Kategorie: Anfrage

  • Kleine Anfrage: Umgang mit Lebensmittelproben – Käse aus Prüflaboren in Kantinen

    Umgang mit Lebensmittelproben – Käse aus Prüflaboren in Kantinen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

    Anmerkung: Aus der Presseberichterstattung wurde bekannt, dass Reste von Käseproben, die Produzenten dem Land zwecks Überprüfung unentgeltlich zur Verfügung stellten, jahrzehntelang an Kantinen verkauft wurden.

    Vorbemerkung der Landesregierung:
    Bei der hier in Frage stehenden Überprüfung von Käse handelt es sich um eine reine Markenprüfung zur Einstufung von Güteklassen gemäß § 11 der Käseverordnung vom 14. April 1986. Die Käseprüfungen finden in einem monatlichen Turnus durch eine überregionale Sachverständigenkommission statt. Für diese Prüfungen werden ganze Käselaibe angeliefert, von denen jeweils nur kleine Mengen für sensorische und analytische Prüfungen entnommen werden.

    1. Wie viele Betriebe (Produzenten) waren insgesamt betroffen?

    Fünf Meiereien.

    2. Welche Kantinen waren betroffen?

    Die Kantine im Behördenzentrum Kiel-Wik sowie die Kantine im Gebäude Düsternbrooker Weg 104.

    3. Wer hat die Weitergabe der Proben autorisiert? Wer ist für die Weitergabe verantwortlich?

    Die Weitergabe war über Jahrzehnte geübte Praxis, die Anfänge lassen sich nicht mehr nachvollziehen. Warum seinerzeit die Weitergabe und die damit verbundene Einrichtung eines Einnahmetitels im Landeshaushalt eingeführt und autorisiert wurden, darüber liegen dieser Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

    4. Kann ausgeschlossen werden, dass die an die Kantinen weitergegeben Proben mit Keimen oder anderweitig belastet waren?

    Es handelt sich bei den Proben um handelsüblichen Käse, der gemäß Marktordnung eingestuft wurde. Die Überprüfungen fanden nicht aufgrund lebensmittelrechtlicher oder sicherheitsrelevanter Fragestellungen statt. Zur guten fachlichen Laborpraxis gehört es, Probematerial so zu lagern und zu behandeln, dass Belastungen mit Fremdkeimen etc. ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Käseprüfung wird der Käse von Sachverständigen geprüft und verkostet.

    5. Kann eine Gesundheitsgefährdung bei Verzehr der weitergegebenen Proben ausgeschlossen werden?

    Siehe Antwort zu Frage 4.

    6. Welche Gründe gibt es für das Land SH und den verantwortlichen Minister von der Bundesregelung, die die Weitergabe der nicht genutzten Proben verbietet, abzuweichen?

    Siehe Antwort zu Frage 3.

    7. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass die Abgabepflicht eine gesetzliche Einschränkung des Eigentumsrechts darstellt und das Land aus dieser Einnahmen erwirtschaftet?

    Die Landesregierung hat die langjährige Praxis umgehend beendet. Warum der Haushaltsgesetzgeber dieser Praxis über Jahre zugestimmt hat, darüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erfolgt zurzeit durch die Staatsanwaltschaft Kiel in einem dort anhängigen Ermittlungsverfahren. Ergebnisse dieser Prüfung sind der Landesregierung bislang nicht bekannt.

    8. In welchem Haushaltstitel wurde die Einnahmeerwartung eingestellt?

    Für die Einnahmen ist im Landeshaushalt seit Jahrzehnten ein entsprechender Titel vorhanden (Titel Nr. 125 01). In den letzten Jahren sind Einnahmen in Höhe von ca. 2000 € verbucht worden. Dem stehen Kosten von rund 40.000 € gegenüber, die das Land trägt (Titel 534 02).

    9. Sind derartige Fälle auch aus anderen Bundesländern bekannt? Wenn ja, welche? Bitte Land und jeweiligen Fall nennen.

    Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor.

    10. Werden Proben, die aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Regelungen auch in anderen Bereichen (Fleisch, Fisch etc.) abgegeben werden, nach der Beprobung entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben? Wenn ja, an wen und zu welchem Zweck?

    Nein.

    11. Welche Arten von Lebensmittelproben sammelt das Land sonst noch bei Produzenten oder Händlern? Was passiert mit den jeweiligen Resten, die nicht für die Untersuchung benötigt wurden?

    Im Rahmen von Prüfungen zu Marktordnungen bzw. im Rahmen von Lebensmitterechtlichen Untersuchungen werden vielfältige Proben untersucht, deren Reste gemäß den Vorgaben ordnungsgemäß entsorgt werden.

    Drucksache 18/1541

  • Kleine Anfrage: Einsatz von Windows XP und Office 2003

    Einsatz von Windows XP und Office 2003

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

    Vorbemerkung des Abgeordneten:
    Am 8. April 2014 stellt Microsoft den Support für Windows XP sowie für Office 2003 ein.

    1. Wie viele Installationen von Windows XP sind zurzeit bei dem Land und seinen Einrichtungen im Betrieb? Wie viele davon sind direkt oder indirekt mit dem Internet verbunden?

    Antwort:
    Installationen innerhalb des Landesstandards Der Bereich des Bürokommunikations-Landesstandards „+1“ wird komplett umgestellt. Es gibt noch wenige Restinstallationen, welche bis Juni 2014 ab-gearbeitet sein werden. Installationen von Windows XP, welche primär zur Steuerung von z.B. Labor-geräten pp. eingesetzt werden, sind im Einzelfall durch die zuständige Dienststelle zu betrachten. Das „Integrierte Sicherheitsmanagement des Landes SH (ISMS)“ erlässt hier verwenden. Installationen außerhalb des Landesstandards Steuerverwaltung: In der Steuerverwaltung werden derzeit ca. 5000 Installationen von Windows XP betrieben, die miteinander, aber nur indirekt mit dem Internet (über Terminal-Server-Lösung) verbunden sind. Weitere 200 (Internet-PCs) Installationen sind direkt mit dem Internet, aber weder mit den erstgenannten Installationen noch untereinander verbunden. Nachgeordneter Bereich MJKE Staatsanwaltschaften: Es sind 815 Installationen von Windows XP im Betrieb. Im Bereich der Staats-anwaltschaften sind davon 5 Installationen von Windows XP im Betrieb. Keine dieser Installationen ist direkt mit dem Internet verbunden. MBW: Für den Bereich der Hochschulen und der Universitätskliniken ist eine Erhe-bung in der für die Antwort zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten.

