Autor: Uli König

  • Kleine Anfrage: Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

    Vorbemerkung des Fragestellers:
    Am 12. September 2013 stellte Frau Ministerin Wende die Reform der Lehrerinnen und Lehrerbildung vor. Am 13.09.2013 konnte den Lübecker Nachrichten entnommen werden, dass zu diesem Zweck nicht aufgebrachte Mittel aus der Exzellenz-
    Initiative an die Universität Kiel (900.000 Euro), die Universität Flensburg (500.000 Euro) und die Universität Lübeck (400.000 Euro) übertragen werden sollen.

    1) Stimmen die in den Lübecker Nachrichten genannten Zahlen mit den Planungen der Landesregierung überein? Wenn nein, in welcher Höhe sollen den Universitäten jährlich, bis zu welchem Jahr, zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden?

    Antwort:
    In der Presseberichterstattung, sowohl in den Lübecker Nachrichten als auch in an deren schleswig-holsteinischen Tageszeitungen, werden unterschiedliche Kosten für die Neustrukturierung der Lehramtsausbildung genannt. Die Planungen der Landesregierung sehen folgendes vor: Für die Grundschullehrerausbildung und den Ausbau einiger Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II soll die Universität Flensburg ausgehend von dem Budget 2013 ab 2014 445 TEUR zusätzlich im Globalbudget sowie eine Verstärkung durch abgeordnete Lehrkräfte erhalten. Die Musikhochschule Lübeck soll entsprechend einem Evaluationsgutachten 300 TEUR für die Musiklehrerausbildung erhalten. An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) sind bereits alle Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II vorhanden; daher wird es für die Lehramtsausbildung keinen finanziellen Aufwuchs geben. Die Muthesius Kunsthochschule soll zur Stärkung der Lehramtsausbildung im Fach Kunst im Rahmen der Kooperation mit der CAU eine W 2 – Professur für Kunstpädagogik erhalten.

    2) Ist es zutreffend, dass die Aufstockung der Etats der Universitäten aus dem Haushaltstitel 0720 68520 (Exzellenz- und Strukturbudget) vollzogen werden soll? Wenn ja: Welcher Anteil des Rückgangs dieses Titels um 4.258.200 Euro (Haushaltsentwurf 2014) ist auf die Aufstockung der Etats der Universitäten zurückzuführen? Worin begründet sich der restliche Rückgang? Wenn nein: Aus welchem Titel soll die Aufstockung vollzogen werden?

    Antwort:
    Der Ausbau der Fächer im Rahmen der Reform der Lehramtsausbildung ist eine Daueraufgabe, die die lehrerbildenden Hochschulen wahrnehmen. Daher ist eine Finanzierung aus dem Struktur- und Exzellenzbudget, das für die Umsetzung innovativer Programme und einzelner Vorhaben an den Hochschulen eingerichtet ist, nicht sinnvoll und auch nicht vorgesehen. Die Landesregierung plant – entsprechend der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Anpassung der Hochschulbudgets an die Aufgaben – die Hochschuletats um ca. 5 Mio. EUR zu erhöhen.

    3) In welcher Höhe ergeben sich durch die Aufstockung der Jahresetats im Haushaltsvollzug 2013 außer- oder überplanmäßigen Ausgaben?

    Antwort:
    Im Haushaltsjahr 2013 ergeben sich keine außer- oder überplanmäßigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung stehen. Vorbemerkung des Fragestellers zu Frage 4: Der Haushaltsentwurf 2014 sieht gegenwärtig eine Erhöhung der Zuschüsse an die Universität Kiel von 1.339.400 Euro, der Zuschüsse an die Universität Lübeck von 111.600 Euro und der Zuschüsse an die Universität Flensburg von 1.030.900 Euro
    vor.

    4) Sind in diesen Veränderungen bereits die in Frage 1 genannten, zusätzlichen Mittel verrechnet worden?
    Wenn ja: Worin begründet sich die Differenz zu den absoluten Werten aus Frage 1? Wenn nein: a) Plant die Landesregierung diese Änderung im Zuge der Nachschiebeliste zu vollziehen? b) Ist die Landesregierung bereits der Aufforderung zur Eingabe der zwangsläufigen Änderungen gefolgt? Wann erfolgte die Eingabe durch welches Ministerium
    und welche Stelle?

    Antwort:
    Die Aufwüchse für die Reform der Lehramtsausbildung sind in der Erhöhung des Hochschuletats enthalten. Hierdurch erklären sich jedoch nicht die Veränderungen bei der Zuschusshöhe der jeweiligen Hochschulen: Aktuell verhandelt die Landesregierung über die „Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Landesregierung mit den Hochschulen in Schleswig-Holstein (Hochschulvertrag)“ für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2018. In diesen Hochschulvertrag ist ein neues
    System zur Hochschulfinanzierung eingebettet. Im Rahmen der gemeinsamen Gespräche mit den Hochschulen haben sich gegenüber dem aktuellen Haushaltsentwurf 2014 Änderungen ergeben, welche im Rahmen der Nachschiebeliste Berücksichtigung finden werden.

    5) Inwieweit erfolgten bereits Absprachen im Kabinett über die zusätzlich bereitgestellten Mittel? Es wird um Angabe des Datums und der Teilnehmer gebeten.

    Antwort:
    Die Beratungen des Kabinetts sind vertraulich.

    6) Unterliegen die zusätzlichen Mittel einem Finanzierungsvorbehalt, insbesondere aber nicht ausschließlich in Folge des Ergebnisses der Novembersteuerschätzung?

    Antwort:
    Die zusätzlichen Mittel für die Reform der Lehramtsausbildung unterliegen keinem direkten Finanzierungsvorbehalt. Die Gesamtzuschüsse an die Hochschulen unterliegen jedoch generell folgenden Zustimmungsvorbehalten des Landtages:
    · Der Landtag beschließt im Rahmen seines Budgetrechts über den Haushaltsplan des Landes. Insofern unterliegt das daraus für die Hochschulen vorgesehene Budget jeweils im Rahmen der Verabschiedung der Haushalte der Zustimmung
    des Landtags. · Vor dem Abschluss des Hochschulvertrages und der Einzelzielvereinbarungen ist die Zustimmung des Landtages einzuholen. · Nach dem Hochschulvertrag soll die Bindungswirkung des Hochschulvertrages und der Einzelzielvereinbarungen entfallen, wenn der Gesetzgeber die finanziellen Grundlagen des Hochschulvertrages wesentlich einschränkend verändert. In diesem Falle müssen das Land und die Hochschulen den Hochschulvertrag und die einzelnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen neu verhandeln.

