasst, die von den einzelnen Institutionen bereits erhoben wurden. In vielen Museen ist wegen knapper finanzieller und personeller Ressourcen eine Inventarisation in den letzten Jahrzehnten teilweise vernachlässigt worden. Die Option, mit Sammlungsbeständen in einem überregionalen attraktiven Portal auffindbar zu sein, ist nun ein hoher Anreiz, die digitale Erfassung und Abbildung der Bestände nachzuholen und / oder kontinuierlich fortzusetzen.

    11. Welche Kosten entstehen dem Land SH zusätzlich zur Grundfinanzierung der DDB auf Grundlage des Verwaltungs- und Finanzierungsabkommens vom Dezember 2009? Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für zusätzliche Stellen für die Digitalisierung in staatlichen Stellen, die Partner sind.

    Antwort der Landesregierung:
    Die Landesregierung fördert den Aufbau der DDB nach dem oben genannten Verwaltungs- und Finanzierungsabkommen über den Haushaltstitel 0940 685 02 183. Sie fördert die Unterstützung bei der Digitalisierung und damit auch die Voraussetzung zur Teilnahme an der DDB im kulturellen Bereich über den Haushaltstitel 0940 684 57 183 „Zuwendungen zur Sicherung der Museumsstruktur“.

    12. Wie und wo erfolgt die Digitalisierung? Erfolgt diese vor Ort, oder werden die Werke dazu zum Beispiel in eines der Digitalisierungszentren gesendet?

    Antwort der Landesregierung:
    Die Digitalisierung und Datenerfassung erfolgt bei den der digiCULT angeschlossenen Museen und Institutionen vor Ort. digiCULT bietet hierzu ein Erfassungsprogramm, das inhaltliche und technische Standards bedient. Für die nicht der digiCULT angeschlossenen Institutionen kann die Frage nicht beantwortet werden. Sollten der Landesregierung zu einzelnen Fragen keine Informationen von nichtstaatlichen Stellen vorliegen, wird trotzdem um die Beantwortung der Fragen mit der Einschränkung auf staatliche Stellen gebeten.