    2. Wie viele Installationen von Office 2003 sind derzeit bei dem Land oder seinen Einrichtungen im Betrieb? Wie viele davon sind direkt oder indirekt mit dem Inter-net verbunden oder kommen mit Dateien, die aus dem Internet stammen, in Kontakt?

    Antwort:
    Landesstandard „+1“ Im Landesstandard ist eine Umstellung flächendeckend umgesetzt. Es gibt noch Restinstallationen, welche in Abhängigkeit zu Fachverfahren eingesetzt werden. Diese sind im Einzelfall durch die Dienststelle zu betrach-ten. Vorgaben dazu werden über das „Integrierte Sicherheitsmanagement des Landes SH (ISMS)“ erlassen.
    Steuerverwaltung: In der Steuerverwaltung gibt es 19 Installationen, die mit dem Internet indirekt verbunden sind.
    Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften: Es sind 810 Installationen von Office 2003 im Betrieb. Im Bereich der Staats-anwaltschaften sind davon 5 Installationen von Windows XP im Betrieb. Keine dieser Installationen ist direkt mit dem Internet verbunden. MBW: Für den Bereich der Hochschulen und der Universitätskliniken ist eine Erhe-bung in der für die Antwort zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten.

    . Wenn noch Installationen vorhanden in Betrieb sind:
    1. Wird das Land die genannten Installationen nach dem 8.4.2014 weiterbe-treiben? Wenn ja, warum und wann ist eine Umstellung geplant?

    Antwort:
    Landesstandard „+1“ Im Bereich des Landesstandards ist ein Nachfolgesystem seit 2011 verfügbar. Der Betrieb von verbleibenden, einzelnen Installationen in Verantwortung der jeweiligen Ressorts erfolgt mit der Maßgabe, eine zeit-nahe Umstellung sicherzustellen. Die Umstellung wird durch das integrierte Sicherheitsmanagement des Landes kontrolliert.Steuerverwaltung: Ja. Der Weiterbetrieb ist mit überschaubaren Risiken verbunden. Zwar steigt das Risiko der Infektion mit Schadsoftware, das gilt jedoch nur für die 200 Installationen, die mit dem Internet direkt verbunden sind. Selbst im Fall der Infektion einer solchen Installation besteht keine Ge-fahr einer Verbreitung auf weitere Installationen. Zur geplanten Umstellung s. Antwort auf Frage 3.3. MJKE
    Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften: Im Bereich der Justiz werden die noch verbleibenden Windows XP-Installationen bis November 2014 weiter betrieben werden. Die Ablösung erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Ersatzausstattungen, die im November 2014 abgeschlossen sind.
    Im Bereich der Staatsanwaltschaften werden die unter 1 genannten vorhandenen Installationen aus fachlichen Gründen zunächst weiterbe-trieben werden müssen, um die in Ablösung befindliche MESTA 2.x –Schnittstellen auslesen, die Schnittstellendateien erstellen und an die zentrale Kommunikationskopfstelle übergeben zu können. Mit der für 2014 geplanten Einführung von MESTA 3.0 wird die Ablösung dieser Übergangslösung erfolgen.
    Landespolizei: Die Planung der Migration wird nach Abschluss der LSK-Migration zu +1 begonnen. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage hat das LPA nur Auskunft geben können, über Geräte, die von dort aus betreut werden. Eine Erhebung für den Bereich der ermittlungstechnischen Spezialgeräte ist noch nicht abgeschlossen.

    2. Wie wird das Land die genannten Installationen auf eine aktuelle Software migrieren? Welche Software jeweils wird die alten Installationen ersetzen? Welche Kosten und welcher Arbeitsaufwand (in Arbeitsstunden) werden hierfür voraussichtlich erforderlich sein und auf welchen Erwägungen beruht diese Erwartung?

    Antwort:
    ZIT SH: Im Landesstandard erfolgt eine Migration mit Unterstützung von Dataport. In der Maßnahme für den Landesstandard sind die Migrationskosten über die Arbeitsplätze, neben weiteren Kosten, veranschlagt. Kalku-latorisch werden diese mit 90 € je AP angesetzt. Steuerverwaltung: Die Migration wird im Rahmen des mehrjährigen Projekts „Steuer PC“ erfolgen. Dabei wird Windows XP durch Windows 7 ersetzt werden. Das ist jedoch nicht Hauptziel des Projekts, bei dem es primär um die Einführung des länderübergreifenden Standards „SteuerClient“ in Schleswig-Holstein und den Bezug von IT-Grunddiensten aus dem Landessystemkonzept geht. Durch Einbeziehung in dieses Projektwird die Umstellung auf Windows 7 keinen zusätzlichen Aufwand erzeugen.
    Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften: Es ist geplant, dass sich die Justiz dem Landesstandard ‚+1‘ anschließt; ein entsprechendes Projekt ist aufgesetzt. Somit gelten dann für die Justiz die gleichen Aussagen, wie für die den Landesstandard einsetzenden Behörden.

    3. Existiert eine zeitliche Planung für den Umstieg von Windows XP und Office 2003 auf andere Systeme? Wenn ja, wird um die Darstellung des Zeitplanes und seiner Rahmenbedingungen gebeten.

    Antwort:
    ZIT SH:Siehe 3.1 Steuerverwaltung: Ja. Im Rahmen des Projekts SPC (vgl. Antwort auf Frage 3.2) soll die Umstellung im 4. Quartal 2014 abgeschlossen werden. MBW: Der Umstieg ist für das erste Quartal 2014 geplant. Den genauen Zeitraum der Umsetzung legen die Schulen eigenverantwortlich fest. Nachgeordneter Bereich MJKE /Staatsanwaltschaften: Siehe 3.1

    4. Wurde der Einsatz von OpenSource Software als Ersatz für die genannten Pro-dukte in Betracht gezogen? Welche Gründe sprechen dafür, welche dagegen? Mit welchen Kosten wäre im Falle des Einsatzes von OpenSource Software zu rechnen? Es wird um die Übersendung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gebeten.

    Antwort: ZIT SH: Ja. Der Einsatz von BK-Systemen ist eine Abwägung von Funktionalität und Wirtschaftlichkeit. Die Lizenzkosten bilden dabei eine Teilmenge der anfallenden Gesamtkosten. Für die Gesamtwirtschaftlichkeit sind Migrationskosten, Einbindungsaufwände von Fachverfahren, Support- und Lizenzkosten zu be-rücksichtigen.
    Steuerverwaltung: Nein. Die Steuerverwaltung hat sich für den IT-Bereich eine länderübergrei-fende Arbeitsteilung zum Ziel gesetzt, Voraussetzung dafür ist die Orientierung an dem einheitlichen Standard „SteuerClient“. Dieser sieht den Einsatz von OpenSource Software nicht vor. Nachgeordneter Bereich MJKE / Staatsanwaltschaften:
    Wie unter 3.2 ausgeführt plant die Justiz den Einsatz des Landesstandards. Im übrigen Bereich des MJKE wurde der Einsatz von OpenSource-Software auf Grund der Anwendung des Landesstandards nicht gesondert durch das MJKE/die Kulturbehörden geprüft.