    7) Plant die Landesregierung die Bildung einer Verpflichtungsermächtigung für
    den Zeitraum bis 2018 oder darüber hinaus?

    Antwort:
    Nein, da im Hochschulvertrag ein Haushaltsvorbehalt berücksichtigt ist.

    Drucksache 18/1178

  • Kleine Anfrage: Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Neuvergabe der Telefondienstleistungen

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident

    1. Wie viele Bieter haben sich an der Ausschreibung über die Festnetznutzung des Landes für den Zeitraum ab April 2013 beteiligt?

    Antwort:
    Es haben sich vier Bieter beteiligt.

    2. In welcher Form wurden von der Landesregierung zum Zwecke der Ausschreibung Kompetenzen an Dataport übergeben?

    Antwort:
    Dataport hat im Auftrag des Landes das Vergabeverfahren durchgeführt.

    3. Welcher Anforderungskatalog wurde der Ausschreibung zu Grunde gelegt?

    Antwort:
    Die Anforderung dieser Ausschreibung basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Der hier zu Grunde gelegte Anforderungskatalog entspricht im Wesentlichen dem der vorangegangenen Ausschreibung.

    4. Wie viele Bieter konnten alle Anforderungen erfüllen? In welchen Fällen gab es mindestens eine Abweichung? Wie äußerten sich die Abweichungen jeweils?

    Antwort:
    Alle vier Bieter konnten die Anforderungen im Wesentlichen erfüllen. Ein Bieter konnte alle Anforderungen erfüllen. Bei drei Bietern gab es Abweichungen bezüglich technischer Details und der Rechnungslegung.

    5. Welcher Anbieter erhielt den Zuschlag?

    Antwort:
    Die Firma Versatel erhielt den Zuschlag.

    6. Welches Leistungsangebot (Flatrate, verbrauchsabhängige Abrechnung) umfasst der neu geschlossene Vertrag? In welcher Form unterscheidet sich dieses von dem vorherigen Vertrag mit der Fa. Versatel? Welche Laufzeit besitzt der neu geschlossene Vertrag? Besteht die Möglichkeit der Nachverhandlung?

    Antwort:
    Der neue Vertrag basiert auf einer Telefongebühren-Flatrate. Die Unterschiede zum vorangegangenen Vertrag liegen im Bereich der Rechnungslegung sowie techni-scher Details. Der neu geschlossene Vertrag hat eine Laufzeit von 30 Monaten mit zwei Verlängerungsoptionen von jeweils 15 Monaten. Bei einer Vertragsverlängerung besteht die Möglichkeit auf die Vertragsinhalte einzuwirken.

    7. In welcher Höhe ergeben sich Einsparungen gegenüber dem bis dahin geltenden Vertrag mit der Fa. Versatel?

    Antwort:
    Die Einsparungen gegenüber dem vorangegangenen Vertrag betragen etwa 25 Prozent.

    8. Wie schlüsseln sich die im Haushaltstitel 1402 511 01 019 (Telefongebühren) bereitgestellten Mittel auf die monatlichen Festnetzkosten der Landesdienststellen auf? Welche weiteren Ausgaben werden aus dem Haushaltstitel be-dient?

    Antwort:
    Aus dem Titel werden die Festnetzkosten aller Landesdienststellen zentral durch die Staatskanzlei beglichen.
    Die Ausgaben gehen zu etwa 70% an die Fa. Versatel und zu etwa 23% an T-Systems. Etwa 7% der Mittel dienen der Begleichung von Einzelrechnungen.

    Drucksache 18/1169

     

  • Kleine Anfrage: Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Funkzellenabfragen durch den Verfassungsschutz

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Innenminister

    Anschließend an die große Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nicht-individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein “ (Drs. 18/244) und die Antwort der Landesregierung (Drs. 18/1021) frage ich die Landesregierung:

    1. Ist der Landesverfassungsschutz rechtlich in der Lage, Funkzellenabfragen anzuordnen bzw. durchzuführen?

    Antwort:
    Ja, die Landesbehörde für Verfassungsschutz ist rechtlich in der Lage, gem. § 8 a LVerfSchG Funkzellenabfragen durchzuführen. Die Anordnung erfolgt gem. § 8 b Abs. 1 LVerfSchG durch die Innenministerin oder den Innenminister.

    2. Wenn ja:

    3. Es wird um die Beantwortung der Fragen der großen Anfrage im Hinblick auf den Landesverfassungsschutz gebeten.

    Antwort:
    Zu Art und Umfang operativer Maßnahmen des Verfassungsschutzes wird ausschließlich dem dafür zuständigen Parlamentarischen Kontrollgremium berichtet (§ 26 LVerfSchG).

    Drucksache 18/1131

  • Kleine Anfrage: Nachfrage zu Ortung von Bürgern durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein: Aufgeklärte Fälle durch Funkzellenabfragen

    Nachfrage zu Ortung von Bürgern durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein:
    Aufgeklärte Fälle durch Funkzellenabfragen

    Kleine Anfrage der Abgeordneten Uli König, Dr. Patrick Breyer und Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    Vorbemerkung der Antragssteller:
    Es wird darum gebeten, je Verfahren / Verurteilung die hierfür durchgeführten Funkzellenabfragen unter Referenzierung auf die jeweilige Antwort in der großen Anfrage (unter Angabe der Staatsanwaltschaft, Jahr und Nummer in der Tabelle) sowie die weiteren Antworten darzustellen. Soweit eine tabellarische Beantwortung möglich ist, wird darum gebeten. Auf die Einhaltung der Beantwortungsfrist wird zu Gunsten einer vollständigen Beantwortung verzichtet. Eine Mitteilung über den ungefähren Zeitbedarf wird erbeten.