    Anlage:
    Institution Straße PostleitzahlStadt Sparte
    1 Altfriesisches Haus Am Kliff 13 25980 Keitum/Sylt Museum
    2 Alt-Segeberger Bürgerhaus Lübecker Straße 15 23795 Bad Segeberg Museum
    3 Amrumer Museum und Windmühle Ualjaat 4 25946 Nebel/Amrum Museum
    4 Angelner Dampfeisenbahn 24376 Kappeln/Schlei Museum
    5 Antikensammlung Düsternbrooker Weg 1 24105 Kiel Museum
    6 Archäologisches Landesmuseum Schloss Gottorf 24837 Schleswig Museum
    7 Archäologisch-Ökologisches Zentrum Albersdorf (AÖZA gGmbH) Bahnhofstraße 23 25767 Albersdorf Museum
    8 Arche Warder Langwedeler Weg 11 24646 Warder Museum
    9 Archiv der Hansestadt Lübeck Mühlendamm 1-3 23552 Lübeck Archiv
    10 Arthur Boskamp-Stiftung M.1 Hohenlockstedt Breite Straße 18 25551 Hohenlockstedt Museum
    11 Atrium Museum an der Schleuse Gustav-Meyer-Platz 25541 Brunsbüttel Museum
    12 Bäckerei und Dorfmuseum Bredstedter Straße 23 24969 Lindewitt Museum
    13 Baumschulmuseum Halstenbeker Straße 29 25421 Pinneberg (Thesdorf) Museum
    14 Bismarck-Museum Altes Landhaus 21521 Friedrichsruh Museum
    15 Brahmshaus Lüttenheid 34 25746 Heide Museum
    16 Buddenbrookhaus Mengstraße 4 23552 Lübeck Museum
    17 Burger Museum Große Mühlenstraße 6 25712 Burg/Dithmarschen Museum
    18 Büromaschinen-Museum Barsbüttel Am Eichenhain 7 22885 Barsbüttel Museum
    19 Carl Zeiss Naturzentrum Norddorf Strunwai 31 25946 Norddorf/Amrum Museum
    20 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Platz 4 24118 Kiel, Ostsee Forschung
    21 Computermuseum Eichenbergskamp 8 24149 Kiel Museum
    22 Dat ole Hus Na’t ole Hus 1 24613 Aukrug-Bünzen Museum
    23 Detlefsen-Museum im Brockdorff-Palais Am Fleth 43 25348 Glückstadt Museum
    24 digiCULT-Verbund eG Wrangelstraße 16 24105 Kiel Museum
    25 Dithmarscher Landesmuseum Bütjestraße 2-4 25704 Meldorf Museum
    26 Dorfmuseum Bistensee Gästehaus 24358 Bistensee Museum
    27 Dorfmuseum Brodersby Missunder Fährstraße 4 24864 Brodersby Museum
    28 Dorfmuseum Dammholm Heidelücker Weg 4 24875 Havetoftloit Museum
    29 Dorfmuseum Grube Hauptstraße 18 23749 Grube/Holstein Museum
    30 Dorfmuseum Haselau Hohenhorsterster Chaussee 11 25489 Haselau Museum
    31 Dorfmuseum Hohn Hauptstraße 8 24806 Hohn Museum
    32 Dorfmuseum Oster-Ohrstedt Hauptstraße 14 25885 Oster-Ohrstedt Museum
    33 Dorfmuseum Ottenbüttel Böverst Dörpstraat 2 25591 Ottenbüttel Museum
    34 Dorfmuseum Schacht-Audorf Kieler Straße 25 24790 Schacht-Audorf Museum
    35 Dorfmuseum Schönwalde Hörn 2 23744 Schönwalde am Bungsberg Museum
    36 Dorfmuseum Ulsnis Ulsnisfeld 3 24897 Ulsnis Museum
    37 Dr. Carl-Haeberlin Friesen-Museum Rebbelstieg 34 25938 Wyk/Föhr Museum
    38 Dr. Hans Meyer-Heimatmuseum Treenehaus 25876 Schwabstedt Museum
    39 Eisenkunstgussmuseum Glück-Auf-Allee 4 24782 Büdelsdorf Museum
    40 Eiszeitmuseum Nienthal 7 24321 Lütjenburg Museum
    41 Elbschiffahrtsmuseum Elbstraße 59 21481 Lauenburg/Elbe Museum
    42 Elektromuseum E.ON-Hanse AG Stormstraße 1 24768 Rendsburg Museum
    43 Ernst-Barlach-Museum Mühlenstraße 1 22880 Wedel/Holstein Museum
    44 Ernst-Barlach-Museum Barlachplatz 3 23909 Ratzeburg Museum
    45 Ernst-Ludwig-Kirchner-Dokumentation Bahnhofstraße 47 23769 Burg/Fehmarn Museum
    46 Erstes Circus-Museum in Deutschland Mühlenstraße 14 24211 Preetz Museum
    47 Fachhochschule Kiel Sokratesplatz 1 24149 Kiel, Ostsee Forschung
    48 Feuerwehrmuseum Gaarlandstraße 6 24881 Nübel Museum
    49 Feuerwehrmuseum Birkenmoor Osdorfer Landstraße 23 24229 Birkenmoor Museum
    50 Feuerwehrmuseum Schleswig-Holstein Friedrichsgaber Weg 290 22846 Norderstedt Museum
    51 Flensburger Schiffahrtsmuseum Schiffbrücke 39 24939 Flensburg Museum
    52 Freimaurermuseum Meldorfer Str. 2 25693 St. Michaelisdonn Museum
    53 Friesenstube Honkenswarft 25863 Hallig Langeneß Museum
    54 Friesisches Museum Alwin-Lensch-Straße 54 25899 Niebüll Museum
    55 Frisörmuseum Fischerkoppel 5 24340 Eckernförde Museum
    56 Gedenkstätte Ahrensbök Flachsröste 16 23623 Ahrensbök Museum
    57 GeesthachtMuseum! Bergedorfer Straße 28 21502 Geesthacht Museum
    58 Gemeindebücherei Kronshagen Kopperpahler Allee 63 24119 Kronshagen Bibliothek
    59 Gemeindebücherei Satrup Flensburger Strasse 7 24986 Satrup Bibliothek
    60 Geologisches und Mineralogisches Museum Ludewig-Meyn-Straße 12 24098 Kiel Museum
    61 Geologisches und Mineralogisches Museum Ludewig-Meyn-Str 12 24118 Kiel Museum
    62 Geschichtswerkstatt Herrenwyk Kokerstraße 1-3 23569 Lübeck-Herrenwyk Museum
    63 Großsteingrab Denghoog neben der Friesen-Kapelle 25996 Wenningstedt/Sylt Museum
    64 Günter Grass-Haus Glockengießerstr. 21 23552 Lübeck Museum
    65 Gutsmuseum Hohenstein Gut Hohenstein 24360 Barkelsby Museum
    66 Guttempler Museum Mildstedt Zu den Tannen 2 25866 Mildstedt Museum
    67 Hans Kock Stiftung Gut Seekamp Seekamper Weg 10 24159 Kiel-Schilksee Museum
    68 Haus der Natur Bornkampsweg 35 22926 Ahrensburg Museum
    69 Haus der Natur Bäderstraße 26 23743 Cismar Museum
    70 Haus Mecklenburg Domhof 41 23909 Ratzeburg Museum
    71 Haus Peters Dörpstraat 16 25882 Tetenbüll Museum
    72 Hebbel-Museum Österstraße 6 25764 Wesselburen Museum
    73 Heimatkundliches Museum Im Kloster 12 25557 Hanerau-Hademarschen Museum
    74 Heimatmuseum Neben St. Nikolai 23769 Burg/Fehmarn Museum
    75 Heimatmuseum Königstraße 30 23843 Bad Oldesloe Museum
    76 Heimatmuseum Bergstraße 2 25566 Lägerdorf Museum
    77 Heimatmuseum an der Mühle Mühlenstraße 24214 Gettorf Museum
    78 Heimatmuseum Brunsbüttel Markt 4 25541 Brunsbüttel Museum
    79 Heimatmuseum der Ostdeutschen Landsmannschaften Stadtweg 57 24837 Schleswig Museum
    80 Heimatmuseum Hanerau-Hademarschen Im Kloster 12 25557 Hanerau-Hademarschen Museum
    81 Heimatmuseum Heiligenhafen Thulboden 11a 23774 Heiligenhafen Museum
    82 Heimatmuseum Hohenwestedt Friedrichstraße 11 24594 Hohenwestedt Museum
    83 Heimatmuseum in der Mühle Anna Norby 24354 Rieseby Museum
    84 Heimatmuseum Marner Skatclub von 1873 Museumsstraße 2 25709 Marne Museum
    85 Heimatmuseum Mohrkirch Schulstraße 24405 Mohrkirch Museum