    Drucksache 18/1536

  • Kleine Anfrage: Einnahmen aus der Überlassung von gerichtlichen Entscheidungen

    Einnahmen aus der Überlassung von gerichtlichen Entscheidungen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    1. Wie viele Abschriften gerichtlicher Entscheidungen i.S.d. Nr. 5 der Gebührenordnung zum Landesverwaltungskostengesetz wurden in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angefordert, wie viele wurden erteilt? Soweit möglich wird um eine Darstellung nach Gerichtsbezirken gebeten.
    2. Wie hoch sind die Einnahmen des Landes bzw. der Gerichte aus Gebühren nach Nr. 5 der Gebührenordnung zum Landesverwaltungskostengesetz in den Jahren 2011, 2012 und 2013 gewesen? Soweit möglich wird um eine Darstellung nach Gerichtsbezirken gebeten.
    3. In wie vielen Fällen und für wie viele Entscheidungen wurde von der Regelung der Anmerkung Nr. 2 zu Nr. 5 der Gebührenordnung Gebrauch gemacht und
    a) gänzlich von der Erhebung von Gebühren oder
    b) teilweise von der Erhebung abgesehen?
    Es wird um eine Darstellung der Jahre 2011, 2012 und 2013 nach Gerichtsbezirken gebeten.

    Antwort zu Fragen 1-3 Bei den Gerichten erfolgt keine Erfassung über die Anforderung gerichtlicher Entscheidungen. Auch die Höhe der jährlichen Einnahmen für die hierfür zu erhebenden Gebühren ist nicht ermittelbar. Diese Einnahmen werden mit sämtlichen Gerichtskosten in den Gerichtskapiteln des Einzelplans 09 in den Titeln 11102 bzw. 112 vereinnahmt und nicht getrennt erfasst.

    4. Wann hat es zuletzt eine Überprüfung der Gebührenbemessung von Nr. 5 der Gebührenordnung gegeben? Welche – konkreten – Kriterien haben zu der Bemessung in der angesetzten Höhe geführt?

    Antwort: Nach Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zum Landesjustizverwaltungskostenge-setz (LJVKostG) wird für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter eine Gebühr von 12,50 Euro je Entscheidung erhoben. Die Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zum LJVKostG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz – LJVKostG – vom 8. Februar 2005 (GVOBl. S. 130) eingeführt. Für die Überlassung einfacher Ab-schriften gerichtlicher Entscheidungen in Papierform zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften fand nach alter Rechtslage in Schleswig-Holstein die allgemeine Dokumentenpauschale des § 4 Abs. 1 und 2 JVKostO Anwendung. Da die allgemeine Dokumentenpauschale nicht mehr kostendeckend war, wurde eine aufwandsbezogene Gesamtpauschale in Höhe von 12,50 € festgelegt und in das Gebührenverzeichnis des LJVKostG übernommen. Der Betrag von 12,50 € ist unter Berücksichtigung des Aufwandes, insbesondere für das Heraussuchen der Entscheidung, die Anonymisierung der Entscheidung aus Gründen des Datenschutzes, das Fertigen der Abschriften, die Übermittlung der Abschriften, Portokosten sowie die Überwachung des Zahlungseingangs er-mittelt worden. Nach einer Länderumfrage zur Höhe des Gebührenansatzes wa-ren alle Landesjustizverwaltungen übereingekommen, einen neuen Gebührentat-bestand in die jeweiligen Gebührenverzeichnisse einzustellen, wobei der über-wiegende Teil der Landesjustizverwaltungen sich für den Betrag von 12,50 € ent-schieden hatte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Landesjustizverwaltungskostengesetz – LJVKostG – Drucksache 15/3800 – B. Lösung, Begründung zu Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG). Die Gebührenhöhe wurde in Schleswig-Holstein seit der Einführung nicht geän-dert.

    5. In der Landesrechtsprechungsdatenbank sind für das Jahr 2012 insgesamt 0 amtsgerichtliche, 37 landgerichte und 7 oberlandesgerichtliche Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ausweislich der Justizgeschäftsstatistik für das Jahr 2012 sind in diesem Jahr sind durch die Amtsgerichte in Zivilsachen 5987 streitige Ur-teile, durch die Landgerichte 2970 streitige Urteile und durch das Oberlandesge-richt 312 streitige Urteile ergangen. Wie beurteilt die Landesregierung hierbei die Veröffentlichungsquote von 0 %, 1,25 % und 2,2 % im Vergleich zu anderen Bun-desländern und privaten Anbietern mit kostenlosen Zugang für die Nutzer?

    Antwort:
    Die Veröffentlichungsquoten anderer Bundesländer und die Veröffentlichungs-quoten privater Anbieter mit kostenlosem Zugang für die Nutzer sind der Landesregierung nicht bekannt.

    6. Die Landesregierung ist in der Antwort auf meine kleine Anfrage (Drs. 18/798) der Auffassung, dass die Entscheidung über die Veröffentlichung von Entscheidungen dem Bereich der richterlichen Unabhängigkeit unterfalle.
    a) Gilt dies auch im Bereich der strafrechtlichen Urteile, in denen aktenführende und damit das Urteil vorhaltende Behörde die Staatsanwaltschaft ist?
    b) Wie beurteilt die Landesregierung diese Frage bei Gerichten, wenn das betref-fende Verfahren abgeschlossen ist und somit nur der Bereich der Gerichts-verwaltung betroffen wäre?

    Antwort:
    a) Auch im Bereich der strafrechtlichen Urteile unterfällt die Entscheidung der Richterinnen und Richter über die Veröffentlichung der eigenen Entscheidungen dem Bereich der richterlichen Unabhängigkeit. Wie in allen anderen Ver-fahren auch, steht allen Parteien und Beteiligten des Verfahrens offen, die Entscheidung anonymisiert zu veröffentlichen.
    b) Nach Abschluss eines Verfahrens entscheidet die Gerichtsverwaltung über Anträge auf Erteilung von Abschriften der Entscheidung. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Entscheidung trifft die Verwaltung nicht.