    1. Wann wurden die in der Antwort der Landesregierung auf die Fragen Nr. 13, 14 der Großen Anfrage der Piratenfraktion „Ortung von Bürgern durch nichtindividualisierte Funkzellenabfragen in Schleswig-Holstein“ (Drs. 18/1021, 18/244) mitgeteilten Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?

    Antwort zu Frage 1.:
    Die jeweiligen Funkzellenabfragen wurden im Zeitraum 2009 bis 2012 durchgeführt.

    2. Unter welchen Voraussetzungen hat die Landesregierung ein Verfahren als aufgeklärt i.S.d. Frage Nr. 13 angesehen?

    Antwort zu Frage 2.:
    Die Landesregierung trifft keine Entscheidung darüber, ob ein Verfahren als aufgeklärt gilt oder nicht. Diese Entscheidung treffen die unabhängigen Gerichte im Rahmen des Strafprozesses.

    3. Wegen welcher Anlassstraftaten wurden die einzelnen Funkzellenabfragen jeweils durchgeführt?

    Antwort zu Frage 3.:
    Die jeweiligen Anlassstraftaten sind der Antwort der Landesregierung auf
    Frage 7 zur Landtagsdrucksache 18/1021 zu entnehmen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.

    4. Wegen welcher Straftatbestände erfolgte jeweils die Verurteilung in den Ver-fahren, die in der Antwort auf Frage 14 genannt werden?

    Antwort zu Frage 4.:
    Über die jeweils einzelnen Verfahren liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.

    5. Wurden die in den Jahren 2009-2012 durchgeführten Funkzellenabfragen von einem Gericht als rechtswidrig erachtet?

    Antwort zu Frage 5.:
    Grundsätzlich entscheidet ein Gericht in richterlicher Unabhängigkeit über die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 1 Satz 1 StPO. Besteht „Gefahr im Verzug“ ergeht eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft nach § 100g Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100b Absatz 2 Satz 2 StPO, die im Anschluss richterlich bestätigt wird. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 16 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen. Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über nachträgliche gerichtliche Ent-scheidungen in Bezug auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Funkzellenabfrage vor.

    6. Wurde das Ergebnis der in der Antwort auf Frage 14 genannten Funkzellenab-fragen jeweils durch die Gerichte als Beweis verwertet, in anderer Form verwertet, erbrachten sie neue Ermittlungsansätze oder aus welchem sonstigen Grund wurden die Funkzellenabfragen als kausal für die Verurteilung bewertet?

    Antwort zu Frage 6.:
    Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 14 und 15 der Landtagsdrucksache 18/1021 verwiesen.

    7. Es wird darum gebeten, sämtliche Gerichtsentscheidungen, in die Erkenntnisse aus den mitgeteilten Funkzellenabfragen eingeflossen sind, anonymisiert der Antwort beizufügen.

    Antwort zu Frage 7.:
    Die Entscheidungen der Gerichte liegen der Landesregierung nicht vor.

    Drucksache 18/1117

  • Rede: Verfassungsschutzbericht 2012

    Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Besucher auf der Tribüne!

    Herr Minister, ich danke Ihnen für den Bericht, auch wenn ich anderer Meinung bin. Schade, dass der Leiter des Verfassungsschutzes nicht mehr hier ist, um meine Rede dazu zu hören. Die Reihenfolge der Beratungen ist bezeichnend; denn angesichts der Enthüllungen über PRISM, Tempora & Co. wirkt der Verfassungsschutzbericht vier Monate nach der Vorlage wie aus einer anderen Zeit. Auch unser Verfassungsschutz wurde von der Entwicklung überrollt. Gegen die Bedrohung unserer freiheitlichen Gesellschaft durch eine nahezu vollständige Überwachung und Rasterung unserer elektronischen Kommunikation wirkt die Auseinandersetzung mit 1.200 Rechtsextremen in Schleswig-Holstein – so wichtig sie zum Schutz unserer Demokratie auch ist – fast wie eine einfache Aufgabe. Der Bericht bezeichnet den internationalen Terrorismus als Grund für den Schutz von Sicherheit und Freiheit außerhalb Deutschlands. Tatsächlich hätte er zumindest auch die Folgen des Terrorismus, unter anderem den offenbar grenzenlosen Überwachungswahn einiger Regierungen, als Bedrohung unserer Gesellschaft aufführen müssen.
    Der Bericht ist vom Zeitablauf überholt worden. Mehr ist dazu leider nicht zu sagen.

    Lassen Sie mich einen weiteren Punkt ansprechen, der ebenfalls nicht im Bericht auftaucht. Er taucht nicht auf, weil der Verfassungsschutz im Bericht – so will es das Gesetz – nur über die Ermittlungsergebnisse des Landesverfassungsschutzes berichtet. Seine eigene Tätigkeit hingegen bleibt der Öffentlichkeit, aber auch dem Plenum verborgen. Es mag im Einzelfall gute Gründe haben, aber nicht in der Allgemeinheit, wie es aktuell praktiziert wird.

    Bei unserer Großen Anfrage zur Funkzellenabfrage in Schleswig-Holstein hat die Landesregierung keine Auskunft über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes gegeben, obwohl auch diese Bestandteil unserer Frage war. Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums kennen diese Zahlen vielleicht, ohne hierüber reden zu dürfen, der Rest des Plenums und die Öffentlichkeit hingegen ohne erkennbaren Grund nicht. Der stur wiederholte Verweis auf die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium in anderen Anfragen trägt nicht.

    Auch der Landesverfassungsschutz hat sich einer Kontrolle des gesamten Plenums oder der Öffentlichkeit zu stellen, insbesondere wenn die Verfassungsschutzberichte
    auch in Zukunft dazu dienen sollen, eine erweiterte Kontrolle des Verfassungsschutzes selbst sicherzustellen.

    – Vielen Dank.

  • Antrag: Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (PRISM)

    Antrag der Fraktion der PIRATEN Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (PRISM)

    Der Landtag wolle beschließen:

    Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

    1.unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen des Landes und der Nutzung ihrer elektronischen Informationsdienste durch das Angebot einer sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet wird.