    86 Heimatmuseum Preetz Mühlenstraße 14 24211 Preetz Museum
    87 Heimatmuseum Reinfeld Neuer Garten 9 23858 Reinfeld Museum
    88 Heimatmuseum Wanderup Tarper Straße 17 24997 Wanderup Museum
    89 Heimatstube im Klosterstift Lindenplatz 11 24582 Bordesholm Museum
    90 Herbert-Gerisch-Stiftung Brachenfelder Str. 69 24536 Neumünster Museum
    91 Herrenhaus Altenhof Gut Altenhof 24340 Altenhof bei Eckernförde Museum
    92 Historische Fähre Kronsnest Kronsnest 7 25335 Neuendorf Museum
    93 Historisches Packhaus am Hafen Herrengraben 1 25832 Tönning Museum
    94 Historisches Sägewerk Schleswiger Straße 1 24376 Kappeln/Schlei Museum
    95 Holm-Museum Süderholmstraße 2 24837 Schleswig Museum
    96 Idstedt-Gedenkhalle Flensburger Straße 7 24837 Idstedt Museum
    97 Industriemuseum Elmshorn Catharinenstraße 1 25335 Elmshorn Museum
    98 Inselmuseum Pellworm Uthlandstraße 2 25849 Pellworm Museum
    99 International School of New Media Ratzeburger Allee 160 23538 Lübeck Sonstige
    100 Jüdisches Museum Rendsburg Prinzessinstraße 7-8 24768 Rendsburg Museum
    101 Kapitän-Tadsen-Museum Ketelswarft 25863 Hallig Langeneß Museum
    102 Karl-Rautenberg-Museum Hojerweg 25479 Ellerau Museum
    103 Kieler Schifffahrtsmuseum Wall 65 24103 Kiel Museum
    104 Kindheitsmuseum Schönberg Knüllgasse 16 24217 Schönberg/Probstei Museum
    105 Klaus-Groth-Museum Lüttenheid 48 25746 Heide Museum
    106 Kleines Angelner Dorfmuseum Dorfstraße 15 24977 Bönstrup Museum
    107 Kloster Cismar Bäderstrasse 42 23743 Cismar Museum
    108 Knüttel-Museum Norderbrarup Knüttelallee 1 24392 Norderbrarup Museum
    109 Königspesel Hanswarft 25859 Hallig Hooge Museum
    110 Konrad-Struve-Haus der Ortsgeschichte Bismarckstraße 1 25335 Elmshorn Museum
    111 KräuterPark Stolpe Am Pfeifenkop 9 24601 Stolpe Museum
    112 Kreismuseum Herzogtum Lauenburg Domhof 12 23909 Ratzeburg Museum
    113 Kreismuseum Prinzesshof Kirchenstraße 20 25524 Itzehoe Museum
    114 Kulturforum Burgkloster mit Museum für Archäologie Hinter der Burg 2-6 23552 Lübeck Museum
    115 Kunsthalle zu Kiel Düsternbrooker Weg 1 24105 Kiel Museum
    116 Künstlermuseum Heikendorf – Kieler Förde Teichtor 9 24226 Heikendorf Museum
    117 KZ-Gedenk- und Begegnungsstätte Ladelund Raiffeisenstraße 3 25926 Ladelund Museum
    118 KZ-Gedenkstätte Schwesing 25813 Schwesing bei Husum Museum
    119 Landesarchiv Schleswig-Holstein Prinzenpalais 24837 Schleswig Museum
    120 Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte Schloss Gottorf 24837 Schleswig Museum
    121 Lokschuppen Aumühle Am Gleise 6 21521 Aumühle-Friedrichsruh Museum
    122 Lorenz-von-Stein Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-AOllbshreacuhstesn-Ustnr.iv 7e5rsität zu Kiel. Bibliothe2k4118 Kiel Bibliothek
    123 Marine-Ehrenmal Strandstraße 92 24235 Laboe Museum
    124 Maschinenmuseum Kiel-Wik Am Kiel-Kanal 44 24106 Kiel Museum
    125 Max-Planck-Institut für Evolutionsbiologie August-Thienemann-Straße 2 24306 Plön Forschung
    126 Medizin- und Pharmaziehistorische Sammlung Brunswiker Straße 2 24105 Kiel Museum
    127 Menno-Simons-Gedächtnisstätte Alt Fresenburg 1 23843 Bad Oldesloe Museum
    128 Michael-Otto-Institut im NABU Goosstroot 1 24861 Bergenhusen Museum
    129 Möllner Museen, Historisches Rathaus Am Markt 12 23879 Mölln Museum
    130 Mühle Anna/Heimatmuseum Am Sportplatz 10 24809 Nübbel Museum
    131 Mühle ‚Hoffnung‘ Mühlenstraße 12 24960 Munkbrarup Museum
    132 Multimar Wattforum Tönning Am Robbenberg 25832 Tönning Museum
    133 Museen im Kulturzentrum Arsenalstraße 2-10 24768 Rendsburg Museum
    134 Museum Alte Münze Am Mittelburgwall 23 25840 Friedrichstadt Museum
    135 Museum Altföhringer Bauernhaus Buurnstraat 48 25938 Oevenum/Föhr Museum
    136 Museum am Danewerk Ochsenweg 5 24867 Dannewerk Museum
    137 Museum am Meer Postfach 11 55 25761 Büsum Museum
    138 Museum am Wasserturm Am Wasserturm 4a 25551 Hohenlockstedt Museum
    139 Museum Bargteheide Hamburger Straße 3 22941 Bargteheide Museum
    140 Museum Behnhaus/Drägerhaus Königstraße 9 – 11 23552 Lübeck Museum
    141 Museum der Grafschaft Rantzau Rantzau 13 25355 Barmstedt Museum
    142 Museum der Landschaft Eiderstedt Olsdorfer Straße 6 25826 St. Peter-Ording Museum
    143 Museum der Stadt Bad Schwartau Schillerstraße 8 23611 Bad Schwartau Museum
    144 Museum des Kreises Plön Johannisstraße 1 24306 Plön Museum
    145 Museum Eckernförde Rathausmarkt 8 24340 Eckernförde Museum
    146 Museum Eckernförde Rathausmarkt 8 24340 Eckernförde Museum
    147 Museum für Archäologie und Ökologie Dithmarschen Bahnhofstr. 23 25767 Albersdorf Museum
    148 Museum für Natur und Umwelt Mühlendamm 1-3 23552 Lübeck Museum
    149 Museum für Outsiderkunst Stadtweg 57 24837 Schleswig Museum
    150 Museum für Rot-Kreuz-Geschichte Rehmen 89 25421 Pinneberg Museum
    151 Museum HAUS HANSESTADT DANZIG Engelsgrube 66 23552 Lübeck Museum
    152 Museum Helgoland Kurpromenade 27498 Helgoland Museum
    153 Museum Helgoland Kurpromenade 27498 Helgoland Museum
    154 Museum Holstentor Holstentorplatz 23552 Lübeck Museum
    155 Museum Katharinenhof Katharinenhof 15 23769 Fehmarn Museum
    156 Museum Kellinghusen Hauptstraße 18 25548 Kellinghusen Museum
    157 Museum Kunst der Westküste Hauptstraße 1 25938 Alkersum/Föhr Museum
    158 Museum Kupfermühle Zur Kupfermühle 17 24955 Harrislee Museum
    159 Museum Langes Tannen Heidgrabener Straße 25436 Uetersen Museum
    160 Museum Rade am Schloss Reinbek Schloßstraße 4 21465 Reinbek Museum
    161 Museum Tuch + Technik Kleinflecken 1 24534 Neumünster Museum
    162 Museum Tuch + Technik, Textilmuseum Neumünster Kleinflecken 1 24534 Neumünster Museum
    163 Museumsberg Flensburg Museumsberg 1 24937 Flensburg Museum
    164 Museumshafen Flensburg e.V. Herrenstall 11 24939 Flensburg Museum
    165 Museumshof Lensahn Prienfeldhof 23738 Lensahn Museum
    166 Museumswerft Flensburg g-GmbH Schiffbrücke 43-45 24939 Flensburg Museum
    167 Naturkundemuseum Hauptstraße 108 25899 Niebüll Museum
    168 Naturkundliches Info-Zentrum 24398 Dörphof Museum