    7. Hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenord-nung getroffen? Wenn ja, welche Gegenleistungen wurden vereinbart?

    Antwort:
    Ja, im Bereich der Justiz hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung getroffen. Dieser Aspekt ist Teil der Preisverhandlungen mit den Anbietern juristischer Informationssysteme und schlägt sich in ei-nem für die Justiz vergünstigten Pauschalpreis nieder, sodass die Gegenleistung im Sinne des § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung nicht beziffert werden kann. Da § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung jedoch nur die Übersendung auf Antrag betrifft und die weit überwiegende Anzahl der Übersendung von veröffentlichungswürdigen Entscheidungen durch die Gerichte an die Vertragspartner auf Grund der vertraglichen Vereinbarung erfolgt, kommt diesem Aspekt eine untergeordnete Bedeutung zu.

    8. Hat das Land Vereinbarungen i.S.d. Nr. 5 Anmerkung 3 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Justizverwaltungskostenordnung getroffen?
    a) Wenn ja, wie viele Entscheidungen wurden auf Grundlage der jeweiligen Vereinbarung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zur Verfügung gestellt?
    b) Wenn ja, wie hoch war je Vereinbarung jeweils die erbrachte Gegenleistung?
    Soweit erforderlich, können die Vertragspartner anonymisiert werden.

    Antwort zu 8 a:
    Nein.
    Anmerkung zu Fragen 7 und 8: Das LJVKostG wird an das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz angepasst (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes und weiterer Gesetze -Drucksache 18/1469-). § 7a Abs. 1 Justizverwaltungskostenordnung entspricht nunmehr (seit dem 1. Au-gust 2013) § 20 Justizverwaltungskostengesetz.

    Drucksache 18/1524

  • Kleine Anfrage: Beschaffung von Fahrzeugen der Landespolizei

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    Beschaffung von Fahrzeugen der Landespolizei

    Der Presseberichterstattung lässt sich entnehmen, dass 25 neu beschaffte Einsatzfahr-zeuge der Polizei nachgerüstet werden müssen, weil die vorhandenen Lautsprecher für den Einsatzzweck nicht geeignet sind.

    1. Was ist der konkrete Grund für die vorläufige Außerdienststellung der neuen
    Fahrzeuge?

    Antwort: Betroffen sind ausschließlich 25 Funkstreifenwagen des Herstellers Mercedes-Benz, Modell E 250 CDI-T, für die Autobahnpolizeidienststellen. Am 16.12.2013 wurde das erste Fahrzeug dieser Serie dem Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Bad Oldesloe übergeben. Nach ersten Streifenfahrten beanstandete diese Dienststelle, dass bei Geschwindigkeiten ab 120 Km/h und den dann vorhandenen Fahrgeräuschen der Funkverkehr nicht mehr zu verstehen ist.
    Das betroffene Fahrzeug wurde deshalb am 17.12.2013 in die Polizeiwerkstatt zu-rückgeholt. Weitere Fahrzeuge wurden nicht ausgeliefert.

    2. Wann wurden die betroffenen Fahrzeuge bestellt?

    Antwort: Die Fahrzeuge wurden im Juni 2013 bestellt.
    Drucksache 18/1450 Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode

    3. Wann wurden die betroffenen Fahrzeuge geliefert?

    Antwort: Die Fahrzeuge wurden Mitte November 2013 fristgerecht geliefert.

    4. Welche Arbeiten (zur Mangelbehebung und sonstige) werden durch welche Stellen an den Fahrzeugen vorgenommen und mit welchen Kosten wird hierbei jeweils gerech-net? Es wird ebenfalls die Angabe der voraussichtlich erforderlichen Personalkapazitä-ten erbeten.

    Antwort: Nach Rücksprache mit dem Hersteller/Fahrzeugausbaubetrieb und durch Initiative der Funkwerkstatt des Landespolizeiamtes wurden unverzüglich Lösungen zur Mängelbe-seitigung entwickelt. Um diese umzusetzen, wurde ein Adapterkabel des Herstellers benötigt, das schnellstmöglich zum Jahresbeginn 2014 geliefert wurde. Im Ergebnis ist der Funkverkehr seitdem nicht mehr aus dem Lautsprecher der Fahrertür, sondern nach dem Einbau des Adapterkabels aus dem zentralen Lautspre-cher im Armaturenbrett zu hören. Unter Einbeziehung der Nutzerdienststellen erfolgte am 09.01.2014 eine Erprobung mit fünf umgerüsteten Fahrzeugen. Die technische Lö-sung wurde in vollem Umfang als praxistauglich bewertet. Entsprechend werden alle 25 betroffenen Fahrzeuge durch Beschäftigte der Funkwerkstatt umgerüstet. Der Ar-beitsaufwand eines Monteurs liegt bei ca.10 – 15 Minuten pro Fahrzeug. Für die Um-rüstung aller Fahrzeuge ist mit Personalkosten von insgesamt 100 Euro zu rechnen.

    5. Von wann bis wann werden die Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen oder standen sie nicht zu Verfügung?

    Antwort: Das betroffene Fahrzeug stand dem Polizeivollzugsdienst seit dem 17.12.2013 nicht zur Verfügung. Die umgerüsteten Fahrzeuge werden den vorgesehen Polizeidienst-stellen ab der 3. Kalenderwoche 2014 sukzessive übergeben.

    6. Welchen Umfang hatte der betroffene Beschaffungsvorgang für die Landespolizei ins-gesamt? Es wird um die Angabe der Gesamtzahl an Fahrzeugen gruppiert nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp, der Kosten je Fahrzeug und weiterer Kosten sowie der Ge-samtkosten des Beschaffungsvorgangs gebeten.

    Antwort: Betroffen sind ausschließlich 25 Funkstreifenwagen des Herstellers Mercedes-Benz, Modell E 250 CDI-T. Kosten je Fahrzeug: 47.736 € (brutto), Gesamtkosten: 1.193.400 € (brutto).

    7. Wie viele Fahrzeuge sind – bezogen auf die Frage zu 3 – von dem Mangel betroffen?

    Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1.
    Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1450

    8. Versorgt der Hersteller und oder der Lieferant nach Kenntnis der Landesregierung regelmäßig (nicht nur aber auch die Schleswig-Holsteinische) Polizei mit Fahrzeugen? Wenn ja: Seit wann ist der zur Nachrüstung zwingende Mangel Bestandteil der Anfor-derungen an Fahrzeuge der Polizei?