    2.auf eine Anpassung aller internationaler Abkommen auf deren Grundlage oder in deren Anwendungsbereich Datenübermittlungen in andere Länder stattfinden hinzuwirken, die sicherstellt, dass der Zugriff auch durch ausländische Stellen nur unter gleichen Bedingungen wie in Deutschland möglich und wirksamer Rechtsschutz möglich ist.

    3.bis zum 19. September 2013 schriftlich über die Nutzung von Daten, die aus den Programmen PRISM, Tempora und anderen vergleichbaren oder hiermit in Beziehung stehenden Programmen stammen, durch Schleswig-Holsteinische Behörden zu berichten. Ferner ist darzustellen, in welcher Form Schleswig-Holsteinische Stellen über Herkunft und Art und Weise der Erhebung von Daten informiert werden und wie in Zukunft eine Verwendung von Daten ausgeschlossen werden soll, die nach deutschen Recht nicht hätten erhoben werden dürfen. Der Bericht hat sich in einen öffentlichen Teil und einen nicht öffentlichen Teil zu untergliedern, welcher unter Berücksichtigung der Stellung und Aufgabe der Abgeordneten auch solche Daten erfasst, die aus Gründen des Geheimschutzes der Öffentlichkeit nicht bekannt werden dürfen.

    Begründung:

    In Anbetracht aktueller Berichterstattungen über eine umfassende Ausforschung und Überwachung elektronischer Kommunikation durch US-Geheimdienste wird wieder einmal deutlich, dass ohne den Einsatz von Verschlüsselung eine vertrauliche Kommunikation im Internet kaum möglich ist.
    Im Rahmen des Projekts PRISM soll die National Security Agency (NSA) Zugriff auf nahezu jegliche elektronische Kommunikation haben. Sie wäre so in der Lage jede Form der Kommunikation im Internet an der Quelle einzusehen und nachzuvollziehen. Auch die besonders schutzwürdige Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Stellen des Landes Schleswig-Holstein, die oft sensible Lebensbereiche betrifft und die Kommunikation der öffentlichen Stellen untereinander ist davon betroffen. Gleiches gilt für die Nutzung von Informationsdiensten des Landes im World Wide Web. Dabei ist eine schlüsselbasierte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu wählen, um den Zugriff von Dritten zu vermeiden und die Integrität der Daten zu gewährleisten. Dazu ist kein entsprechender neuer Dienst von Nöten, da bereits geeignete Softwarelösungen allgemein zugänglich sind. Einige öffentliche Stellen, wie z. B. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein oder das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin), bieten entsprechende Dienstleistungen schon seit längerer Zeit an. DE-Mail stellt keine sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung dar und kommt somit nicht in Betracht. Durch internationale Abkommen ist sicherzustellen, dass das vergleichsweise hohe deutsche Datenschutzniveau nicht aufgrund der internationalen Datenverarbeitungen umgangen und damit langfristig geschädigt wird. Dieser raise-to-the-bottom-Effekt ist zwingend zu vermeiden und es bedarf besonderer Anstrengung, um statt dessen das deutsche Datenschutzniveau zu exportieren. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass in anderen internationalen Verträgen den Betroffenen von rechtswidrigen Datenzugriffen oder -verwendungen durch private oder staatliche Stellen eine wirksame Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht.
    Über die Nutzung von Daten aus den bekannt gewordenen Programmen zur Überwachung in der Vergangenheit ist durch die Landesregierung kurzfristig zu berichten. Wie sich aus der Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dudda ergibt, werden derartige Daten verwendet (Drs. 18/1011). Hierüber muss zwingend eine öffentliche Aufklärung erfolgen. Dazu gehört auch eine Darstellung der behördeninternen Strukturen, welche die Wahrung der Rechte der Betroffenen bei den so erlangten Daten sicherstellen, und der Möglichkeiten, diesen Schutz auszubauen. Aus Gründen des Geheimschutzes werden hierzu möglicherweise nicht alle Daten im Rahmen eines öffentlichen Berichtes erteilt werden können. Dennoch müssen alle Abgeordneten so weitgehend wie möglich informiert werden, um sich selbstständig über erforderliche gesetzliche Änderungen ein Bild machen zu können.

    Uli König und Fraktion

    Drucksache 18/936

  • Änderungsantrag: Hochschulgesetz

    Vorlage für die Sitzung des Bildungsausschusses am 15. August 2013

    Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, FDP und PIRATEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes

    Der Ausschuss möge beschließen:
    Der Bildungsausschuss empfiehlt dem Landtag, dem Gesetzentwurf mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
    Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 18/710) wird wie folgt geändert:

    In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
    „Das Ministerium kann durch Verordnung mit Zustimmung des Finanzministeriums im Einzelfall die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben projektbezogen ganz oder teilweise auf das Klinikum oder einzelne Hochschulen übertragen, soweit hierdurch die Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ebenso gut oder besser wahrgenommen werden können.“

    Daniel Günther und Fraktion Christopher Vogt und Fraktion Uli König und Fraktion

    Umdruck 18/1606

  • Antrag: Mietanstieg bremsen, bezahlbaren Wohnraum sichern

    Antrag der Fraktion der PIRATEN

    Mietanstieg bremsen, bezahlbaren Wohnraum sichern

    Der Landtag wolle beschließen:
    Die Landesregierung wird aufgefordert, den bundesgesetzlichen Spielraum zur Begrenzung des Mietanstiegs (§ 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) voll auszuschöpfen und die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in solchen Gemeinden und Städten auf 15% abzusenken, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist. Dies ist gegenwärtig insbesondere in den Städten und Gemeinden im Hamburger Umland, in Kiel und Lübeck sowie auf Sylt der Fall.