    169 Naturwissenschaftliches Museum Museumsberg 1 24937 Flensburg Museum
    170 Naturzentrum Mittleres Nordfriesland e.V. Bahnhofstraße 23 25821 Bredstedt Museum
    171 Nolde Stiftung Seebüll Seebüll 25927 Neukirchen Museum
    172 Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche. Nordelbisches Kirchenamt, NWoirndteelrbbiseckheers W kiergch 5e1narchiv 24114 Kiel Archiv
    173 NordseeMuseum – Nissenhaus Herzog-Adolf-Straße 25 25813 Husum Museum
    174 NordseeMuseum-Nissenhaus Husum. Bibliothek Herzog-Adolf-Str. 25 25813 Husum Bibliothek
    175 Obstmuseum Waldweg 2 24966 Winderatt Museum
    176 Oldenburger Wallmuseum Prof.-Struve-Weg 1 23758 Oldenburg in Holstein Museum
    177 Öömrang-Hüs Waaswai 1 25946 Nebel/Amrum Museum
    178 Ostenfelder Bauernhaus Nordhusumer Straße 13 25813 Husum Museum
    179 Ostholstein-Museum Eutin Schlossplatz 1 23701 Eutin Museum
    180 Otto-Flath-Kunsthalle und Villa Flath Bismarckallee 5 23795 Bad Segeberg Museum
    181 Otto-von-Bismarck-Stiftung Am Bahnhof 2 21521 Friedrichsruh Museum
    182 Phänomenta Norderstraße 157-163 24939 Flensburg Museum
    183 Pinneberg Museum Dingstätte 25 25421 Pinneberg Museum
    184 Pommerscher Greif e. V. Europaweg 3 23570 Lübeck-Travemünde Bibliothek
    185 Priesterkate Gudower Straße 1 21514 Büchen Museum
    186 Probstei Museum Schönberg Ostseestraße 8-10 24217 Schönberg/Probstei Museum
    187 Richard-Haizmann-Museum Rathausplatz 25899 Niebüll Museum
    188 Roter Haubarg Sand 5 25889 Witzwort Museum
    189 Sammlung Heppelmann Schleidörfer Straße 26 24893 Füsing Museum
    190 Sammlung volkskundlicher Granitsteine Hoheluft 1 24881 Nübel Museum
    191 Schifffahrtsmuseum Nordfriesland Am Zingel 15 25813 Husum Museum
    192 Schleimuseum Mittelstraße 7-8 24376 Kappeln/Schlei Museum
    193 Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek Wall 47/51 24103 Kiel Museum
    194 Schleswig-Holsteinisches Freilichtmuseum Hamburger Landstraße 97 24113 Molfsee Museum
    195 Schleswig-Holsteinisches Landwirtschaftsmuseum Meldorf Jungfernstieg 4 25704 Meldorf Museum
    196 Schloss Ahrensburg Lübecker Straße 1 22926 Ahrensburg Museum
    197 Schloss Reinbek Schlossstraße 5 21465 Reinbek Museum
    198 Schloss vor Husum König-Friedrich-V.-Allee 25813 Husum Museum
    199 Schmiedemuseum Itzehoer Chaussee 63-65 24808 Jevenstedt Museum
    200 Schmiedemuseum Brekling Alte Schmiede 24881 Brekling 40 Museum
    201 Schoolkat Langwedel Nortorfer Straße 5 24631 Langwedel Museum
    202 Schulhausmuseum Klues 1 24876 Hollingstedt Museum
    203 Skulpturenpark Nortorf Am Bellerbek 72 24589 Nortorf Museum
    204 St. Annen-Museum St. Annen-Straße 15 23552 Lübeck Museum
    205 St. Katharinen-Kirche – Museumskirche Königstr. – Ecke Glockengießerstr. 23552 Lübeck Museum
    206 Stadtarchiv Friedrichstadt Westerlilienstraße 7 25840 Friedrichstadt Archiv
    207 Stadtarchiv Kiel Fleethörn 9-17 24103 Kiel Archiv
    208 Stadtarchiv Mölln Wasserkrüger Weg 16 23879 Mölln Archiv
    209 Stadtarchiv Ratzeburg Demolierung 2 23909 Ratzeburg Archiv
    210 Stadtarchiv Wedel Rathausplatz 3-5 22871 Wedel Archiv
    211 Stadtarchiv Wilster Rathausstr. 4 25554 Wilster Archiv
    212 Stadtbücherei der Landeshauptstadt Kiel Andreas-Gayk-Strasse 31 24103 Kiel Bibliothek
    213 Stadtbücherei Neumünster Wasbeker Strasse 14-20 24534 Neumünster Bibliothek
    214 Stadtbücherei Wedel Rosengarten 6 22880 Wedel / Holst. Bibliothek
    215 Stadtgalerie im Elbeforum Brunsbüttel Von-Humboldt-Platz 5 25541 Brunsbüttel Museum
    216 Stadtgalerie Kiel Andreas-Gayk-Straße 31 24103 Kiel Museum
    217 Stadtmuseum Friedrichstraße 9-11 24837 Schleswig Museum
    218 Stadtmuseum – Warleberger Hof Dänische Straße 19 24103 Kiel Museum
    219 Stadtmuseum Norderstedt Friedrichsgaber Weg 290 22846 Norderstedt Museum
    220 Stadtmuseum Pinneberg Dingstätte 25 25421 Pinneberg Museum
    221 Stadtmuseum Wedel Küsterstraße 5 22880 Wedel/Holstein Museum
    222 Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf Schlossinsel 1 24837 Schleswig Museum
    223 Stiftung Schloss Eutin Schloss Eutin 23701 Eutin Museum
    224 Stiftung Schloss Glücksburg Große Straße 24960 Glücksburg Museum
    225 Stormarnsches Dorfmuseum Sprenger Weg 1 22955 Hoisdorf Museum
    226 Sylter Heimatmuseum Am Kliff 19 25980 Keitum/Sylt Museum
    227 TheaterFigurenMuseum Lübeck Kolk 14 23552 Lübeck Museum
    228 Theodor-Mommsen-Gedächtnisstätte Markt 5 25836 Garding Museum
    229 Theodor-Storm-Museum Wasserreihe 31 25813 Husum Museum
    230 Tischlereimuseum Friedrichstadt Ostermarktstr. 15 25840 Friedrichstadt Museum
    231 Turmhügelburg Lütjenburg Plöner Str. 73 24321 Lütjenburg Museum
    232 Vogelkoje Kampen Lister Straße 25999 Kampen/Sylt Museum
    233 Völkerkundesammlung Parade 10 23552 Lübeck Museum
    234 Volkskunde Museum Schleswig Suadicanistr. 46-54 24837 Schleswig Museum
    235 Volkskunde Museum Schleswig Hesterberg 24837 Schleswig Museum
    236 Volkskundliche Sammlung Boekwatt 6 24894 Tolk Museum
    237 Waldmuseum Postanschrift: Holzmarkt 7 25712 Burg/Dithmarschen Museum
    238 Wassermühle Schaalby Mühlenstr. 4 24882 Schaalby Museum
    239 Wassermühle Schaalby Mühlenstraße 4 24882 Schaalby Museum
    240 Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime TechBneorlloingeier Sutnrda ßFeo r1s1c5hung. Bibliothek und2 4F3a4ch0informEcakteiornnsföstredlele Bibliothek
    241 Wenzel Hablik Museum Reichenstraße 21 25524 Itzehoe Museum
    242 Werner Weckwerth Museum Wellumweg 50 25924 Friedrich-Wilhelm-Lübke-Koog Museum
    243 Wikinger Museum Haithabu Am Haddebyer Noor 5 24866 Busdorf Museum
    244 Willy-Brandt-Haus Lübeck Königstraße 21 23552 Lübeck Museum
    245 Windmühle Auberg 6 24960 Munkbrarup Museum
    246 Windmühle Amanda Schleswiger Str. 1 24376 Kappeln/Schlei Museum
    247 ZBW – Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften – Leibniz-DInüfsotremrnabtiroonoskzeern Wtruemg 1W20irtschaft 24105 Kiel Bibliothek
    248 zeiTTor – Museum der Stadt Neustadt in Holstein Am Markt 1 23730 Neustadt/Holstein Museum
    249 Zoologisches Museum Hegewischstraße 3 24105 Kiel Museum