    Antwort: Der Hersteller liefert Fahrzeuge auch an die Polizeien anderer Bundesländer. Funkausrüstung ist ein obligatorisches Ausstattungsmerkmal aller Dienstkraftfahrzeu-ge. Bei dem vorliegenden Mangel handelt es sich nicht um eine Nachrüstung, sondern lediglich um das technische Ansteuern eines anderen bereits im Fahrzeug vorhande-nen Lautsprechers.

    9. Waren die Lautsprecher im Innenraum in den Ausschreibungsunterlagen als Anforde-rung beschrieben? Wenn ja, wie? Wenn nein, wie konkret war der Inhalt der Aus-schreibung im Hinblick auf die Ausstattung der zu bestellenden Fahrzeuge?

    Antwort: Eine genaue Spezifikation der zu verwendenden Komponenten ist unüblich, da eine Umsetzung fahrzeugspezifisch oft gar nicht möglich ist. Die Anbieter sind gehalten, entsprechend der technischen Daten der vorgegebenen Funkanlagen und der fahr-zeugtechnischen Möglichkeiten Lösungen vorzuschlagen, welche dann entsprechend bewertet werden.

    10. Gab es Gespräche mit dem Hersteller und/oder Lieferanten der Fahrzeuge über die dem Verwendungszweck entsprechende Nachrüstung und der Kostentragung hierfür?
    Wenn ja,
    a. werden der Hersteller oder der Lieferant die Kosten der Nachrüstung ganz oder teilweise tragen? Insoweit eine teilweise Kostentragung zugesagt wurde: Welche Kosten werden getragen?
    b. Welche weiteren Inhalte und Ergebnisse hatten die Gespräche?

    Antwort:
    Zu a: Bislang haben die Standardlautsprecher der Hersteller immer den An forderun-gen entsprochen. Dem Hersteller ist kein Versäumnis vorzuwerfen. Die erforderlichen Adapterkabel wurden als Kulanzleistung kostenlos zur Verfü-gung gestellt.
    Zu b: Zukünftig zu beschaffende Fahrzeuge werden werksseitig entsprechend konfi-guriert.

    11. Soweit der Hersteller oder Lieferant keine Kostentragung zugesagt hat,
    a. wurde diese angefordert? Wenn Nein: Warum nicht?
    b. mit welcher Begründung wurde die Kostentragung verweigert?

    Antwort: Siehe Antwort zu Frage 10 a.

    Drucksache 18/1450

  • Kleine Anfrage: Transparenz bei Rüstungsforschung an den Hochschulen

    Veröffentlicht am: 2013-10-22

    Transparenz bei Rüstungsforschung an den Hochschulen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    1. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden an den Hochschulen (die einzelnen Hochschulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt mit den Unternehmen a) Rheinmetall Defence Electronics? b) ATLAS Elektronik? c) EADS CASSIDIAN? d) Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH (HDW)? e) ggf. weiteren Unternehmen, welche Produkte im Sinne des Kriegswaffenkon-trollgesetzes (KWKG) produzieren?

    Antwort: Nach Angaben der Universitäten Flensburg, Kiel und Lübeck sowie der Fachhoch-schulen Flensburg, Kiel, Lübeck, Westküste und der privaten Hochschulen AKAD (Pinneberg), Nordakademie Elmshorn und der Fachhochschule Wedel keine. Die FH Flensburg merkt zu e) an, dass Studierende auch unter der Betreuung eines Professors im Rahmen ihrer Abschlussarbeiten an Projekten der Flensburger Fahr-zeugbau Gesellschaft (FFG) beteiligt sind. Ein Geschäftsfeld der FFG ist die Son-derausrüstung von gepanzerten Fahrzeugen.

    2. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden unter Beteiligung des Bundesverteidigungsministeriums an den Hochschulen (die einzelnen Hoch-schulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt?

    Antwort: In dem Zeitraum von 2006 bis 2013 wurden an der CAU 14 Forschungsvorhaben durchgeführt, die vom Bundesministerium für Verteidigung gefördert wurden. Die Fördersumme betrug insgesamt 3.175.958 Euro. Bei den Projekttiteln handelt es sich um sensible Daten, die der Vertraulichkeit unterliegen und daher nicht veröffentlicht werden können. Die Laufzeit der einzelnen Projekte war sehr unterschiedlich und lag zwischen einem Monat und sechs Jahren. Drittmittelprojekte, die vor 2006 bewilligt wurden, sind in keiner Datenbank elektronisch erfasst und konnten daher nicht ein-bezogen werden. Die CAU weist ergänzend darauf hin, dass sie sich mit den ethischen Fragen zu mili-tärisch intendierter Forschung intensiv befasst und „Grundsätze zu Forschungsfrei-heit und Forschungsrisiken“ verabschiedet hat, die den ethischen Rahmen für die Forschungsaktivitäten an der CAU bilden und die die Einrichtung einer Ethikkommis-sion für diese Fälle vorsehen. Die Universitäten Lübeck und Flensburg haben keine Projekte gemeldet, ebenso wenig die übrigen unter 1. genannten Hochschulen.

    3. Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte wurden unter Beteiligung ande-rer Verteidigungsministerien bzw. Armeen an den Hochschulen (die einzelnen Hochschulen bitte aufschlüsseln) im Land Schleswig-Holstein in den vergange-nen 10 Jahren in welchem Zeitrahmen und finanziellen Umfang durchgeführt?

    Antwort: Keine.

    4. An welchen Forschungs- und Entwicklungsprojekten an Hochschulen (die ein-zelnen Hochschulen aufschlüsseln) in anderen Bundesländern, die militärischen Zwecken dienen oder für eine solche Nutzung erkennbar unmittelbar verwendet werden können, war das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jah-ren finanziell beteiligt?

    Antwort: Fehlanzeige.

    5. An welchen Forschungseinrichtungen, die Forschungsprojekte durchführen, welche militärischen Zwecken dienen oder für eine solche Nutzung erkennbar unmittelbar verwendet werden können, war das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen 10 Jahren beteiligt?

    Antwort: Das Land beteiligt sich an der Finanzierung außeruniversitärer Forschungseinrich-tungen, wovon acht ihren Sitz ganz oder teilweise in Schleswig-Holstein haben. For-schungsprojekte dieser Einrichtungen, die militärischen Zwecken dienen oder für ei-ne militärische Nutzung verwendet werden können, sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Land ist über die Fachhochschule Kiel an der Forschungs- und Entwicklungs-zentrum Fachhochschule Kiel GmbH beteiligt, die vereinzelt mit Firmen, die unter Frage 1 aufgeführt sind, Geschäftsbeziehungen unterhält.