    Begründung:

    Die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum in Schleswig-Holstein ist gefährdet, wo deutlich über dem Landesdurchschnitt liegende Mietsteigerungen, Miethöhen und Unterschiede zwischen Bestandsmieten und Mieten bei Neuvermietungen vorzufinden sind. Dies ist nach den Erkenntnissen der Landesregierung insbesondere auf der Insel Sylt, im Hamburger Umland und – jedenfalls bezogen auf Wohnungen unter 40 qm – auch in den Universitätsstädten Kiel und Lübeck der Fall. Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum trifft Menschen mit geringem bis mittlerem Einkommen (z.B. Studierende, Rentenbezieher, Empfänger sozialer Transferleistungen) und kinderreiche Familien in besonderem Maße. Er wird verschärft, wenn ursprünglich bezahlbare Mieten stark erhöht werden. Starke Mieterhöhungen treffen gerade Menschen und Lebensgemeinschaften, die sich nur eine günstige Wohnung leisten können. Da der Vermieter die Wohnung günstig vermietet hat, kann er jedenfalls in Gefährdungsgebieten nicht erwarten, die Miete kurzfristig massiv erhöhen zu dürfen. Eine Kappungsgrenze für Mieterhöhungen schützt das Vertrauen des Mieters auf die vereinbarte Miethöhe und gibt ihm Zeit, sich auf steigende Mieten einzustellen, ohne seine Wohnung aufgeben zu müssen. Auf der anderen Seite kann der Vermieter durch angemessene Mieterhöhungen der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklung Rechnung tragen, solange nicht die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum überschritten wird. Das mit den Stimmen von CDU, CSU und FDP verabschiedete Mietrechtsänderungsgesetz aus diesem Jahr ermöglicht es den Landesregierungen, die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20% auf 15% innerhalb von drei Jahren in solchen Gemeinden und Städten abzusenken, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist. Wenngleich diese Regelung erkennbar unzureichend ist, um den Mietanstieg wirksam zu begrenzen, muss die Landesregierung Länder haben von der Möglichkeit zur Absenkung der Kappungsgrenze bereits vor Monaten Gebrauch gemacht oder bereiten entsprechende Regelungen vor. In Schleswig-Holstein sind Mieterhöhungen um über 5% jährlich zwar auch in den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nicht die Regel. Gerade deshalb ist es aber nicht hinzunehmen, wenn einzelne Vermieter außergewöhnlich starke Mieterhöhungen vornehmen wollen, beispielsweise nach der Übernahme von Objekten durch Finanzinvestoren. Zu starke Mieterhöhungen drohen Menschen aus preisgünstigen, bezahlbaren Wohnungen zu vertreiben und damit ihrem Lebensumfeld zu entreißen, was verhindert werden muss.

    Drucksache 18/1049

     

  • Kleine Anfrage: Situation der studentischen Hilfskräfte in Schleswig- Holstein

    Situation der studentischen Hilfskräfte in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Bildung und Wissenschaft

    Vorbemerkung der Landesregierung:
    Studentische (und wissenschaftliche) Hilfskräfte haben nach § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HSG) die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen; dies kann in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung geschehen. Dabei liegt für uns der Schwerpunkt der Beschäftigung in der allgemeinen Ausbildung und Qualifikation der Hilfskräfte. Wir weisen
    darauf hin, dass der Verdienst studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte daher auch nicht dem Verdienst des Lebensunterhaltes von Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen ist. Aufgrund der Hochschulautonomie legen die Hochschulen die Vergütungssätze selber fest.

    1. In wie vielen Fällen werden studentische Hilfskräfte an schleswig-holsteinischen Hochschulen, differenziert nach einzelnen Institutionen und Fakultäten, eingesetzt?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg In 2012 (keine Fakultäten) 468
    Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Insgesamt 714
    · Theologische Fakultät 19
    · Rechtswissenschaftliche Fakultät 77
    · Wirtschaft- und sozialwissenschaftliche
    Fakultät 35
    · Medizinische Fakultät 10
    · Philosophische Fakultät 194
    · Math-Nat. Fakultät 121
    · Agrar- und Ernährungswis. Fakultät 90
    · Technische Fakultät 41
    · Gemeinsame Einrichtungen 28
    · Sonderforschungsbereiche 9
    · Zentrale Bereiche 82
    · Angegliederte Einrichtungen 8
    Universität zu Lübeck In 2012 in der MINT-Sektion 175
    (im nichtklinischen Bereich)
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Im SoSe 2013 44
    Musikhochschule Lübeck In 2013; 33 zusätzlich ca. 60 pro Jahr im Veranstaltungsbereich, Tontechnik, Korrepetition
    Fachhochschule Flensburg Insgesamt im 1. Halbjahr 2013 283
    · Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und maritime Technologien 60
    · Fachbereich Energie- und Biotechnologie 35
    · Fachbereich Information und Kommunikation 34
    · Fachbereich Wirtschaft 20
    · Studienberatung / Campuswelt 37
    · Elektrische Anlagen 4
    · Mathevorkurs 3
    · Drittmittel-Projekte 83
    · Institut für Nautik und maritime Technologien 73
    Fachhochschule Kiel Insgesamt im SoSe 2013 246
    · Fachbereich Agrarwirtschaft 1
    · Fachbereich Informatik und Elektrotechnik 33
    · Fachbereich Maschinenwesen 53
    · Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit 36
    · Fachbereich Wirtschaft 28
    · Fachbereich Medien 18
    · Zentrale Einrichtungen 77
    Fachhochschule Lübeck Insgesamt in 2012 67
    · Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften 26
    · Fachbereich Bauwesen 9
    · Fachbereich Elektrotechnik und Informatik 11
    · Fachbereich Maschinenbau und Wirtschaft 21
    Fachhochschule Westküste Insgesamt in 2012 82
    · Fachbereich Wirtschaft 47
    · Fachbereich Technik 35