    Drucksache 18/799

  • Kleine Anfrage: Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Schleswig- Holstein

    Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    1. Wie viele Entscheidungen der Gerichte Schleswig-Holsteins wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in der Landesrechtsprechungsdatenbank (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) veröffentlicht? Es wird – soweit diese Daten vorliegen – darum gebeten, eine Aufschlüsselung nach Gerichten sowie nach Gerichtszweigen vorzunehmen.

    Antwort:
    332, Aufschlüsselung für jedermann über folgenden Link verfügbar:
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1ixn/page/bsshoprod.psml/js_peid/Suchportlet2/media-type/htmlformhaschangedvalue=yes&eventSubmit_doSearch=suchen&action=portlets.jw.MainAction&deletemask=no&wt_form=1&form=jurisExpertSearch&desc=text&query=&desc=date&query=date&dateFrom=2010&dateTo=2012&desc=court_author&query=&desc=filenumber&query=&standardsuche=suchen

    2. Wie viele Entscheidungen sind durch Schleswig-Holsteinische Gerichte in den Jahren 2010, 2011 und 2012 insgesamt ergangen? Es wird – soweit diese Daten vorliegen – darum gebeten, eine Aufschlüsselung nach Gerichten sowie nach Gerichtszweigen vorzunehmen.

    Antwort:
    Gerichtliche Entscheidungen – Urteile und Beschlüsse (einstweiliger Rechtsschutz, Einstellung nach Vergleich, Klagrücknahme oder sonstiger Erledigung), prozessleitende Verfügungen, mündliche Entscheidungen in der Sitzung – werden nicht statistisch erfasst.

    3. Wie erfolgt die Auswahl der zu veröffentlichenden Entscheidungen durch die Gerichte?

    Antwort:
    Die zuständige Richterin / der zuständige Richter bzw. das Kollegialorgan ent-scheidet über die Veröffentlichung.

    4. Erbringt die Landesregierung für die Veröffentlichung von Entscheidungen und Gesetzen durch die juris GmbH eine Gegenleistung? Wenn ja, welche?

    Antwort:
    Das Land Schleswig-Holstein unterhält mit der juris GmbH – Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland – einen „Vertrag Entscheidungen der Gerichte des Landes Schleswig-Holsteins als Bürgerservice“. Das Land zahlt für die laufende Pflege, den Betrieb und das Hosting des Informationssystems eine Vergütung (Pflegepauschale).

    5. Werden die Daten an die juris GmbH in einem abgestimmten Format übermittelt? Wenn ja, werden die Daten auch anderen Personen aus Wunsch in diesem Format zur Verfügung gestellt?

    Antwort:
    Für die Erfassung, ggfls. Anonymisierung, Kennzeichnung und Übersendung der für den Bürgerservice bestimmten Entscheidungen stellt juris den Gerichten des Landes ein von juris entwickeltes elektronisches Werkzeug – das juris Metadaten-Tool – zur Verfügung.

    6. Hält es die Landesregierung für denkbar, auch andere Datenbanken, insbesondere solche, die von den Nutzern kein Entgelt verlangen, regelmäßig mit Urteilen zu versorgen?

    Antwort:
    Datenbanken können die Gerichtsentscheidungen, die sie veröffentlichen wollen, von den Gerichten anfordern. Sie unterfallen Ziff. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG SH (GVOBl. 1992, 439) – Überlassung einer gerichtlichen Ent-scheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter: 12,50 Euro je Entscheidung. Die Landesrechtsprechungsdatenbank ist für alle Nutzer kostenlos.

    7. Wie beurteilt die Landesregierung die Veröffentlichungspraxis von Gerichtsentscheidungen in Schleswig-Holstein?

    Antwort:
    Eine Beurteilung steht der Landesregierung nicht zu, da es sich um Entscheidungen der unabhängigen Richterinnen und Richter handelt (s. Frage 3).

    8. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Rechtsanwendung und Rechtsverständnis oftmals ohne Kenntnis der zugehörigen Rechtsprechung nicht oder nur schwer möglich ist?

    Antwort:
    Ja.

    Drucksache 18/798

  • Kleine Anfrage: Einsatz stiller SMS in Schleswig-Holstein

    Einsatz stiller SMS in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    In den Kieler Nachrichten vom 02. April 2013 wird über den Einsatz sog. stiller SMS durch die Schleswig-Holsteinische Polizei berichtet. Hierbei wurde über eine Kooperation oder Zusammenarbeit mit einem privaten Anbieter berichtet.