    Drucksache 18/1224

  • Kleine Anfrage: Datenweitergabe im Raumordnungsverfahren FFBQ

    Datenweitergabe im Raumordnungsverfahren FFBQ

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König und Angelika Beer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung Ministerpräsident

    Vorbemerkung der Fragesteller:
    Die Presse berichtet darüber, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zur
    Festen Fehmarnbeltquerung die persönlichen Daten sämtlicher Bürger, die in dem
    Verfahren Stellungnahmen abgegeben haben, an die Deutsche Bahn AG weitergegeben
    worden seien.

    Wir fragen die Landesregierung:

    1. Welche und wie viele Daten von wie vielen Bürgern wurden auf welcher Rechtsgrundlage an die Deutsche Bahn AG weitergegeben?

    Antwort:
    Es wurden sämtliche 8271 Stellungnahmen (darunter 8070 Stellungnahmen Privater), die bei der Landesplanungsbehörde eingegangen sind, in vollem Wortlaut an die DB ProjektBau GmbH übermittelt. Rechtsgrundlage für die Übermittlung
    war § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 S. 1 LDSG.

    2. Wann erfolgte die Übermittlung an wen konkret und zu welchem Zweck? (diese beiden Fragen müssen vollständig dokumentiert sein, § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 LDSG)

    Antwort:
    Die Übermittlung erfolgte im Zeitraum vom 11.2.2013 bis zum 22.4.2013 an den für das Projekt „Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung“ zuständigen Projektleiter der DB ProjektBau GmbH, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zweck war, die Landesplanungsbehörde dadurch in die Lage zu versetzen, bei der Abwägung für ein entsprechendes Endergebnis alle individuellen Betroffenheiten für einen optimierten Trassenverlauf zu berücksichtigen.

    3. Welches rechtliche Interesse hat die Deutsche Bahn AG vorgetragen, welches eine Übermittlung legitimiert? Es wird um eine vollständige Wiedergabe des entsprechenden Antragstextes sowie der in der Akte enthaltenen Begründung nebst Angabe der Daten des Antragseingangs und der Entscheidung sowie der hierfür zeichnenden Person gebeten.

    Antwort:
    Die Weitergabe an nichtöffentliche Stellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG erfordert, anders als § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG, weder ein rechtliches Interesse noch dessen Glaubhaftmachung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

    4. Wie hat die Deutsche Bahn AG das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht?

    Antwort:
    Vergleiche dazu Antwort zu Frage 3.

    5. Führt das Land eine eigenständige Bewertung der Betroffenheit bei jeder einzelnen Eingabe durch? Welchen Zweck erfüllt die grundsätzlich unternehmensinterne Bewertung durch die Deutsche Bahn AG in diesem Zusammenhang? Wird die vollständige Bewertung der Deutschen Bahn AG, also eine vollständige Einsicht in deren Akte, den Landesbehörden zur Verfügung gestellt?

    Antwort:
    Die raumordnerische Beurteilung des Vorhabens wird ausschließlich von der Landesplanungsbehörde vorgenommen. Diese nutzt dabei alle ihr zu Verfügung stehenden Gutachten, um die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens durchzuführen. Dazu gehören die Eingaben der Öffentlichkeit selbst,aber auch Stellungnahmen des Vorhabenträgers zu den Eingaben sowie Gutachten aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Das Raumordnungsverfahren
    ist ein vorhabenbezogenes Verfahren. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH ist insofern relevant als sie der Landesplanungsbehörde zusätzliche Informationen zum Vorhaben übermittelt; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Stellungnahme der DB ProjektBau GmbH erfolgt in aggregierter Form und wird vollständig an die Landesplanungsbehörde übermittelt. Eine vollständige Einsicht in die Projektakte der DB Projekt- Bau GmbH durch die Landesplanungsbehörde erfolgt nicht.

    6. Warum ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Information über die beabsichtigte und laut Ministerium übliche Übermittlung an Dritte entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 6 LDSG nicht erforderlich gewesen ist?

    Antwort:
    Die Landesregierung hat diese Auffassung nicht vertreten. Eine Information der betroffenen Bürger nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 hätte erfolgen müssen, was bedauerlicherweise übersehen worden ist. Die Landesplanungsbehörde wird in künftigen Fällen vorab gem. § 26 LDSG informieren.

    7. Wird die Landesregierung die betroffenen Bürger nachträglich informieren?
    Wenn ja, wann?

    Antwort:
    Die Landesplanungsbehörde wird kurzfristig eine entsprechende Information auf der Internetseite der Staatskanzlei zum Raumordnungsverfahren veröffentlichen.

    8. In welchen weiteren Raumordnungsverfahren der letzten 5 Jahre wurden die persönlichen Daten von Bürgern an nichtöffentliche Stellen übermittelt?

    Antwort:
    In den letzten 5 Jahren wurden keine Raumordnungsverfahren durchgeführt. Für zukünftige Raumordnungsverfahren wurde zwischen der Landesplanungsbehörde und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) vereinbart, dass das ULD verfahrensrechtliche Vorschläge zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen im Raumordnungsverfahren erarbeitet.

    Drucksache 18/1196

  • Kleine Anfrage: Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

    Vorbemerkung des Fragestellers:
    Am 12. September 2013 stellte Frau Ministerin Wende die Reform der Lehrerinnen und Lehrerbildung vor. Am 13.09.2013 konnte den Lübecker Nachrichten entnommen werden, dass zu diesem Zweck nicht aufgebrachte Mittel aus der Exzellenz-
    Initiative an die Universität Kiel (900.000 Euro), die Universität Flensburg (500.000 Euro) und die Universität Lübeck (400.000 Euro) übertragen werden sollen.

    1) Stimmen die in den Lübecker Nachrichten genannten Zahlen mit den Planungen der Landesregierung überein? Wenn nein, in welcher Höhe sollen den Universitäten jährlich, bis zu welchem Jahr, zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden?

    Antwort:
    In der Presseberichterstattung, sowohl in den Lübecker Nachrichten als auch in an deren schleswig-holsteinischen Tageszeitungen, werden unterschiedliche Kosten für die Neustrukturierung der Lehramtsausbildung genannt. Die Planungen der Landesregierung sehen folgendes vor: Für die Grundschullehrerausbildung und den Ausbau einiger Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II soll die Universität Flensburg ausgehend von dem Budget 2013 ab 2014 445 TEUR zusätzlich im Globalbudget sowie eine Verstärkung durch abgeordnete Lehrkräfte erhalten. Die Musikhochschule Lübeck soll entsprechend einem Evaluationsgutachten 300 TEUR für die Musiklehrerausbildung erhalten. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) sind bereits alle Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II vorhanden; daher wird es für die Lehramtsausbildung keinen finanziellen Aufwuchs geben. Die Muthesius Kunsthochschule soll zur Stärkung der Lehramtsausbildung im Fach Kunst im Rahmen der Kooperation mit der CAU eine W 2 – Professur für Kunstpädagogik erhalten.