    2. Welche Fördersumme, Fördermittel und sonstige Mittel stehen den Fakultäten konkret pro studentischer Hilfskraft zur Verfügung? Welcher Anteil der Mittel für die Einstellung von studentischen Hilfskräften wird durch das Land Schleswig-Holstein und welcher Anteil durch das Einwerben von Drittmitteln bereitgestellt?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg Durchschnittlich pro studentischer Hilfskraft 1.060,72 € (Gesamtausgaben 2012 ./. Anzahl der Verträge); 78 % durch Grundhaushalt und 22 % aus Drittmitteln Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Keine gesonderten Fördermittel vorhanden; Finanzierung der studentischen Hilfskräfte erfolgt aus dem Grundhaushalt (ca. 63 %), aus Drittmitteln (ca. 25 %); Rest (ca. 12 %) aus eigenen Einnahmen bzw. Sonderzuweisungen vom Hochschulträger. Die Einrichtungen sind budgetiert, die Landesmittel werden pauschal und nicht nach Anzahl der einzustellenden Hilfskräfte zugewiesen. Die Einrichtungen sind frei in der Entscheidung, ob sie studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte einsetzen. Universität zu Lübeck Durchschnittlich pro studentischer Hilfskraft 3.100 €; davon entfallen auf HH-Mittel 1.229 €, auf Mittel des Hochschulpakts 789 € und auf sonstige Drittmittel 1.092 €
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Die Muthesius Kunsthochschule hat keine Fakultäten. Musikhochschule Lübeck Insgesamt 74.003,83 € im Jahr 2012 (Grundhaushalt). Keine Fakultäten / Fachbereiche. Fachhochschule Flensburg Im Jahr 2012 wurden 60.000 € aus dem Grundhaushalt und 92.403,70 € aus Projektmitteln eingesetzt.
    Fachhochschule Kiel Im Jahr 2012 wurden ca. 424.000 € aus dem Grundhaushalt und ca. 103.000 € aus Drittmitteln
    eingesetzt. Finanzierung von studentischen Hilfskräften durch Drittmitteln nur bei ausdrücklich ausgewiesenen
    Projektmitteln im Zuwendungsbescheid. Fachhochschule Lübeck · Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften: 5.340 €
    · Fachbereich Bauwesen: 6.094 €
    · Fachbereich Elektrotechnik und Informatik: 5.714 €
    · Fachbereich Maschinenbau und Wirtschaft: 7.852 €
    Fachhochschule Westküste · Fachbereich Wirtschaft:
    (Grundhaushalt) 27.146 €
    (Drittmittel) 7.803 €
    · Fachbereich Technik:
    (Grundhaushalt) 5.988 €
    (Drittmittel) 29.876 €

    3. Welche Wochenarbeitszeit wird von den studentischen Hilfskräften konkret geleistet?

    Antwort:
    Hochschulen
    Universität Flensburg Zwischen 2 – 17 Stunden / Woche
    Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Zwischen 2,5 und ca. 20 Stunden / Woche, im
    Mittel etwa 5 – 6,3 Stunden
    Universität zu Lübeck Durchschnittlich 6,9 Stunden / Woche (Monatsarbeitszeit von 30 Stunden)
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Durchschnittlich 4,5 Stunden / Woche
    Musikhochschule Lübeck Durchschnittlich sind die 33 studentischen Hilfskräfte, die bei Dozenten oder in der Hochschulbibliothek eingesetzt werden, 10 – 20 Stunden im Monat tätig. Ein auf den gesamten Einsatzbereich der studentischen Hilfskräfte (33 regulär plus 60 vorübergehend Eingesetzte) ermittelter Durchschnittswert
    für die Anzahl der Wochenstunden beläuft sich pro Person auf 1,03 Stunden / Woche. Fachhochschule Flensburg Es werden monatlich geleistete Stunden abgerechnet. Dabei differieren die Wochenarbeitszeiten je nach Bedarf.
    Fachhochschule Kiel Die Verträge der studentischen Hilfskräfte sehen keine Wochenarbeitszeit, sondern eine Monatsarbeitszeit in nachfolgenden Bandbreiten vor. Im Ergebnis wird die Anzahl an Monaten dargestellt, in denen Verträge abgeschlossen waren, nicht die Anzahl der studentischen Hilfskräfte:
    · 1 – 9 Stunden / Monat 60 Monate
    · 10 – 19 Stunden / Monat 66 Monate
    · 20 – 29 Stunden / Monat 62 Monate
    · 30 – 39 Stunden / Monat 35 Monate
    · 40 Stunden plus / Monat 101 Monate
    Vertragsmonate 324 Monate
    Fachhochschule Lübeck Höchstens 19 Stunden / Woche
    Fachhochschule Westküste Die studentischen Hilfskräfte haben individuelle Verträge. D. h. es wird ein monatliches Stundenvolumen festgelegt.

    4. Welchen Stundenlohn erhalten die studentischen Hilfskräfte auf Grundlage welcher konkreten
    Vereinbarung?

    Antwort:
    Die Höhe des Stundenlohns richtet sich nach den Höchstsätzen, die in den Richtlinien der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) über die Arbeitsbedingungen der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vom 23. Juni 2011 ausgewiesen sind. Für das Sommersemester 2013 liegt der Höchstsatz nach der in der Sitzung der Tarifgemeinschaft im Juni 2013 beschlossenen Erhöhung der Höchstsätze um 2,65 Prozent für studentischeHilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung bei 9,14 €, mit Bachelorabschluss 10,64 €, mit Masterabschluss 14,44 €. Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,dass es sich um Höchstsätze handelt. Die tatsächliche Höhe der Vergütung kann im Übrigen von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig gemacht werden. Der aktuell von den Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für studentische Hilfskräfte gezahlte Stundenlohn ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht.
    Hochschulen Universität Flensburg Im Rahmen der Höchstsätze nach TdL: 8,61 € Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Ohne Studienabschluss 9,00 €
    Mit Bachelorabschluss 10,03 €
    Mit Masterabschluss 13,61 €
    Grundlage für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften ist § 69 des Hochschulgesetzes
    Schleswig-Holstein. Die Vergütungsregelung ergibt sich aus der hierzu erlassenen Satzung
    der Hochschule.
    Universität zu Lübeck
    Im Rahmen der Höchstsätze nach TdL 8,61
    Muthesius Kunsthochschule Kiel Studentische Hilfskräfte
    ohne Studienabschluss 7,10 € (Ausnahme 8,90 €)
    Wissenschaftliche Hilfskräfte
    mit Diplom-/Bachelorabschluss 7,60 € (Ausnahme 9,40 €)
    mit Masterabschluss 7,90 € (Ausnahme 9,70 €)
    Beschluss im ZHP (Zentraler Haushalts- und
    Planungsausschuss – 30.01.2013) und Senat der Muthesius Kunsthochschule (06.02.2013)
    Musikhochschule Lübeck Studentische Hilfskräfte, die eingesetzt werden
    · im Veranstaltungsbereich 6,50 €
    · bei Dozenten für die tontechnische Betreuung oder in der Hochschulbibliothek 8,60 €
    · in der Korrepetition im szenischen Unterricht 13,00 €
    Fachhochschule Flensburg Bachelorstudierende 7,00 €
    Masterstudierende 8,00 €
    Tutoren 14,00 €
    Beschluss des Senats der Fachhochschule
    Flensburg
    Fachhochschule Kiel Bachelorstudierende 8,25 €
    Masterstudierende 9,62 €
    Fachhochschule Lübeck 8,00 €
    Fachhochschule Westküste 7,00 €
    Beschluss des ZHP und der anschließenden Genehmigung durch den Senat der Fachhochschule Westküste