    Vorbemerkungen der Landesregierung:
    Der Verfassungsschutz berichtet zu operativen Maßnahmen im dafür vorgesehenen Parlamentarischen Kontrollgremium. In die Beantwortung der Kleinen Anfrage sind daher keine Beiträge des Verfassungsschutzes eingeflossen.

    1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Einsatz der stillen SMS durch welche Behörden des Landes?

    Antwort: Der Einsatz erfolgt auf Grundlage der §§ 100a und 100b StPO, §§ 185a Abs. 2 Nr. 3 und 186 Abs. 1 Satz 5 LVwG durch das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein.

    2. Wie ist der Umfang des Einsatzes der stillen SMS durch Behörden des Landes Schleswig-Holstein in den Jahren 2011 und 2012 gewesen? Insbesondere:
    a. In wie vielen Verfahren wurde diese Technik eingesetzt
    b. Wie viele Personen und wie viele Endgeräte waren betroffen?

    Antwort: Statistisch erfasst wird lediglich die Zahl der Ermittlungsverfahren, in denen Stille SMS vorgenommen wurden. Handybesitzer und Fall sind nicht immer identisch, weil eine Person über mehrere Handys verfügen kann.
    2011: in 298 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
    davon: 3 zur Gefahrenabwehr
    2012: in 333 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
    davon: 3 zur Gefahrenabwehr

    c. Wie viele stille SMS wurden je Verfahren, Endgerät oder Person versendet?

    Antwort: Siehe Antwort zu 2a. und b.

    d. In wie vielen Fällen wurden die Betroffenen nachträglich über die Maßnahme und ihren Umfang informiert? Es wird darum gebeten, bei der Antwort zwischen dem Einsatz zur Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu differenzieren.

    Antwort: Eine statistische Erfassung der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 StPO und § 186 Abs. 4 LVwG findet nicht statt.

    3. Erfolgt der Einsatz der stillen SMS durch eine elektronische Schnittstelle und kann „vom Schreibtisch aus“ initiiert werden?

    Antwort: Der Einsatz erfolgt auf elektronischem Weg. Wegen der Konzentration auf eine Zentralstelle für Telekommunikationsüberwachung des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein (s. Antwort zu 1) kann der einzelne Ermittlungssachbearbeiter –in der Annahme, dass er mit „vom Schreibtisch aus“ gemeint ist – nicht initiieren.

    4. Wie lange werden Maßnahmen unter Einsatz stiller SMS üblicherweise durch-geführt? In welchem Ausmaß wurde eine Verlängerung der Maßnahme durchgeführt? Wurden – gerade in den länger andauernden Maßnahmen – trotz erfolgreicher Feststellung des Standortes weiter stille SMS eingesetzt? Wenn ja, warum?

    Antwort: Stille SMS werden in den meisten Fällen zur Bestimmung eines Aufenthaltsortes eines Mobilfunkgerätes genutzt. In diesen Fällen ist das Ziel damit erreicht und die Maßnahme wird beendet. Es gibt aber auch Fälle, in denen es um die Zielsuche einer Person geht (Zielfahndung/Festnahme). Dort wird die Stille SMS in Mehrzahl eingesetzt. Die Sachverhalte sind zu verschieden, um typisierende Antworten zu geben. Außerdem sind statistische Erfassungen nicht vorhanden.

    5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Eingriffsintensität dieser Maßnahme bei der Erstellung eines Bewegungsprofils gegenüber der bloß singulären Standortfeststellung höher ist? Wenn ja, in welcher Form wird dies bei dem Einsatz der Technik berücksichtigt?

    Antwort: Ja. Die Maßnahme der Stillen SMS wird jeweils unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen bei Gericht beantragt und vom Gericht in Rechtsgüterabwägung beschlossen. Die Durchführung der Maßnahme erfolgt streng nach den richterlichen Vorgaben.

    6. Trifft es zu, dass der Einsatz stiller SMS unter Einschaltung oder Unterstützung eines privaten Anbieters erfolgt? Wenn ja:
    a. Welche privaten Anbieter sind in den Einsatz stiller SMS eingebunden und wann erfolgte der Vertragsschluss?
    b. Welche Kosten entstehen dem Land durch den Vertrag mit diesem Anbieter? Es wird um die Angabe einer Bezugsgröße gebeten (z.B. je SMS, je Fall usw.).

    Antwort: In der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit konnte mit dem Dienstleistungsanbieter keine Verständigung herbeigeführt werden, ob – und ggf. wie – er mit diesen Auskünften einverstanden ist.

    c. Anhand welcher konkreten vertraglicher und außervertraglicher Mechanismen wird gewährleistet, dass die erheblichen datenschutzrechtlichen Belange hinreichend berücksichtigt werden?

    Antwort: Der Dienstleistungsanbieter erhält als einziges personenbeziehbares Datum die Mobilfunkkennung. Diese wird direkt nach Auftragserledigung anonymisiert. Die Zahl der besonders beauftragten Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein ist sehr gering gehalten. Bei ihnen greifen die straf- und dienstrechtlichen Sanktionen des Missbrauchs.

    d. Finden regelmäßig Kontrollen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards bei dem Anbieter durch das Land statt?

    Antwort: Bisher hat keine Kontrolle stattgefunden.

    e. Ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in die datenschutzrechtliche Bewertung einbezogen worden?

    Antwort: Das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz prüft zurzeit das Verfahren.

    7. Wertet die Landesregierung den Einsatz stiller SMS über die bloße statistische Erfassung hinaus aus? Wenn ja, wird um die Mitteilung der Auswertungsergebnisse oder hilfsweise die Beschreibung der Art und Weise der Auswertung gebeten.

    Antwort: Siehe Antwort zu 2. a. und b.

    8. Wertet die Landesregierung aus, ob der Einsatz richterlich oder wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft bzw. im Falle der Gefahrenabwehr der ersatzweise zuständigen Behörde angeordnet wurde?

    Antwort: Siehe Antwort zu 2. a. und b.

    9. Wertet die Landesregierung aus, ob die Maßnahme später aufgehoben oder für rechtswidrig befunden wurde?

    Antwort: Siehe Antwort zu 2. a. und b.