    2) Ist es zutreffend, dass die Aufstockung der Etats der Universitäten aus dem Haushaltstitel 0720 68520 (Exzellenz- und Strukturbudget) vollzogen werden soll? Wenn ja: Welcher Anteil des Rückgangs dieses Titels um 4.258.200 Euro (Haushaltsentwurf 2014) ist auf die Aufstockung der Etats der Universitäten zurückzuführen? Worin begründet sich der restliche Rückgang? Wenn nein: Aus welchem Titel soll die Aufstockung vollzogen werden?

    Antwort:
    Der Ausbau der Fächer im Rahmen der Reform der Lehramtsausbildung ist eine Daueraufgabe, die die lehrerbildenden Hochschulen wahrnehmen. Daher ist eine Finanzierung aus dem Struktur- und Exzellenzbudget, das für die Umsetzung innovativer Programme und einzelner Vorhaben an den Hochschulen eingerichtet ist, nicht sinnvoll und auch nicht vorgesehen. Die Landesregierung plant – entsprechend der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Anpassung der Hochschulbudgets an die Aufgaben – die Hochschuletats um ca. 5 Mio. EUR zu erhöhen.

    3) In welcher Höhe ergeben sich durch die Aufstockung der Jahresetats im Haushaltsvollzug 2013 außer- oder überplanmäßigen Ausgaben?

    Antwort:
    Im Haushaltsjahr 2013 ergeben sich keine außer- oder überplanmäßigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung stehen. Vorbemerkung des Fragestellers zu Frage 4: Der Haushaltsentwurf 2014 sieht gegenwärtig eine Erhöhung der Zuschüsse an die Universität Kiel von 1.339.400 Euro, der Zuschüsse an die Universität Lübeck von 111.600 Euro und der Zuschüsse an die Universität Flensburg von 1.030.900 Euro
    vor.

    4) Sind in diesen Veränderungen bereits die in Frage 1 genannten, zusätzlichen Mittel verrechnet worden?
    Wenn ja: Worin begründet sich die Differenz zu den absoluten Werten aus Frage 1? Wenn nein: a) Plant die Landesregierung diese Änderung im Zuge der Nachschiebeliste zu vollziehen? b) Ist die Landesregierung bereits der Aufforderung zur Eingabe der zwangsläufigen Änderungen gefolgt? Wann erfolgte die Eingabe durch welches Ministerium
    und welche Stelle?

    Antwort:
    Die Aufwüchse für die Reform der Lehramtsausbildung sind in der Erhöhung des Hochschuletats enthalten. Hierdurch erklären sich jedoch nicht die Veränderungen bei der Zuschusshöhe der jeweiligen Hochschulen: Aktuell verhandelt die Landesregierung über die „Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Landesregierung mit den Hochschulen in Schleswig-Holstein (Hochschulvertrag)“ für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018. In diesen Hochschulvertrag ist ein neues
    System zur Hochschulfinanzierung eingebettet. Im Rahmen der gemeinsamen Gespräche mit den Hochschulen haben sich gegenüber dem aktuellen Haushaltsentwurf 2014 Änderungen ergeben, welche im Rahmen der Nachschiebeliste Berücksichtigung finden werden.

    5) Inwieweit erfolgten bereits Absprachen im Kabinett über die zusätzlich bereitgestellten Mittel? Es wird um Angabe des Datums und der Teilnehmer gebeten.

    Antwort:
    Die Beratungen des Kabinetts sind vertraulich.

    6) Unterliegen die zusätzlichen Mittel einem Finanzierungsvorbehalt, insbesondere aber nicht ausschließlich in Folge des Ergebnisses der Novembersteuerschätzung?

    Antwort:
    Die zusätzlichen Mittel für die Reform der Lehramtsausbildung unterliegen keinem direkten Finanzierungsvorbehalt. Die Gesamtzuschüsse an die Hochschulen unterliegen jedoch generell folgenden Zustimmungsvorbehalten des Landtages:
    · Der Landtag beschließt im Rahmen seines Budgetrechts über den Haushaltsplan des Landes. Insofern unterliegt das daraus für die Hochschulen vorgesehene Budget jeweils im Rahmen der Verabschiedung der Haushalte der Zustimmung
    des Landtags. · Vor dem Abschluss des Hochschulvertrages und der Einzelzielvereinbarungen ist die Zustimmung des Landtages einzuholen. · Nach dem Hochschulvertrag soll die Bindungswirkung des Hochschulvertrages und der Einzelzielvereinbarungen entfallen, wenn der Gesetzgeber die finanziellen Grundlagen des Hochschulvertrages wesentlich einschränkend verändert. In diesem Falle müssen das Land und die Hochschulen den Hochschulvertrag und die einzelnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen neu verhandeln.

    7) Plant die Landesregierung die Bildung einer Verpflichtungsermächtigung für
    den Zeitraum bis 2018 oder darüber hinaus?

    Antwort:
    Nein, da im Hochschulvertrag ein Haushaltsvorbehalt berücksichtigt ist.

    Drucksache 18/1178

  • Kleine Anfrage: Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

    1. Wie viele Bieter haben sich an der Ausschreibung über die Festnetznutzung des Landes für den Zeitraum ab April 2013 beteiligt?

    Antwort:
    Es haben sich vier Bieter beteiligt.

    2. In welcher Form wurden von der Landesregierung zum Zwecke der Ausschreibung Kompetenzen an Dataport übergeben?

    Antwort:
    Dataport hat im Auftrag des Landes das Vergabeverfahren durchgeführt.

    3. Welcher Anforderungskatalog wurde der Ausschreibung zu Grunde gelegt?

    Antwort:
    Die Anforderung dieser Ausschreibung basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Der hier zu Grunde gelegte Anforderungskatalog entspricht im Wesentlichen dem der vorangegangenen Ausschreibung.

    4. Wie viele Bieter konnten alle Anforderungen erfüllen? In welchen Fällen gab es mindestens eine Abweichung? Wie äußerten sich die Abweichungen jeweils?

    Antwort:
    Alle vier Bieter konnten die Anforderungen im Wesentlichen erfüllen. Ein Bieter konnte alle Anforderungen erfüllen. Bei drei Bietern gab es Abweichungen bezüglich technischer Details und der Rechnungslegung.