    5. In welchem Studienabschnitt befinden sich die studentischen Hilfskräfte?

    Antwort:
    Studentische Hilfskräfte befinden sich in Schleswig-Holstein in allen Studienabschnitten, nach erstem Studienabschluss können Studierende auch als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden. Eine genaue Aufschlüsselung nach konkreten Semestern haben die Hochschulen nicht vorgenommen. An der Universität zu Lübeck werden studentische Hilfskräfte vorrangig im vorklinischen Abschnitt bzw. im Informatik-Grundstudium beschäftigt.

    6. Übernehmen die studentischen Hilfskräfte Tätigkeiten, die ansonsten von den Lehrstuhlinhabern, anderen Dozenten oder wissenschaftlichen Mitarbeitern übernommen werden müssten?

    Antwort:
    Das Aufgabenspektrum studentischer Hilfskräfte ist breit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass z. T. Aufgaben übernommen werden, die auch von regulären Mitarbeiter/innen übernommen werden könnten. Soweit dies ihrer weiteren Qualifizierung im Sinne des Studiums dient, ist dies auch vertretbar.
    Für die Hochschulen gilt im Einzelnen: Hochschulen Universität Flensburg Ja, z.B. Tutorien Christian-Albrechts Universität zu Kiel Detaillierte Informationen über den konkreten Einsatz von studentischen Hilfskräften liegen
    nicht vor. Studentische Hilfskräfte übernehmen in der Regel folgende Aufgaben:
    · Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen
    · Betreuung wiss. Sammlungen und Geräte und Einweisung in deren Nutzung
    · Unterstützung in der Forschung (Sammeln und Dokumentieren von Forschungsergebnissen, Durchführung von Versuchen, Literaturbeschaffung, Archivarbeit u.a.) Diese Aufgaben werden auch von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie teilweise auch von technischem und administrativem Personal übernommen. Universität zu Lübeck Nein. Studentische Hilfskräfte wurden vorrangig zur assistierenden Unterstützung der hauptamtlichen Lehrkräfte (bei Praktika oder kleineren Übungsgruppen) beschäftigt. Muthesius Kunsthochschule Kiel k.A. Musikhochschule Lübeck Ja, die tontechnische Betreuung und die Korrepetition im szenischen Unterricht. Fachhochschule Flensburg Nein, studentische Hilfskräfte bereiten Seminare Beisein und unter Anleitung von Dozenten Hilfstätigkeiten
    in der Lehre durch.
    Fachhochschule Kiel Nein
    Fachhochschule Lübeck Nein
    Fachhochschule Westküste Nein

    7. Übernehmen die studentischen Hilfskräfte Lehrtätigkeiten, wie z.B. das Halten von Übungen,
    für Studierende im:
    a) Bachelor – Studiengang
    b) Master – Studiengang
    c) sonstige Studiengänge
    Wenn ja, liegen dem Ministerium konkrete Zahlen über die aufgewendete Stundenzahl
    für diese Lehrtätigkeiten vor?

    Antwort:
    Zum Teil ja, in der Regel allerdings unterstützend und unter Anleitung. Dem Ministerium liegen keine konkreten Zahlen über die aufgewendete Stundenzahl vor. Eine kurzfristige Abfrage bei den Hochschulen zu den Einsatzgebieten ergab folgende ergänzendeInformationen:
    Hochschulen Universität Flensburg k.A. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Gute Studierende höherer Semester werden in einigen Einrichtungen mit der Durchführung von Tutorien betraut. Dies geschieht unter der Verantwortung
    und mit Betreuung durch erfahrene Dozierende. Universität zu Lübeck Nein. Studentische Hilfskräfte wurden vorrangig
    zur assistierenden Unterstützung der hauptamtlichen Lehrkräfte (bei Praktika oder kleineren Übungsgruppen) beschäftigt. Muthesius Kunsthochschule Kiel k.A. Musikhochschule Lübeck Nein Fachhochschule Flensburg
    · Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und maritime Technologien Studentische Hilfskräfte übernehmen unter Anleitung Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre, die den Lernerfolg unterstützen, z.B. für zusätzliche Übungen unter Anleitung und die Lehre durch Übernahme von Hilfstätigkeiten unterstützen, z.B. für die Ausarbeitung von
    Übungsaufgaben, Vorbereitung von Veranstaltungen und Assistenz bei Übungen.
    · Fachbereich Energie und Biotechnologie
    Es werden in einem Masterstudiengang Tutoren zusätzlich für die Laboraufsicht eingesetzt und in einem anderen Studiengang werden über das Curriculum hinaus zusätzlichen Übungen durch Tutoren abgeholten. Beides im Umfang von 2 SWS.
    · Fachbereich Information und Kommunikation Studentische Hilfskräfte übernehmen in der Regel keine selbständigen Lehraufgaben, außer im Vertretungsfall bei der Betreuung von Übungen.
    · Fachbereich Wirtschaft Ca. 75 % bis 80 % der Hilfskraftstunden werden in Bachelorstudiengängen eingesetzt. Detaillierte Zahlen zur Verteilung der Hilfskraftstunden auf die einzelnen Studiengänge liegen insgesamt nicht vor.
    Fachhochschule Kiel Nein, die studentischen Hilfskräfte werden zwar allerdings im Einzelfall als Tutor für die Unterstützung im Lehrbetrieb eingesetzt, allerdings nicht für selbständige Lehrtätigkeiten.
    Fachhochschule Lübeck Nein
    Fachhochschule Westküste Nein

    8. Liegen der Landesregierung Informationen über die Stundenlöhne für studentische Hilfskräfte
    in anderen Bundesländern wie z.B. Berlin vor?