    10. Sind der Landesregierung abgeschlossene oder noch laufende Evaluationsverfahren in anderen Bundesländern oder durch den Bund bekannt? Wenn ja, wird um deren Benennung und eine kurze Beschreibung der diesbezüglichen Kenntnisse der Landesregierung, insbesondere den Evaluationsergebnissen, gebeten.

    Antwort: Nein.

    11. Wird die Landesregierung darauf hinwirken, dass die Erfassung des Einsatzes stiller SMS bundesweit nach vergleichbaren Standards erfolgt, um so einen besseren Vergleich zwischen den Bundesländern zu ermöglichen?

    Antwort: Die Landesregierung sieht dafür keinen Bedarf.

    Drucksache 18/759

  • Kleine Frage: Umsetzung des Projektes PROFI

    Umsetzung des Projektes PROFI

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Finanzministerin

    Vorbemerkung des Fragestellers zu Frage 1:
    In der Kleinen Anfrage: „Wirtschaftlichkeit des Projektes PROFI“ vom 6. Februar 2013 (Drs. 18/461) erklärte die Landesregierung, dass sie keine Notwendigkeit darin sehen würde, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Gesamtvolumens für die Titel 883 01 und 884 01 durchzuführen. Ebenso wurde darauf verwiesen, dass die Ressorts aufgefordert worden seien, bis zum 28. Februar 2013 Maßnahmen zu entwickeln und dem Finanzministerium anzuzeigen.

    Vorbemerkung der Landesregierung:
    Die Fragen können noch nicht alle abschließend beantwortet werden. Das Finanzministerium wird dem Finanzausschuss des Landtages zu gegebener Zeit berichten.

    1) Welche Maßnahmen / Projekte wurden dem Finanzministerium durch die Ressorts angezeigt? Es wird um eine tabellarische Auflistung der Maßnahmen, geordnet nach Übermittlungseingang und Ministerium, inkl. Auftragsvolumen, Zuordnung zu den oben erwähnten Titeln sowie, falls vorhanden, einer schon vorgenommenen Priorisierung gebeten.

    Für das Teilprojekt PROFI 15:
    Die Beratungen über die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen dauern derzeit noch an. Eine abschließende Bewertung über die Umsetzung wurde noch nicht vorgenommen. Die anliegende Übersicht enthält die aus den Ressorts vorgeschlagenen Maßnahmen. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Umsetzung der notwendigen Mittel aus dem Titel 1111 883 01 (MG 05).
    Für das Teilprojekt PROFI 15: Ressort / Einzel-plan Maßnahme Antragsvolumen 2013
    1 MWAVT / Epl. 06 Umrüstung von Lichtsignalanlagen auf LED-Technik 600,0 T€
    2 MSGFG / Epl. 10 Erstellung einer Organisationsanalyse für den Bereich des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAsD) durch einen externen Gutachter 150,0 T€
    3 MBW / Epl. 07 Energetische Sanierung des Fachbereichs Agrarwirtschaft der Fachhochschule Kiel in Osterrönfeld 750,0 T€
    4 MJKE / Epl. 09 „Vorsorgelotsen“ der schleswig-holsteinischen Betreuungsvereine 150,0 T€
    5 ZIT-SH / Epl. 14 Zentrale IT-Support Service Infrastruktur bei Dataport 4.000,0 T€
    Für das Teilprojekt PROFI 35, Kap. 1111, 884 01 MG 05:
    Maßnahme
    Übermittlungseingang
    Ministerium
    Volumen
    PA PROFI GMSH
    1 In allen vom Land genutzten Liegenschaften Energiesparende und ökologische Maßnahmen Ende 2012 durchgeplante Vorhaben aus dem 2013 nicht mehr dotierten Titel 1211-712 01 Alle 2,0 Mio.€ Februar 2013
    2.1
    Landgericht Lübeck, energetische Fassadensanierung
    Große Baumaßnahme,
    Juni 2011
    MJKE
    6,9 Mio.€
    Febr. 2013
    2.2
    Amtsgericht Pinneberg, energetische Sanierung der Fassade Große Baumaßnahme, März 2011 MJKE 1,1 Mio.€
    April 2013
    2.3
    CAU Kiel, Mensa I, energetische Fassadensanierung Große Baumaßnahme, Aug.2011, FU-Bau genehmigt mit 2,6 Mio. € incl. BNK Bauauftrag erteilt, Anteil PROFI MBW 1,2 Mio.€ Dez. 2011
    2.4
    JVA NMS, Sanierung Haus C, energetische Sanierung Dach Fenster, Heizung Große Baumaßnahme, 1. Bauab-schnitt 02.2006 MJKE 1,6 Mio.€ April 2013
    3
    ZGB Liegen-schaften Vorha-ben in den Berei Aus dem Controlling dem FM bekannte Vorhaben. FM / alle
    10,0 Mio.€
    In Vorbereitung
    chen Elektrotechnik und Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
    benliste Juli 2012. Planungsauftrag zu Projektauswahl in Vorbereitung
    April 2013
    4
    CAU-Liegenschaften, Gebäudetechni-sche Maßnahmen im Rahmen BBN 1
    Sommer 2012, Pla-nungsauftrag zur Projektauswahl aus dem vorliegenden „Baulichen Entwicklungsplan“ erteilt.
    MBW 2,0 Mio.€ April 2013
    5
    Derzeit noch offenes Investitionsvolumen für Ressortmeldun-gen, Meldeschluss 30.04.2013 Alle 10,2 Mio.€

    III Q. 2013 Für ein nach derzeitigem Planungsstand noch offenes Investitionsvolumen von rund 10 Mio.€ wurde den Ressorts zur Benennung von dort bekannten Maßnahmen eine Frist bis zum 30.04.2013 eingeräumt. Der Betrag kann sich abhängig vom Ergebnis der weiteren Untersuchungen der GMSH im Rahmen der Planungsaufträge noch ändern.

    Vorbemerkung des Fragestellers zu den Fragen 2 und 3:
    In der Kleinen Anfrage: „Rentabilität des Projektes PROFI“ vom 15. November 2012 (Drs. 18/262) erklärte die Landesregierung, eine Effizienzuntersuchung der einzelnen Maßnahmen / Projekte durch die GMSH durchführen zu lassen. Mit Bezug auf die Landeshaushaltsordnung und das Haushaltsgrundsätzegesetz werden unter dem Begriff „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“ die Formen der Effizienzuntersuchung zusammengefasst.