    5. Welcher Anbieter erhielt den Zuschlag?

    Antwort:
    Die Firma Versatel erhielt den Zuschlag.

    6. Welches Leistungsangebot (Flatrate, verbrauchsabhängige Abrechnung) umfasst der neu geschlossene Vertrag? In welcher Form unterscheidet sich dieses von dem vorherigen Vertrag mit der Fa. Versatel? Welche Laufzeit besitzt der neu geschlossene Vertrag? Besteht die Möglichkeit der Nachverhandlung?

    Antwort:
    Der neue Vertrag basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Die Unterschiede zum vorangegangenen Vertrag liegen im Bereich der Rechnungslegung sowie techni-scher Details. Der neu geschlossene Vertrag hat eine Laufzeit von 30 Monaten mit zwei Verlängerungsoptionen von jeweils 15 Monaten. Bei einer Vertragsverlängerung besteht die Möglichkeit auf die Vertragsinhalte einzuwirken.

    7. In welcher Höhe ergeben sich Einsparungen gegenüber dem bis dahin geltenden Vertrag mit der Fa. Versatel?

    Antwort:
    Die Einsparungen gegenüber dem vorangegangenen Vertrag betragen etwa 25 Prozent.

    8. Wie schlüsseln sich die im Haushaltstitel 1402 511 01 019 (Telefongebühren) bereitgestellten Mittel auf die monatlichen Festnetzkosten der Landesdienststellen auf? Welche weiteren Ausgaben werden aus dem Haushaltstitel be-dient?

    Antwort:
    Aus dem Titel werden die Festnetzkosten aller Landesdienststellen zentral durch die Staatskanzlei beglichen.
    Die Ausgaben gehen zu etwa 70% an die Fa. Versatel und zu etwa 23% an T-Systems. Etwa 7% der Mittel dienen der Begleichung von Einzelrechnungen.

    Drucksache 18/1169

     

  • Kleine Anfrage: Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    Anschließend an die große Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein “ (Drs. 18/244) und die Antwort der Landesregierung (Drs. 18/1021) frage ich die Landesregierung:

    1. Ist der Landesverfassungsschutz rechtlich in der Lage, Funkzellenabfragen anzuordnen bzw. durchzuführen?

    Antwort:
    Ja, die Landesbehörde für Verfassungsschutz ist rechtlich in der Lage, gem. § 8 a LVerfSchG Funkzellenabfragen durchzuführen. Die Anordnung erfolgt gem. § 8 b Abs. 1 LVerfSchG durch die Innenministerin oder den Innenminister.

    2. Wenn ja:

    3. Es wird um die Beantwortung der Fragen der großen Anfrage im Hinblick auf den Landesverfassungsschutz gebeten.

    Antwort:
    Zu Art und Umfang operativer Maßnahmen des Verfassungsschutzes wird ausschließlich dem dafür zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremium berichtet (§ 26 LVerfSchG).

    Drucksache 18/1131

  • Kleine Anfrage: Nachfrage zu Ortung von Bürgern durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein: Aufgeklärte Fälle durch Funkzellenabfragen

    Nachfrage zu Ortung von Bürgern durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein:
    Aufgeklärte Fälle durch Funkzellenabfragen

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König, Dr. Patrick Breyer und Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    Vorbemerkung der Antragssteller:
    Es wird darum gebeten, je Verfahren / Verurteilung die hierfür durchgeführten Funkzellenabfragen unter Referenzierung auf die jeweilige Antwort in der großen Anfrage (unter Angabe der Staatsanwaltschaft, Jahr und Nummer in der Tabelle) sowie die weiteren Antworten darzustellen. Soweit eine tabellarische Beantwortung möglich ist, wird darum gebeten. Auf die Einhaltung der Beantwortungsfrist wird zu Gunsten einer vollständigen Beantwortung verzichtet. Eine Mitteilung über den ungefähren Zeitbedarf wird erbeten.

    1. Wann wurden die in der Antwort der Landesregierung auf die Fragen Nr. 13, 14 der Großen Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nichtindividualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/1021, 18/244) mitgeteilten Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?

    Antwort zu Frage 1.:
    Die jeweiligen Funkzellenabfragen wurden im Zeitraum 2009 bis 2012 durchgeführt.

    2. Unter welchen Voraussetzungen hat die Landesregierung ein Verfahren als aufgeklärt i.S.d. Frage Nr. 13 angesehen?

    Antwort zu Frage 2.:
    Die Landesregierung trifft keine Entscheidung darüber, ob ein Verfahren als aufgeklärt gilt oder nicht. Diese Entscheidung treffen die unabhängigen Gerichte im Rahmen des Strafprozesses.

    3. Wegen welcher Anlassstraftaten wurden die einzelnen Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?

    Antwort zu Frage 3.:
    Die jeweiligen Anlassstraftaten sind der Antwort der Landesregierung auf
    Frage 7 zur Landtagsdrucksache 18/1021 zu entnehmen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.

    4. Wegen welcher Straftatbestände erfolgte jeweils die Verurteilung in den Ver-fahren, die in der Antwort auf Frage 14 genannt werden?

    Antwort zu Frage 4.:
    Über die jeweils einzelnen Verfahren liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.

    5. Wurden die in den Jahren 2009-2012 durchgeführten Funkzellenabfragen von einem Gericht als rechtswidrig erachtet?

    Antwort zu Frage 5.:
    Grundsätzlich entscheidet ein Gericht in richterlicher Unabhängigkeit über die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 1 Satz 1 StPO. Besteht „Gefahr im Verzug“ ergeht eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 2 Satz 2 StPO, die im Anschluss richterlich bestätigt wird. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 16 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen. Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über nachträgliche gerichtliche Ent-scheidungen in Bezug auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Funkzellenabfrage vor.

    6. Wurde das Ergebnis der in der Antwort auf Frage 14 genannten Funkzellenab-fragen jeweils durch die Gerichte als Beweis verwertet, in anderer Form verwertet, erbrachten sie neue Ermittlungsansätze oder aus welchem sonstigen Grund wurden die Funkzellenabfragen als kausal für die Verurteilung bewertet?

    Antwort zu Frage 6.:
    Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 14 und 15 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen.

    7. Es wird darum gebeten, sämtliche Gerichtsentscheidungen, in die Erkenntnisse aus den mitgeteilten Funkzellenabfragen eingeflossen sind, anonymisiert der Antwort beizufügen.

    Antwort zu Frage 7.:
    Die Entscheidungen der Gerichte liegen der Landesregierung nicht vor.

    Drucksache 18/1117