    Antwort:
    Der Landesregierung ist bekannt, dass in Berlin ein Tarifvertrag für studentische und wissenschaftliche
    Hilfskräfte gilt, nach dem ein Stundenlohn von 11,24 € (für alle Hilfskräfte) vereinbart ist. Bremen vergütet nach dem dort seit Juli 2012 geltenden Mindestlohngesetz 8,50 €. Zur Vergütung studentischer Hilfskräfte ohne Studienabschluss liegen daneben folgende Informationen vor:
    Bayern hat einen Höchstsatz von 9,70 € festgelegt. Die dort durchschnittlich gezahlte Vergütung liegt an Universitäten bei 7,65 €, an Fachhochschulen bei 8,96 €. Die übrigen Bundesländer richten sich nach den Höchstwerten der TdL. Soweit bekannt, wird eine Vergütung zwischen 5,50 € und 8,79 € (Höchstsatz Ost der TdL-Richtlinien) gezahlt. In 11 wieweit der Höchstsatz West für studentische Hilfskräfte ohne Studienabschluss von derzeit 9,14 € außerhalb Schleswig-Holsteins ausgeschöpft wird, ist nicht bekannt.

    9. Wie steht die Landesregierung zu der Kritik des Verbands Hochschule und Wissenschaft, dass die studentischen Hilfskräfte in Schleswig-Holstein gegenwärtig von der Geltung des TV-L ausgeschlossen sein?

    Antwort:
    Der TV-L wurde in gleichberechtigten und in kompromissorientierten Tarifverhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion, also letztlich auch unter Einbindung des VHW, vereinbart. Jede Vertragspartei hat im Zuge der Verhandlungen die Möglichkeit, ihre Interessen einzubringen
    und darüber zu verhandeln. Bislang sind im Ergebnis dieser Verhandlungen die studentischen Hilfskräfte laut § 1 Abs. 3 TV-L wie auch Hochschullehrer/innen, wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Lehrbeauftragte vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen.

    Drucksache 18/979

  • Kleine Anfrage: Der Blasphemieparagraph in Schleswig- Holstein

    Der Blasphemieparagraph in Schleswig-Holstein

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa

    1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit 2000 in Schleswig-Holstein wegen des Verdachts einer Straftat nach § 166 StGB geführt? Wie verteilen sich diese auf einzelne Bekenntnisse bzw. Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    Zur Anzahl der in Schleswig-Holstein seit dem Jahr 2003 wegen des Tatvorwurfs der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB) geführten Ermittlungsverfahren wird auf die vom Gene-ralstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein erstellte, als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht (Eingänge Verfahren – § 166 StGB) Bezug genommen.
    Für die Jahre 2000 bis 2002 wurden Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach § 166 StGB im staatsanwaltschaftlichen Datensystem (Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation – MESTA) nicht gesondert erfasst.
    Über die der tabellarischen Übersicht zu entnehmenden Daten hinausgehende Angaben (Begehungsform bzw. Tatbestandsvariante, betroffene Bekenntnisse bzw. Vereinigungen) werden in MESTA nicht erfasst und können innerhalb der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Frist auch nicht anderweitig erhoben werden.

    2. Wie oft wurde seit 2005 nach § 166 StGB in Schleswig-Holstein Anklage erhoben? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    In keinem Fall.

    3. Zu wie vielen Verurteilungen ist es seit 2005 in Schleswig-Holstein nach § 166 StGB gekommen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.)

    Antwort:
    Seit dem Jahr 2005 hat es in Schleswig-Holstein keine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben.
    Ergänzend bemerkt die Landesregierung:
    Zu Verurteilungen gibt die bundeseinheitliche Strafverfolgungsstatistik Auskunft.
    Diese weist für Schleswig-Holstein für die Jahre 2008 bis 2012 eine Verurteilung we-gen einer Straftat nach §§ 166, 167 StGB (StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168, Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen) aus, und zwar im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die als Anlage beigefügte Übersicht wird Bezug genommen. Mit Blick darauf, dass es seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), ist davon auszugehen, dass die aus der Strafverfolgungsstatistik hervorgehende Verurteilung wegen einer Straftat nach § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) erfolgte. Für die Jahre 2005 bis 2007 sah die Strafverfolgungsstatistik eine Erhebung zu Ver-urteilungen wegen Straftaten nach § 166 StGB nicht vor. Da es ausweislich der Auswertung der im Fachverfahren MESTA erfassten Daten seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), kann in jenem Zeitraum auch keine Verurteilung wegen einer entsprechenden Straftat erfolgt sein.

    4. Wie hoch war das ausgesprochene Strafmaß bei den unter 3. aufgeführten Verurteilungen jeweils? Es wird um eine Aufschlüsselung nach Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, bis zu 12 Monaten, bis zu 24 Monaten und über 24 Monate gebeten.

    Antwort:
    Siehe Antwort zu Frage 3.

    5. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) durch das Land selbst oder Dritte auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren?

    Antwort:
    Die Fragen zu 1. bis 4. wurden auf der Grundlage einer Auswertung der SQL-Datenbank des Fachverfahrens MESTA und der öffentlich zugänglichen bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik beantwortet.
    Grundsätzlich wäre es technisch und rechtlich möglich, die entsprechenden Datensätze auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren. Soweit für die Beantwortung dieser Frage die gesetzliche Frist nicht hinreichend sein sollte, kann diese überschritten werden. In diesem Fall wird um eine Mitteilung und Angabe des voraussichtlich erforderlichen Zeitraums gebeten.

    Anlage:

    Blasphemie

    Delikt: §166 StGB
    Zeitraum: 01.01.2000 bis 31.12.2012
    Eingänge Verfahren – §166 StGB

    Jahr Anzahl
    2003 1
    2004 1
    2005 2
    2006 3
    2007 1
    2008 5
    2009 2
    2010 9
    2011 5
    2012 2
    Abgeurteilte und Verurteilte aus der bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik
    Straftat 2008 2009 2010 2011 2012
    StGB §§ 166, 167 StGB Anzahl: 0
    StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168 Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen Anzahl: 1 0 0 0
    Strafe:
    Freiheitsstrafe
    mit Strafaussetzung

    Drucksache 18/978