    2) Welche Maßnahmen / Projekte im Bezug auf das Projekt „PROFI“ wurden der GMSH angezeigt? Es wird um eine tabellarische Auflistung der Maßnahmen, geordnet nach Übermittlungseingang und Ministerium, inkl. Auftragsvolumen,
    Zuordnung zu den oben erwähnten Titeln sowie, falls vorhanden, einer schon vorgenommenen Priorisierung gebeten.

    Vergleiche Ausführungen zu Frage 1, Tabelle Teilprojekt PROFI 35

    3) Welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen liegen durch die GMSH – bezogen auf die Fragen 1 und 2 – vor?

    Von dem Teilprojekt PROFI 15 ist die GMSH nicht berührt.
    Für das Teilprojekt PROFI 35:
    Bei der Auswahl der umzusetzenden Maßnahmen ist nach § 2 (3) Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens “Energetische Sanierung“ der Aspekt der Wirtschaftlichkeit vorrangig zu berücksichtigen. Grundlage sind hierfür die für die Landesgebäude mit einer Grundfläche von > 1000qm flächendeckend erstellten Energieausweise. Im Zuge der Überprüfung sind in den Prüfberichten festgestellte Defizite dokumentiert und Maßnahme-Empfehlungen festgehalten. Aus den bekannten, kurzfristig umsetzbaren Vorhaben wurden auf dieser Grundlage im Vorfeld vom Finanzministerium mit der GMSH Maßnahmen ausgewählt, bei denen die vorliegenden Erkenntnisse einen besonders hohen energetischen Sanierungsbedarf ergeben und den Haushalt in der Bewirtschaftung nachhaltig entlasten. Mit den Ressorts wurde am 08. Februar 2013 eine Vorhabenauswahl getroffen (Siehe Tabelle zu Fra-ge 2, Teilprojekt Profi 35), die ein Investitionsvolumen von 24,8 Mio.€ belegt.
    Das FM hat der GMSH darauf hin Planungsaufträge (PA) erteilt, in deren Zuge genauere Daten zu Kosten und Energie(kosten)einsparung ermittelt werden.

    4) Wann wurden die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchgeführt?

    Vergleiche Ausführungen zu Frage 3

    5) Wurden die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach einem gesamtwirtschaftlichen, einzelwirtschaftlichen und/oder einem anderen Verfahren durchgeführt?

    In letzterem Fall wird um konkrete Benennung und Erläuterung des Verfahrens gebeten.
    Vergleiche Ausführungen zu Frage 3

    6) Wurde zur Analyse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf die Kostenvergleichs-, Kapitalwert-, Nutzwert- und/oder eine andere Methode zurückgegriffen? In letzterem Fall wird um konkrete Benennung und Erläuterung des Verfahrens gebeten.

    Vergleiche Ausführungen zu Frage 3

    7) Welche Kenn- und Vergleichszahlen sind im Rahmen der Frage 6 verwendet worden, mit welchen Werten wurden diese angesetzt und wie wurden sie gewichtet?

    Vergleiche Ausführungen zu Frage 3

    8) Welche konkreten Ergebnisse haben die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erbracht? Es wird um die Angabe sowohl der zahlen- wie auch der textmäßigen Ergebnisse gebeten.

    Vergleiche Ausführungen zu Frage 3

    9) Es wird um die Beifügung der Dokumentation sowie der Unterlagen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gebeten.

    Vergleiche Ausführungen zu Frage 3
    Für die Fragen 3 bis 9 wird um eine tabellarische Auflistung nach Maßnahme gebeten. Sollte eine andere Behörde oder Institution die Wirtschaftlichkeitsuntersuchun-gen vorgenommen haben oder mit diesen beauftragt worden sein, gelten die Fragen 2 – 9 entsprechend.

    Vorbemerkung des Fragestellers zu Frage 10:
    Durch die Verabschiedung des Haushalts vom 23.01.2013 erhielt das Finanzministerium die Ermächtigung und Verpflichtung, an das „Sondervermögen Energetische Sanierung“ bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein 35 Mio. Euro bis zum 31.12.2013 zuzuführen.

    10) In welcher Höhe wurden bereits finanzielle Mittel an das „Sondervermögen Energetische Sanierung“ zugeführt?

    Bislang wurden dem Sondervermögen keine finanziellen Mittel zugeführt.

    11) Welchen Zinskonditionen und welcher Fristigkeit unterliegen die Kredite zur Finanzierung dieser Mittel?
    Die Finanzierung der Mittel erfolgt nicht einzelfall- bzw. projektbezogen, sondern im Rahmen des Gesamthaushalts und der entsprechenden Liquiditätsplanung. Im aktuellen Kapitalmarktumfeld historisch niedriger Zinsen finanziert sich das Land vorzugsweise im Bereich der längeren Laufzeiten von sieben bis zehn Jahren. Die Zinssätze liegen hier auf einem Niveau von unter 2%.

    12) Welche Zinskosten sind dem Land dadurch bereits entstanden? Welche werden bis zum erstmaligen Mittelabfluss noch entstehen?

    Siehe Ausführungen zu Frage 10
    Es wird um eine genaue Auflistung nach Datum und Höhe der Zuführung, Zinssatz, bisherige Zinskosten sowie Fristigkeit gebeten.
    Siehe Ausführungen zu Frage 10

    Drucksache 18/703

  • Kleine Anfrage: Anpassung des Erdölförderungszinses

    Veröffentlicht am: 2013-04-09

    Anpassung des Erdölförderzinses

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König und Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

    1) Gibt es Kriterien, die eine Anpassung des Erdölförderzinses für bestimmte Unternehmen oder Förderstätten begründen?

    Nein. Die Förderabgabe auf Erdöl richtet sich nach dem Bundesberggesetz, das aber die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum abweichende Regelungen auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten zu treffen. Schleswig-Holstein macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Derzeit gilt die Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 11. Dezember 2012.

    Sofern die erste Frage bejahend zu beantworten ist:

    2) Welche Kriterien sind dies? Kann es aufgrund der Fördermethode zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen?

    Entfällt.

    3) Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage beruht dieses Vorgehen und wie gestaltet sich das Verfahren zur Genehmigung eines angepassten Zinssatzes?

    Entfällt.

    4) Welchen Unternehmen, in wie vielen Fällen, wurde seit dem Jahr 2003 (Stand: März 2013) ein angepasster Erdölförderzins in welcher Höhe und bei welcher Fördermenge und – technologie gestattet?

    Entfällt.

    Drucksache 18/704